Montabaur
Nr. 12/93
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Die Bezirksregierung Koblenz gibt bekannt:
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Anordnung von ^ to - 01.1993 in Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen GCRGESHAUSEN und EFFE1TR0D
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Karte aus drucktechnischen Gründen unmaßstäblich verkleinert.
Rechtsverordnung zur Aufhebung der
Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen Görgeshausen und Eppenrod, Westerwaldkreis, zugunsten
der Verbandsgemeinde Montabaur
Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG —) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) und der §§ 13 und 105 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz — LWG —) vom 4. März 1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVB1. 1991 S. 11) wird durch die Bezirksregierung Koblenz als zuständige obere Wasserbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Die Rechtsverordnung der Bezirksregierung Koblenz vom 22. September 1982, Az. 56 - 61 - 13 - 03/81, C I 704, veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 44, vom 8. November 1982, zugunsten der Verbandsgemeinde Montabaur, Großer Markt 10, 5430 Montabaur, zum Schutz des Grundwassers für die Wassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen I und Tiefbrunnen II wird aufgehoben.
§2
Die Rechtsverordnung tritt am Thge nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, dfen 26. Januar 1993 - 56 - 61 - 43 - 3/81 -
Bezirksregierung Koblenz In Vertretung Voigt
Rechtsverordnung über den Erlaß einer vorläufigen Anordnung im Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemarkungen Görgeshausen und Eppenrod, Westerwaldkreis, zugunsten der
Verbandsgemeindewerke Montabaur, Großer Markt 10, 5430 Montabaur
Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG —) vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) und der §§ 13, 14, 122, 123 und 105 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz — LWG -) vom 4. März 1983 (GVB1. S. 31) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVB1. 1991 S. 11) ergeht durch die Bezirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde folgende
Vorläufige Anordnung
§ 1
Zum Schutz des Grundwassers für den Tiefbrunnen I in der Gemarkung Görgeshausen, Flur 6, Flurstück-Nr. 717 ergeht bis zum Erlaß der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes die nachstehend näher beschriebene vorläufige Anordnung, da andernfalls die mit der endgültigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Ziele beeinträchtigt werden können.
Das vorgesehene ’ Wasserschutzgebiet und das durch diese Anordnung betroffene Gebiet wird in den Gemarkungen Görgeshausen, Fluren 6, 15, 19, 23 und Eppenrod, Fluren 14, 29 durch • drei Schutzzonen gebildet, die in dem dazugehörenden Lageplan (Maßstab 1 : 10000) dargestellt sind als
Schutzzone I = Fassungsbereich (nicht schraffiert),
Schutzzone II = Engere Schutzzone
(senkrecht schraffiert),
Schutzzone III = Weitere Schutzzone (diagonal rechts schraffiert).
§2
Lage und Ausdehnung des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen können dem Lageplan, der Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist, entnommen werden.
Das Wasserschutzgebiet hat eine Größe von 48,811 ha.
§3
(1) Zone I (Fassungsbereich)
Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
a) die für die Zone II und III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
b) Fahr- und Fußgängerverkehr; unbefugtes Betreten;
c) jede landwirtschaftliche Nutzung; Verletzungen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten;
d) Anwendung von Mitteln für den Pflanzenschutz im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) in der jeweils gültigen Fassung;
e) organische Düngung.
Die für die Zwecke des Wasserversorgungs- Unternehmens notwendigen Maßnahmen sind zulässig, soweit sie unter Beachtung der in der Nähe der Fassungsanlage gebotenen besonderen Vorsicht durchgeführt werden.
(2) Zone II (Engere Schutzzone)
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

