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Montabaur

Nr. 9/93

CD

Im einzelnen beantragte Lorenz bei seinen Ausführungen zu Einzelhaushaltsstellen, die kulturellen Veranstaltungen pau- schal um 80.000 DM zu reduzieren, die Zuschüsse zu Fassaden­renovierungen auf 30.000 DM zu verringern, die Entwicklungs­maßnahme Bahnhof Montabaur insgesamt - einschließlich der Veranschlagungen im Investitionsprogramm - zu streichen so­wie die Straße »In den Fichten/Auf der TVift« wegen der Schnell­bahnplanungen vorerst nur als Baustraße auszubauen. Zum Dorfplatz Horressen sollte ein Sperrvermerk angebracht wer­den, damit im Falle der Nichtgewährung von Zuschüssen auch nicht gebaut werden könne Das Gemeinschaftshaus in Etters-: dorf soll im Investitionsplan 1994 mit 700.000 DM veranschlagt werden.

Der Stadtrat lehnte die Einzelanträge von Reinhard Lorenz ab. Dem Gesamthaushalt stimmte der Rat mit 15 Ja-Stimmen und 9 Nein-Stimmen zu.

Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde an den Sozialhilfe­aufwendungen für jugoslawische Flüchtlinge aus den Bürger­kriegsgebieten beschlossen.

Der Stadtrat stimmte der Regelung zu, daß die Verbandsge­meinde die 25 %ige Kostenbeteiligung der Stadt an der Hilfe zum Lebensunterhalt für jugoslawische Staatsangehörige, die aus dem Bürgerkriegsgebiet geflüchtet sind, übernimmt. Hier­durch wurde sichergestellt, daß die im Zusammenhang mit ju­goslawischen Flüchtlingen anfallenden Sozialhilfeaufwendun­gen nicht ausschließlich von den Ortsgemeinden getragen wer­den müssen, in denen die Flüchtlingsfamilien vorübergehend aufgenommen werden.

Benutzungsordnung für den Grillplatz Montabaur-Horressen §1

Eigentum

Eigentümerin der Grillhütte, des dazu gehörenden Geländes mit den Feuerstellen, den vorhandenen Tischen, Bänken, Grill­einrichtungen und Papierkörben ist die Stadt Montabaur.

§2

Benutzungsrecht

Grillhütte und Grillplatz können für Familien-, Vereinsfeiern und Veranstaltungen ähnlicher Art genutzt werden.

§3

Anmeldung

Die Anmeldung zur Benutzung des Grillplatzes mit Nebenein­richtungen erfolgt beim Wehrführer der Freiw. Feuerwehr Mon­tabaur-Horressen bzw. einem von ihm Beauftragten (künftig Platzwart genannt), der in der Anlage zur Benutzungsordnung namentlich benannt ist.

Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres E inganges berücksichtigt.

§4

Pflichten des Benutzers

Die Benutzer des Grillplatzes, der Grillhütte, der Feuerstellen und des Mobiliars haben die Einrichtungen pfleglich zu behan­deln. Der Grillplatz und die Zu wegung dürfen mit Kraftfahrzeu­gen nicht befahren werden und nicht als Parkplatz benutzt wer­den. Feuer darf nur innerhalb der dafür angelegten Feuerstellen angezündet werden. Abfälle dürfen nur in den dafür vorgesehe­nen Abfallbehältern abgelegt werden.

Die Benutzer haben die Anlagen bis spätestens 12.00 Uhr des auf die Benutzung folgenden Thges zu säubern und in den bei Anmietung Vorgefundenen Zustand zurückzuversetzen. Ent­standene Schäden sind unaufgefordert dem Platzwart zu mel­den und vom Benutzer zu ersetzen. Der Platzwart überzeugt sich im Beisein des Benutzers von dem ordnungsgemäßen Zu­stand der Anlagen. Hierbei festgestellte Schäden sind ebenfalls vom Benutzer zu ersetzen. Im Zweifelsfalle hat der Platzwart das uneingeschränkte Recht, die Instandsetzungs- bzw. Reini­gungsarbeitenzu Lasten der Kaution und auf Kosten der Benut­zer durchführen zu lassen.

