Montabaur
Nr. 9/93
CD
Im einzelnen beantragte Lorenz bei seinen Ausführungen zu Einzelhaushaltsstellen, die kulturellen Veranstaltungen pau- schal um 80.000 DM zu reduzieren, die Zuschüsse zu Fassadenrenovierungen auf 30.000 DM zu verringern, die Entwicklungsmaßnahme Bahnhof Montabaur insgesamt - einschließlich der Veranschlagungen im Investitionsprogramm - zu streichen sowie die Straße »In den Fichten/Auf der TVift« wegen der Schnellbahnplanungen vorerst nur als Baustraße auszubauen. Zum Dorfplatz Horressen sollte ein Sperrvermerk angebracht werden, damit im Falle der Nichtgewährung von Zuschüssen auch nicht gebaut werden könne Das Gemeinschaftshaus in Etters-: dorf soll im Investitionsplan 1994 mit 700.000 DM veranschlagt werden.
Der Stadtrat lehnte die Einzelanträge von Reinhard Lorenz ab. Dem Gesamthaushalt stimmte der Rat mit 15 Ja-Stimmen und 9 Nein-Stimmen zu.
Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde an den Sozialhilfeaufwendungen für jugoslawische Flüchtlinge aus den Bürgerkriegsgebieten beschlossen.
Der Stadtrat stimmte der Regelung zu, daß die Verbandsgemeinde die 25 %ige Kostenbeteiligung der Stadt an der Hilfe zum Lebensunterhalt für jugoslawische Staatsangehörige, die aus dem Bürgerkriegsgebiet geflüchtet sind, übernimmt. Hierdurch wurde sichergestellt, daß die im Zusammenhang mit jugoslawischen Flüchtlingen anfallenden Sozialhilfeaufwendungen nicht ausschließlich von den Ortsgemeinden getragen werden müssen, in denen die Flüchtlingsfamilien vorübergehend aufgenommen werden.
Benutzungsordnung für den Grillplatz Montabaur-Horressen §1
Eigentum
Eigentümerin der Grillhütte, des dazu gehörenden Geländes mit den Feuerstellen, den vorhandenen Tischen, Bänken, Grilleinrichtungen und Papierkörben ist die Stadt Montabaur.
§2
Benutzungsrecht
Grillhütte und Grillplatz können für Familien-, Vereinsfeiern und Veranstaltungen ähnlicher Art genutzt werden.
§3
Anmeldung
Die Anmeldung zur Benutzung des Grillplatzes mit Nebeneinrichtungen erfolgt beim Wehrführer der Freiw. Feuerwehr Montabaur-Horressen bzw. einem von ihm Beauftragten (künftig Platzwart genannt), der in der Anlage zur Benutzungsordnung namentlich benannt ist.
Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres E inganges berücksichtigt.
§4
Pflichten des Benutzers
Die Benutzer des Grillplatzes, der Grillhütte, der Feuerstellen und des Mobiliars haben die Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Der Grillplatz und die Zu wegung dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden und nicht als Parkplatz benutzt werden. Feuer darf nur innerhalb der dafür angelegten Feuerstellen angezündet werden. Abfälle dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern abgelegt werden.
Die Benutzer haben die Anlagen bis spätestens 12.00 Uhr des auf die Benutzung folgenden Thges zu säubern und in den bei Anmietung Vorgefundenen Zustand zurückzuversetzen. Entstandene Schäden sind unaufgefordert dem Platzwart zu melden und vom Benutzer zu ersetzen. Der Platzwart überzeugt sich im Beisein des Benutzers von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen. Hierbei festgestellte Schäden sind ebenfalls vom Benutzer zu ersetzen. Im Zweifelsfalle hat der Platzwart das uneingeschränkte Recht, die Instandsetzungs- bzw. Reinigungsarbeitenzu Lasten der Kaution und auf Kosten der Benutzer durchführen zu lassen.
