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Montabaur

Nr. 12/93

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Die Bezirksregierung Koblenz gibt bekannt:

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Anordnung von ^ to - 01.1993 in Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen GCRGESHAUSEN und EFFE1TR0D

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Karte aus drucktechnischen Gründen unmaßstäblich verkleinert.

Rechtsverordnung zur Aufhebung der

Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen Görgeshausen und Eppenrod, Westerwaldkreis, zugunsten

der Verbandsgemeinde Montabaur

Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ord­nung des Wasserhaushalts (Wasserhaus­haltsgesetz WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) und der §§ 13 und 105 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswasser­gesetz LWG) vom 4. März 1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVB1. 1991 S. 11) wird durch die Bezirksre­gierung Koblenz als zuständige obere Was­serbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die Rechtsverordnung der Bezirksregie­rung Koblenz vom 22. September 1982, Az. 56 - 61 - 13 - 03/81, C I 704, veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 44, vom 8. November 1982, zugunsten der Verbandsgemeinde Montabaur, Großer Markt 10, 5430 Montabaur, zum Schutz des Grundwassers für die Wassergewinnungs­anlagen Tiefbrunnen I und Tiefbrunnen II wird aufgehoben.

§2

Die Rechtsverordnung tritt am Thge nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Koblenz, dfen 26. Januar 1993 - 56 - 61 - 43 - 3/81 -

Bezirksregierung Koblenz In Vertretung Voigt

Rechtsverordnung über den Erlaß einer vorläufigen Anordnung im Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen Görgeshausen und Eppenrod, Westerwaldkreis, zugunsten der

Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 5430 Montabaur

Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ord­nung des Wasserhaushalts (Wasserhaus­haltsgesetz WHG) vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) und der §§ 13, 14, 122, 123 und 105 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswasser­gesetz LWG -) vom 4. März 1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVB1. 1991 S. 11) ergeht durch die Bezirks­regierung Koblenz als obere Wasserbehörde folgende

Vorläufige Anordnung

§ 1

Zum Schutz des Grundwassers für den Tief­brunnen I in der Gemarkung Görgeshau­sen, Flur 6, Flurstück-Nr. 717 ergeht bis zum Erlaß der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes die nachstehend näher beschriebene vorläufige Anordnung, da andernfalls die mit der end­gültigen Festsetzung des Wasserschutzge­bietes verfolgten Ziele beeinträchtigt wer­den können.

Das vorgesehene Wasserschutzgebiet und das durch diese Anordnung betroffene Ge­biet wird in den Gemarkungen Görgeshausen, Fluren 6, 15, 19, 23 und Eppenrod, Fluren 14, 29 durch drei Schutzzonen gebildet, die in dem dazugehörenden Lageplan (Maßstab 1 : 10000) dargestellt sind als

Schutzzone I = Fassungsbereich (nicht schraffiert),

Schutzzone II = Engere Schutzzone

(senkrecht schraffiert),

Schutzzone III = Weitere Schutzzone (diagonal rechts schraffiert).

§2

Lage und Ausdehnung des Wasserschutzge­bietes und der einzelnen Zonen können dem Lageplan, der Bestandteil dieser Rechts­verordnung ist, entnommen werden.

Das Wasserschutzgebiet hat eine Größe von 48,811 ha.

§3

(1) Zone I (Fassungsbereich)

Die Zone I soll den Schutz der unmittelba­ren Umgebung der Fassungsanlage vor Ver­unreinigungen und sonstigen Beeinträchti­gungen gewährleisten.

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinba­renden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:

a) die für die Zone II und III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vor­gänge;

b) Fahr- und Fußgängerverkehr; unbefug­tes Betreten;

c) jede landwirtschaftliche Nutzung; Ver­letzungen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten;

d) Anwendung von Mitteln für den Pflan­zenschutz im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzen­schutzgesetz) in der jeweils gültigen Fassung;

e) organische Düngung.

Die für die Zwecke des Wasserversorgungs- Unternehmens notwendigen Maßnahmen sind zulässig, soweit sie unter Beachtung der in der Nähe der Fassungsanlage gebo­tenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden.

(2) Zone II (Engere Schutzzone)

Die Zone II soll den Schutz vor Verunreini­gungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtun­gen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.