Montabaur
Nr. 8/93
E
Stellenausschreibung
Die Verbandsgemeinde Montabaur sucht zum schnellstmöglichen Zeitpunkt für die »Betreuende Grundschule« an der Joseph-Kehrein-Schule Montabaur eine geeignete Person zur Betreuung der Schüler.
Aufgabe ist es, eine Gruppe von ca. 10 bis 25 Schülern während der unterrichtsfreien Zeiten (in der Regel zwischen 7.30 - 8.00 Uhr und 11.30 -13.00 Uhr) zu betreuen. Die Gruppenstärke ist stundenplanbedingt variabel.
Die Gruppe wird von zwei Betreuungspersonen geleitet, die derzeit in einem vierwöchigen Wechsel eingesetzt werden. Des weiteren vertreten sich diese Personen bei evtl. Ausfällen wie z.B. Krankheit, Urlaub, etc Vergütet wird die Tätigkeit mit 15,00 DM pro Stunde.
Gesucht werden Personen, die eine pädagogische Ausbildung (z.B. als Erzieherin) haben, aber auch Väter und Mütter, die sich in der Lage sehen, die Kinder gut zu betreuen und pädagogisch geschickt bei Spielen anleiten können. Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit bei Vereinen, Kirchen, etc wären vorteilhaft, sind aber nicht Voraussetzung.
Nähere Informationen können beim Rektor der Joseph-Keh- rein-Schule, Herrn Ostermann, Tbl. 02602/126-179 oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Fr. Kühlen, 02602/126-107 erfragt werden.
Die Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, evtl. Zeugnisse) sind bis spätestens 12. März 1993 an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, z. Hd. Fr. Kühlen, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur zu richten.
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur ■ Schulamt -
Informationen zur Rentenversicherung
Beratung • Auskunft
Sprechtage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
JBfA)
für den Bereich des südlichen Westerwaldkreises Die Sprechtage der BfA finden in der Regel am ersten Montag im Monat bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur statt.
Der nächste Sprechtag ist am Montag, dem 1.3.1993.
Die Sprechstunden sind von 09.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr.
Sprechtage der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) für den Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur Die Sprechtage der LVA Rhld.-Pfalz finden in der Regel am ersten Dienstag im Monat bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur statt.
Der nächste Sprechtag ist am Dienstag, dem 2.3.1993.
Die Sprechstunden sind von 08.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr.
Für die Nachmittagssprechstunden ist für beide Sprechtage eine vorherige 'Ibrminvereinbarung notwendig.
Die Versicherten werden gebeten, ihre Rentenversicherungsunterlagen, Nachweise über Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, militärischer Dienst, Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem 16. Lebensjahr und ggf. den Flüchtlings- oder Vertriebenenausweis mitzubringen.
Für die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ist die Vorlage der Geburtsurkunden oder des Familienbuches erforderlich. Unbeglaubigte Fotokopien genügen nicht.
Sollte ein Versicherter nicht selbst vorsprechen können, kann er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Aus Gründen des Datenschutzes ist in diesem Fall jedoch die Vorlage einer Vollmacht, der Personalausweis in allen Fällen, erforderlich. Das gilt auch für Ehegatten.
Die Beratungen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung 5430 Montabaur, Rathaus-Altbau, I. Stock, Zimmer 11, durchgeführt.
Tfelefonische 'Iferminvereinbarungen unter Tfel. 02602/126-154.
Graue Restmülltonne wird abgefahren
ImgesamtenBereichderVerbandsgemeindeMontabaurwirdin der Woche vom 1.3. bis 5.3.1993jeweils die graue Restmülltonne abgefahren.
Für die nachfolgend aufgeführten Orte gelten die dargestellten Abfuhrtaga
Ortsgemeinde
Abfuhrtag
Boden
Montag
Daubach
Freitag
Eitelborn
Montag
Gackenbach
Mittwoch
Girod
Freitag
Görgeshausen
Dienstag
Großholbach
Freitag
Heilberscheid
Mittwoch
Heiligenroth
Freitag
Holler
Freitag
Horbach
Freitag
Hübingen
Freitag
.Kadenbach
Freitag
Montabaur (Stadtkern)
Mittwoch
Stadtteil Bladernheim
Mittwoch
Stadtteil Eigendorf
Mittwoch
Stadtteil Eschelbach
Freitag
Stadtteil Ettersdorf
Mittwoch
Stadtteil Horressen
Dienstag
Stadtteil Reckenthal
Mittwoch
Stadtteil Wirzenborn
Mittwoch
Nentershausen
Montag
Neuhäusel
Dienstag
Niederelbert
Donnerstag
Niedererbach
Dienstag
Nomborn
Montag
Oberelbert
Donnerstag
Ruppach-Goldhausen
Freitag
Simmern
Montag
Stahlhofen
Freitag
Untershausen
Freitag
Welschneudorf
Dienstag
Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister
Das neue rheinland-pfälzische Meldegesetz ist am 1. November 1983 in Kraft getreten. Es enthält für die Meldebehörden klare Vorschriften, unter welchen VoraussetzungenbestimmteDaten der Bürger z.B. bei der Anmeldung erhoben und dann gespeichert werden dürfen. Das Gesetz erlaubt in einigen Fällen auch die Weitergabe von Meldedaten an andere Stellen (z.B. Kirchen), an wissenschaftliche Einrichtungen, Presse und Privatleuta Da diese Weitergabe von Meldedaten im Einzelfall dem Willen der betroffenen Person zuwiderlaufen kann, sieht das Gesetz eine Vielzahl von Datenschutzmaßnahmen vor. Insbesondere gibt das Meldegesetz dem Bürger in verschiedenen Fällen das Recht, der Auskunft aus dem Melderegister bzw. der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf diese Möglichkeiten, bei der Meldebehörde die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu beantragen, weisen wir hiermit ausdrücklich hin:
1. Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adreßbuchverlage über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Auskunftserteilung darf nicht erfolgen, wenn sie vom betroffenen Einwohner durch einfache Erklärung untersagt wurde
2. Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn die betroffenen Alters- und Ehejubilare ihr nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden. Wird von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, darf die Meldebehörde z.B. der Presse keine Auskunft über den 80. Geburtstag oder das Jubiläum der goldenen Hochzeit der betroffenen Personen geben.

