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o, Montabaur

.GO.

Nr, 12/93

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Hirtengarten« der Stadt Montabaur, Stadtteil Horressen

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

- Die vom Stadtrat Montabaur am 10.12.1992 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Hirtengarten« wurde der Kreis- >. Verwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.

Die Kreisverwaltung hat am 11. März 1993 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht -< verletzt. .

, Die Bebauungsplan/-änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Kon- rad-Adenauer-Platz8,6430 Montabaur während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 -12.30 und 14.00- 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden, v. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

,? Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif-

- ten dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde < geltend gemacht wprden ist.

, Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist dar- *. zulegen.

' Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintre- S tenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge­wiesen.

44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

S Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

, §44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in .. Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über 1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines , Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter B ezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsver­letzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

' 'Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:

a) Auf dem Flurstück 50, Flur 2, wird die Festsetzung eine überbaubaren Fläche aufgehoben und für dieses Grundstück künftig ~ die Festsetzung »öffentliche Grünfläche« festgesetzt.

b) Im übrigen gelten unverändert die Festsetzungen des Bebauungsplanes »Hirtengarten«.

Der Geltungsbereich ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.

; ; Montabaur, 16. März 1993 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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