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Montabaur

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Nr. 6/93

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0,- DM

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf 58.000,-- DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftl. Betriebe

(Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.

3. Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden für den ersten Hund 60,00 DM

für den zweiten Hund 120,00 DM

für jeden weiteren Hund 180,00 DM

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Großholbach für das Haushaltsjahr 1993 werden keine Bedenken erhoben.

Montabaur, 03.02.1993

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 i.A. Maerten

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15.02.1993 bis 25.02.1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mitt­wochs von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, don­nerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr so­wie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Großholbach, 05.02.1993 Ortsgemeindeverwaltung

Großholbach

(S.) Röther, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntma­chung schriftlich unter B ezeichnung der Thts achen, die eine sol­che Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Orts­bürgermeister von Großholbach oder der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist(§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 8.4.1991 (GVB1. S. 104).

3. Zuschüsse für soziale Zwecke oder ähnliche Einrichtungen 1992 1993 %anteil 1993

14.000,00 DM 26.000,00 DM 3,75 v.H.

(+ 12.000,00 DM)

Ein höherer Personalkostenanteil und ein erstmals zu zahlender

Sachkostenanteil für den Kindergarten (6. Gruppe) machen die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel notwendig.

4. Umlagen

Prozentanteil 1993 . 61,27 v.H.

1992 1993

Gewerbesteuer­umlage 9.500 DM

Umlage a.d.Land 5.000 DM Kreisumlage 169.500 DM Verbandsgemeinde­umlage 191.900 DM

5.250 DM 5.280 DM 208.470 DM

208.470 DM

./. 4.250 DM + 280 DM

+ 38.970 DM

+ 16.570 DM

375.900 DM 427.470 DM + 51.570 DM Bedingt durch ein niedrigeres Aufkommen bei der Gewerbesteu­er und durch eine Senkung des Umlagesatzes verringert sich die Gewerbesteuerumlage.

Der Anstieg bei der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage be­ruht zum einen auf dem Anstieg der Umlagegrundlage:

1992 1993

565.049 DM 613.144 DM + 48. 095 DM und bei der Kreisumlage zusätzlich auf der Anhebung des Umla­gesatzes auf 34 v.H.

5. Zinsausgaben 4,12 v.H.

1992 1993

29.732 DM 28.578 DM

(./. 1.154 DM)

Durch eine Sondertilgung verringert sich der zu zahlende Zins­betrag.

6. Zuführung zum Vermögenshaushalt.. . 1,88 v.H.

1992 1993

44.000 DM 13.000 DM

(./. 31.000 DM)

Der Rückgang des Zuführungsbetrages macht deutlich, daß die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes stärker ansteigen wie die Einnahmen. Wie bereits schon dargelegt, sind höhere Umlagen sowie höhere Planungs- und Umlegungskosten für diese Steige­rung verantwortlich.

Die echte freie Finanzspitze der Ortsgemeinde errechnet sich unter Beachtung der ordentlichen Tilgungsleistungen (rd. 9.000,00 DM) und unter Berücksichtigung der als einmalig an­zusehenden Umlegungskosten (8.000,00 DM) mit Ü 12.000,00 DM.

2. Änderung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur zugestimmt Der Ortsgemeinderat Großholbach stimmte der 2. Ände­rung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes einschließ­lich Erläuterungsbericht der Verbandsgemeinde Montabaur einstimmig zu. Zugestimmt wurde auch der Planung zur Roh­stoffsicherung und dem Entwurf des Landschaftsplanes.

Nachtrag über die Sitzung

des Ortsgemeinderates Großholbach vom 28.01.1993 Ein Tfeil der Berichterstattung über die o.g.Sitzung wurde in der letzten Ausgabe des Wochenblattes versehentlich unter der Ge­meinde Oberelbert abgedruckt.

Nachfolgend werden die fehlenden Informationen zur Kenntnis gegeben:

Haushalt der Gemeinde 1993:

Zur Fortsetzung der Berichterstattung im vorangegangenen Wochenblatt soll nachfolgend verdeutlicht werden, wie sich die einzelnen Ausgaben, nach Ausgabenarten gegliedert, gegen­über dem Vorjahr verändern und welchen prozentualen Anteil sie an den Gesamtausgaben des Verwaltungshaushaltes haben:

1. Personalausgaben

1992 1993 Prozentanteil 1993

62.000,00 DM 42.000,00 DM 6,04 v.H.

(./. 20.000,00 DM)

Geringere Lohnkosten im Forsthaushalt verursachen den Rück­gang bei den Lohnkosten.

2. Verwaltungs- und Betriebsausgaben

1992 1993

153.000,00 DM 160.000,00 DM 22,94 v.H.

(+ 7.000,00 DM)

Höhere Planungskosten und Kosten für Umlegungsverfahren sind verantwortlich für den Anstieg bei den Sachausgaben.

Aufstellung keines Bebauungsplanes im Gemarkungsteil »Vor der Kreuzwiese«

Der Ortsgemeinderat bekundete seine Absicht, im Gemarkungsteil »Vor der Kreuzwiese« ein Wohnbaugebiet zu schaffen. Der künftige Bebauungsplan erhält die Bezeichnung »Vor der Kreuzwiese«. Die Verbandsgemeindeverwaltung wur­de beauftragt, wegen der gebotenen Dringlichkeit, diese Fläche entsprechend den Absichten der Ortsgemeinde Großholbach bei der 6. Novellierung des Flächennutzungsplanes zu berück­sichtigen und zur Entscheidung dem Verbandsgemeinderat vorzulegen.

Die Kreisplanungsstelle des Westerwaldkreises wurde mit den Planungsarbeiten für die Erstellung des Bebauungsplanes be­auftragt. Mit der Erstellung des landespflegerischen Planungs­beitrages wurde Herr Dipl.-Ing. Meier, Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, beauftragt.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes »Vor der Kreuzwiese« wurde wie folgt begründet:

Das Neubaugebiet »Neuwiese - Kreuzwiese - Strüthehen« ist fast vollständig bebaut. Das künftige Baugebiet »Strüthehen II« wird nur wenigen Wohnungssuchenden wegen der geringen Plangröße für eine Bebauung zur Verfügung stehen. Daher be­steht die Notwendigkeit, ein weiteres größeres Baugebiet zu schaffen. Das Gebiet »Vor der Kreuzwiese« schafft hinsichtlich der Versorgung mit Kanal und Wasser aufgrund des vorhande­nen Kanalnetzes sowie der vorhandenen Tbpographie die gering­sten Probleme.