Die Benutzer sind ferner gehalten, ruhestörenden Lärm zu vermeiden. Die Benutzung von elektronischen Verstärkern auf dem Grillplatz ist untersagt. Übernachtungen in der Grillhütte bzw. auf dem Grillplatz sind nicht gestattet.
Als Benutzer gilt im Zweifelsfall der Mietschuldner gemäß § 7 der Benutzungsordnung.
§5
Kontroll- und Weisungsbefugnis Zur Einhaltung der Benutzungsordnung steht dem Platzwart ein jederzeitiges Kontroll-und Weisungsbefugnisrecht zu. Den Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Kommt ein Besucher den Weisungen des Platzwartes nicht nach, kann dieser den Besucher von der Anlage verweisen.
§6
Platzmiete
Für die Benutzung der gesamten Anlage wird eine Miete erhoben. Die Miete beträgt 50,00 DM pro Tag. Für die Reinigung bzw. die Regulierung eventuell verursachter Schäden ist eine Kaution in Höhe von 75,00 DM beim Platzwart zu hinterlegen. In Einzelfällen kann der Platzwart nach pflichtgemäßem Ermessen die Hinterlegung eines höheren Betrages verlangen. Der hinterlegte Betrag wird den Benutzern nach erfolgter Reingung bzw. Schadensregulierung zurückerstattet.
§7
Mietschuldner
Mietschuldner ist derjenige, der den Grillplatz und die übrigen Einrichtungen zur Benutzung anmeldet.
§8
Entrichtung und Fälligkeit
Miete und Kaution sind nach Zusage der Benutzung an den Platzwart zu zahlen. B ei der Entrichtung des Betrages wird dem Grillplatzbenutzer ein Schrankenschlüssel ausgehändigt, der dem Platzwart bei Rückgabe der Kaution wieder zurückgegeben wird.
§9
Haftung
Die Benutzung des Grillplatzes und aller Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur und der Platzwart haften für keinerlei Schäden (Personen-, Sach-und Vermögensschäden), die den B enutzern während der Benutzung der vorbezeich- neten Anlage entstehen.
§10
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 1.7.1991/1.10.1992 in Kraft. Sie wird erlassen aufgrund des Landesforstgesetzes Rheinland- Pfalz in der derzeit gültigen Fassung.
Montabaur, 25.1.1993 Siegel Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Anlage zur Benutzungsordnung vom 25.1.1993:
Platzwart:
Heinrich Müller, Auf der Heide 3
5430 Montabaur-Horressen, Tbl. 02602/2788.
Benutzungsordnung für den Grillplatz Montabaur-Eschelbach
§1
Eigentum
Eigentümerin der Grillhütte, des dazu gehörenden Geländes mit den Feuerstellen, den vorhandenen Tischen, Bänken, und Papierkörben ist die Stadt Montabaur.
§2
Benutzungsrecht
Grillhütte und Grillplatz können für Familien-, Vereinsfeiern und Veranstaltungen ähnlicher Art benutzt werden.
Das Recht zur Benutzung der Anlage steht insbesondere den Einwohnern, den Vereinen und Verbänden im Stadtteil Eschelbach, im übrigen Stadtgebiet, sowie den übrigen der Verbandsgemeinde Montabaur angehörenden Gemeinden in dieser Reihenfolge zu. Das gleiche gilt für Vereine und Verbände, die auf Kreisebene tätig sind.
Sofern die Anlage nicht von den in Satz 1,2 und 3 genannten Personen belegt ist, wird das Recht der Benutzung auch Personen, Vereinen, Verbänden außerhalb des obigen Bereiches eingeräumt.
§3
Anmeldung
Die Anmeldung zur Benutzung des Grillplatzes mit Nebeneinrichtungen erfolgt beim 1. Vorsitzenden der Freiw. Feuerwehr Montabaur-Eschelbach bzw. einem von ihm Beauftragten (künftig Platzwart genannt), der in der Anlage zur Benutzungsordnung namentlich benannt ist.

