Montabaur
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Nr. 9/93
Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt. Bei gleichzeitigen Anmeldungen verschiedener Personen oder Gruppen ist die Reihenfolge des § 2 zu beachten.
§4
Pflichten des Benutzers
Die Benutzer des Grillplatzes, der Grillhütte, der Feuerstellen und des Mobiliars haben die Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Der befestigte Vorplatz darf mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden. Feuer darf nur innerhalb der dafür angelegten Feuerstellen angezündet werden. Abfälle dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern abgelegt werden.
Die Benutzer sind an die Weisungen des Platzwartes gebunden. Sie haben die Anlagen bis spätestens 12.00 Uhr des auf die Benutzung folgenden Thges zu säubern und in den bei Anmietung , Vorgefundenen Zustand zurückzuversetzen. Entstandene Schäden sind unaufgefordert dem Platzwart zu melden und vom Benutzer zu ersetzen. Der Platzwart überzeugt sich im Beisein des Benutzers von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen Hierbei festgestellte Schäden sind ebenfalls vom Benutzer zu ersetzen. Ita Zweifelsfaile hat der Platzwart das uneinge» ■ schränkte Recht, die Instandsetzungs- bzw. Reinigungsarbeiten zu Lasten der gezahlten Kaution und auf Kosten der letzten Besucher durchführen zu lassen.
Die Benutzer sind ferner gehalten, ruhestörenden Lärm zu ver- meiden..DieBenutzungvon elektronischen Verstärkern auf dem Grillplatz ist untersagt. Übernachtungen in der Grillhütte bzw. auf dem Grillplatz sind nicht gestattet.
§5
Kontroll- und Weisungsbefugnis Zur Einhaltung der Benutzungsordnung steht dem Platzwart ein jederzeitiges Kontroll- und Weisungsbefugnisrecht zu. Den Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Kommt ein Besucher den Weisungen des Platzwartes nicht nach, kann dieser den Besucher von der Anlage verweisen.
§6
Platzmiete
Für die Benutzung der gesamten Anlage wird eine Miete erhoben.
§7
Mietschuldner
Mietschuldner ist derjenige, der den Grillplatz und die übrigen Einrichtungen zur Benutzung anmeldet.
§8
Befreiungen
Von der Zahlung einer Miete sind befreit:
1. die Ortsvereine im Stadtteil Eschelbach
2. Bürger des Stadtteiles Eschelbach bei besonderen Anlässen
3. Vereine und Bürger im übrigen Stadtgebiet bei besonderen Anlässen.
§9
Höhe der Miete
Die Miete beträgt für alle Nutzer, die nicht nach § 8 befreit sind, einheitlich 20,00 DM pro 1hg.
Der gesamte in § 2 angesprochene Personenkreis hat in jedem Falle eine Kaution für die Reinigung der benutzten Anlagen in Höhe von mindestens 50,00 DM beim Platzwart zu hinterlegen. In Einzelfällen kann der Platzwart die Hinterlegung eines höheren Betrages, höchstens jedoch 100,00 DM, verlangen. Bei der Festsetzung der Kaution ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Der hinterlegte Betrag wird dem Benutzer nach erfolgter Reinigung bzw. Schadensregulierung zurückerstattet.
§10
Entrichtung und Fälligkeit
Miete und/oder Kaution sind nach Zusage der B enutzung an den Platzwart zu zahlen.
§11
Haftung
Die Benutzung des Grillplatzes und aller Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur und der Platzwart haften für keinerlei Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), die den Benutzern während der Benutzung der vorbezeich- neten Anlage entstehen.
§12
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 1.1.1988/1.10.1992 in Kraft. Sie wird erlassen aufgrund der örtlichen Verhältnisse unter
Berücksichtigung des Feld- und Forststrafgesetzes Rheinland- Pfalz vom 15,12.1969, zuletzt geändert durch Art. 2 des Landesgesetzes zur Anpassung des Landesforstgesetzes Rheinland- Pfalz an das Bundeswaldgesetz vom 23.12.1976.
Montabaur, 25.1.1993 Siegel Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Anlage zur Benutzungsordnung vom 25.1.1993:
Platzwart:
Jürgen Ickenroth, Waldbachstraße 5
5430 Montabaur-Eschelbach, Tbl. 02602/16503.
“ Die Verwaltung informiert ”
Stellenausschreibung
Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur/Westerwald ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer/ei*- ses 1
UiaweltsaehbeäifbdterJa/
Umweltsachbearbeiters
zu besetzen.
Die/der neu einzustellende Mitarbeiter/in soll mit Aufgaben des Umweltschutzes für die Verbandsgemeinde und Stadt Montabaur bzw. die Ortsgemeinden betraut werden. Hierzu gehören u.a.
- Erhebungen und Bewertungen nach dem Landespflegegesetz,
- die Erstellung von Umweltverträglicheitsprüfungen,
- Grünordnungsplanungen sowie
- beratende Tätigkeiten in allen den Umweltschutz betreffenden Belangen.
Die Stelle kann sowohl mit einer/einem technischen Angestellten als auch mit einer/einem Beamten/Beamtin des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes besetzt werden. Voraussetzung ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium als Dipl.-Ingenieur/in (FH), Fachrichtung Landespflege.
Es können aber auch Bewerberfinnen) eingestellt werden, die ein anderes Studium das zur erfolgreichen Wahrnehmung der unten geschilderten Aufgaben befähigt, berücksichtigt werden.
Wer die Ernennung zur/zum Beamtin/Beamten des gehobenen bautechnischen Dienstes anstrebt, muß darüber hinaus die Zusatzausbildung für den gehobenen bau technischen Verwaltungsdienst erfolgreich absolviert haben. Praktische Berufserfahrungen sind erwünscht.
Die Stelle ist im Stellenplan mit All BBesG (vergleichbar: Vergütungsgruppe IV a BAT) ausgewiesen.
Gesucht wird ein/eine einsatzfreudige/r Mitarbeiter/in, die/der neben guter fachlicher Qualifikation die Fähigkeit und Bereitschaft zur kooperativen Zusammenarbeit mit den Gremien der Ortsgemeinden, der Verbandsgemeinde und Stadt sowie mit den Bürgern besitzt. Schwerbehinderte erhalten bei gleicher Eignung den Vorzug.
Die Stelle ist der Zentralabteilung zugeordnet. Die/der Stelleninhaber/in ist berechtigt und gehalten, die Aufgaben weitgehend selbständig und eigenverantwortlichzu erfüllen. Die Verbandsgemeinde (37 800 Einwohner) besteht aus 24 Ortsgemeinden und der Stadt Montabaur (12 700) Einwohner.
Bewerbungen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (handgeschriebener Lebenslauf, Zeugnisabschriften, Lichtbild) sind bis spätestens 19. März 1993 einzureichen bei der
Verbandsgemeindeverwaltung - Personalamt -
Postfach 12 62, 5430 Montabaur
Öffentliche Bekanntmachung
Wa sergeld und laufende Abwasserentgelte - Rest 1992 und I. Quartal 1993 sind fällig
Die Verbandsgemeindewerke machen darauf aufmerksam, daß am
05. März 1993
die Restbeträge 1992 sowie die Abschläge für das I. Quartal 1993 fällig sind. Wir bitten höflich, die fälligen Abschläge