Die Benutzer sind ferner gehalten, ruhestörenden Lärm zu ver­meiden. Die Benutzung von elektronischen Verstärkern auf dem Grillplatz ist untersagt. Übernachtungen in der Grillhütte bzw. auf dem Grillplatz sind nicht gestattet.

Als Benutzer gilt im Zweifelsfall der Mietschuldner gemäß § 7 der Benutzungsordnung.

§5

Kontroll- und Weisungsbefugnis Zur Einhaltung der Benutzungsordnung steht dem Platzwart ein jederzeitiges Kontroll-und Weisungsbefugnisrecht zu. Den Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Kommt ein Besucher den Weisungen des Platzwartes nicht nach, kann dieser den Be­sucher von der Anlage verweisen.

§6

Platzmiete

Für die Benutzung der gesamten Anlage wird eine Miete erho­ben. Die Miete beträgt 50,00 DM pro Tag. Für die Reinigung bzw. die Regulierung eventuell verursachter Schäden ist eine Kaution in Höhe von 75,00 DM beim Platzwart zu hinterlegen. In Einzelfällen kann der Platzwart nach pflichtgemäßem Er­messen die Hinterlegung eines höheren Betrages verlangen. Der hinterlegte Betrag wird den Benutzern nach erfolgter Reingung bzw. Schadensregulierung zurückerstattet.

§7

Mietschuldner

Mietschuldner ist derjenige, der den Grillplatz und die übrigen Einrichtungen zur Benutzung anmeldet.

§8

Entrichtung und Fälligkeit

Miete und Kaution sind nach Zusage der Benutzung an den Platzwart zu zahlen. B ei der Entrichtung des Betrages wird dem Grillplatzbenutzer ein Schrankenschlüssel ausgehändigt, der dem Platzwart bei Rückgabe der Kaution wieder zurückgege­ben wird.

§9

Haftung

Die Benutzung des Grillplatzes und aller Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur und der Platzwart haf­ten für keinerlei Schäden (Personen-, Sach-und Vermögensschä­den), die den B enutzern während der Benutzung der vorbezeich- neten Anlage entstehen.

§10

Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 1.7.1991/1.10.1992 in Kraft. Sie wird erlassen aufgrund des Landesforstgesetzes Rheinland- Pfalz in der derzeit gültigen Fassung.

Montabaur, 25.1.1993 Siegel Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Anlage zur Benutzungsordnung vom 25.1.1993:

Platzwart:

Heinrich Müller, Auf der Heide 3

5430 Montabaur-Horressen, Tbl. 02602/2788.

Benutzungsordnung für den Grillplatz Montabaur-Eschelbach

§1

Eigentum

Eigentümerin der Grillhütte, des dazu gehörenden Geländes mit den Feuerstellen, den vorhandenen Tischen, Bänken, und Papierkörben ist die Stadt Montabaur.

§2

Benutzungsrecht

Grillhütte und Grillplatz können für Familien-, Vereinsfeiern und Veranstaltungen ähnlicher Art benutzt werden.

Das Recht zur Benutzung der Anlage steht insbesondere den Einwohnern, den Vereinen und Verbänden im Stadtteil Eschel­bach, im übrigen Stadtgebiet, sowie den übrigen der Verbands­gemeinde Montabaur angehörenden Gemeinden in dieser Rei­henfolge zu. Das gleiche gilt für Vereine und Verbände, die auf Kreisebene tätig sind.

Sofern die Anlage nicht von den in Satz 1,2 und 3 genannten Per­sonen belegt ist, wird das Recht der Benutzung auch Personen, Vereinen, Verbänden außerhalb des obigen Bereiches einge­räumt.

§3

Anmeldung

Die Anmeldung zur Benutzung des Grillplatzes mit Nebenein­richtungen erfolgt beim 1. Vorsitzenden der Freiw. Feuerwehr Montabaur-Eschelbach bzw. einem von ihm Beauftragten (künftig Platzwart genannt), der in der Anlage zur Benutzungs­ordnung namentlich benannt ist.