Montabaur
Nr. 12/93
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Öffentliche Bekanntmachungen
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Lindchen« für das Flurstück 210/8 (Teilfläche) der Stadt Montabaur Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat Montabaur am 10.12.1992 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Lindchen« für die Parz. 210/8 tlw. wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.
Die Kreisverwaltung hat am 11. März 1993 (Az. 6 A/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die BebauungsplanAänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Kon- rad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 -12.30 und 14.00- 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 • 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben J ahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteäle eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflicbtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:
a) Die Zahl der Vollgeschosse wird auf max. 3 (bisher 2) festgelegt.
b) Für den an diesem Standort vorgesehenen Baukörper wird die Firsthöhe auf max. 12,00 m begrenzt; Bezugspunkt hierfür ist die derzeit vorhandene Geländeoberfläche.
Der Geltungsbereich der Planänderung ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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Montabaur, 16. März 1993
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