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Montabaur

Nr. 8/93

E

Stellenausschreibung

Die Verbandsgemeinde Montabaur sucht zum schnellstmög­lichen Zeitpunkt für die »Betreuende Grundschule« an der Joseph-Kehrein-Schule Montabaur eine geeignete Person zur Betreuung der Schüler.

Aufgabe ist es, eine Gruppe von ca. 10 bis 25 Schülern wäh­rend der unterrichtsfreien Zeiten (in der Regel zwischen 7.30 - 8.00 Uhr und 11.30 -13.00 Uhr) zu betreuen. Die Gruppen­stärke ist stundenplanbedingt variabel.

Die Gruppe wird von zwei Betreuungspersonen geleitet, die derzeit in einem vierwöchigen Wechsel eingesetzt werden. Des weiteren vertreten sich diese Personen bei evtl. Ausfällen wie z.B. Krankheit, Urlaub, etc Vergütet wird die Tätigkeit mit 15,00 DM pro Stunde.

Gesucht werden Personen, die eine pädagogische Ausbil­dung (z.B. als Erzieherin) haben, aber auch Väter und Mütter, die sich in der Lage sehen, die Kinder gut zu betreuen und pädagogisch geschickt bei Spielen anleiten können. Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit bei Vereinen, Kirchen, etc wären vorteilhaft, sind aber nicht Vorausset­zung.

Nähere Informationen können beim Rektor der Joseph-Keh- rein-Schule, Herrn Ostermann, Tbl. 02602/126-179 oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Fr. Kühlen, 02602/126-107 erfragt werden.

Die Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebens­lauf, evtl. Zeugnisse) sind bis spätestens 12. März 1993 an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, z. Hd. Fr. Küh­len, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur zu richten.

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Schulamt -

Informationen zur Rentenversicherung

Beratung Auskunft

Sprechtage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

JBfA)

für den Bereich des südlichen Westerwaldkreises Die Sprechtage der BfA finden in der Regel am ersten Montag im Monat bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur statt.

Der nächste Sprechtag ist am Montag, dem 1.3.1993.

Die Sprechstunden sind von 09.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr.

Sprechtage der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) für den Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur Die Sprechtage der LVA Rhld.-Pfalz finden in der Regel am er­sten Dienstag im Monat bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur statt.

Der nächste Sprechtag ist am Dienstag, dem 2.3.1993.

Die Sprechstunden sind von 08.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr.

Für die Nachmittagssprechstunden ist für beide Sprechtage ei­ne vorherige 'Ibrminvereinbarung notwendig.

Die Versicherten werden gebeten, ihre Rentenversicherungsun­terlagen, Nachweise über Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeits­losigkeit, militärischer Dienst, Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem 16. Lebensjahr und ggf. den Flüchtlings- oder Vertriebenenausweis mitzubringen.

Für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung und Be­rücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ist die Vorlage der Geburtsurkunden oder des Familienbuches erforderlich. Unbeglaubigte Fotokopien genügen nicht.

Sollte ein Versicherter nicht selbst vorsprechen können, kann er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Aus Grün­den des Datenschutzes ist in diesem Fall jedoch die Vorlage einer Vollmacht, der Personalausweis in allen Fällen, erforderlich. Das gilt auch für Ehegatten.

Die Beratungen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung 5430 Montabaur, Rathaus-Altbau, I. Stock, Zimmer 11, durch­geführt.

Tfelefonische 'Iferminvereinbarungen unter Tfel. 02602/126-154.

Graue Restmülltonne wird abgefahren

ImgesamtenBereichderVerbandsgemeindeMontabaurwirdin der Woche vom 1.3. bis 5.3.1993jeweils die graue Restmülltonne abgefahren.

Für die nachfolgend aufgeführten Orte gelten die dargestellten Abfuhrtaga

Ortsgemeinde

Abfuhrtag

Boden

Montag

Daubach

Freitag

Eitelborn

Montag

Gackenbach

Mittwoch

Girod

Freitag

Görgeshausen

Dienstag

Großholbach

Freitag

Heilberscheid

Mittwoch

Heiligenroth

Freitag

Holler

Freitag

Horbach

Freitag

Hübingen

Freitag

.Kadenbach

Freitag

Montabaur (Stadtkern)

Mittwoch

Stadtteil Bladernheim

Mittwoch

Stadtteil Eigendorf

Mittwoch

Stadtteil Eschelbach

Freitag

Stadtteil Ettersdorf

Mittwoch

Stadtteil Horressen

Dienstag

Stadtteil Reckenthal

Mittwoch

Stadtteil Wirzenborn

Mittwoch

Nentershausen

Montag

Neuhäusel

Dienstag

Niederelbert

Donnerstag

Niedererbach

Dienstag

Nomborn

Montag

Oberelbert

Donnerstag

Ruppach-Goldhausen

Freitag

Simmern

Montag

Stahlhofen

Freitag

Untershausen

Freitag

Welschneudorf

Dienstag

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Das neue rheinland-pfälzische Meldegesetz ist am 1. November 1983 in Kraft getreten. Es enthält für die Meldebehörden klare Vorschriften, unter welchen VoraussetzungenbestimmteDaten der Bürger z.B. bei der Anmeldung erhoben und dann gespei­chert werden dürfen. Das Gesetz erlaubt in einigen Fällen auch die Weitergabe von Meldedaten an andere Stellen (z.B. Kirchen), an wissenschaftliche Einrichtungen, Presse und Privatleuta Da diese Weitergabe von Meldedaten im Einzelfall dem Willen der betroffenen Person zuwiderlaufen kann, sieht das Gesetz eine Vielzahl von Datenschutzmaßnahmen vor. Insbesondere gibt das Meldegesetz dem Bürger in verschiedenen Fällen das Recht, der Auskunft aus dem Melderegister bzw. der Datenübermitt­lung zu widersprechen. Auf diese Möglichkeiten, bei der Melde­behörde die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu beantra­gen, weisen wir hiermit ausdrücklich hin:

1. Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adreßbuchver­lage über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Auskunftserteilung darf nicht er­folgen, wenn sie vom betroffenen Einwohner durch einfache Erklärung untersagt wurde

2. Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubi­läen, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten be­schränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Fami­liennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn die betroffenen Alters- und Ehejubilare ihr nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. Wird von dem Widerspruchsrecht Ge­brauch gemacht, darf die Meldebehörde z.B. der Presse kei­ne Auskunft über den 80. Geburtstag oder das Jubiläum der goldenen Hochzeit der betroffenen Personen geben.