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Nr. 2/93

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§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes Jahres nach der öffentlichen B ekann t- machung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, ge­genüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung hat folgen­den Inhalt:

a) Der vorhandene und nach dem neuesten vermessungstechnischen Ergebnis fest ge­haltene Baumbestand an der Koblenzer Straße wird in den Bebauungsplan über­nommen und als zu erhalten festgeschrie­ben. .

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' b) Die Baugrenzen für die Bebauung im

Bereich des Spielplatzes werden geändert.

- c) Die Fläche für den Spielplatz wird redu­ziert.

d) Zwischen der Wendemöglichkeit in der Erschließungsstraße und der Koblenzer Straße wird ein Fußweg ausgewiesen.

Montabaur, 5. Januar 1993 -

Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

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Öffentliche Bekanntmachung . .

Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) - Einleitung von Voruntersuchungen

Der Stadtrat von Montabaur hat durch Beschluß vom 10.12.1992 seine Absicht erklärt, für das Gebiet, das umgrenzt wird .

- im Norden: von der Bundesautobahn A 3

im Osten: vom Autobahnzubringer und der Tbnnerrestraße

- im Süden: von der Alleestraße

im Westen: von der Eschelbacher Straße

eine Entwicklungsmaßnahme nach dem B auGB-MaßnahmenG durchzuführen und zu diesem Zweck Voruntersuchungen einzulei­ten.' V' ' V 1 ' 1 ;

Der Beschluß des Stadtrates vom 10.12.1992 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Geltungsbereich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ist aus der auf der nächsten Seite abgedruckten Skizze ersichtlich. - . ,, r Hinweis auf die Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen

Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen B etroffenen erörtert wer­den; die Betroffenen sollen zur Mitwirkungund zur Durchführung der Maßnahmen angeregtundhierbeiim Rahmen des möglichen beraten werden (§§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BauGB-MaßnahmenG, 137 BauGB). Durch die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und die Einleitung von Voruntersuchungen ergeben sich für Eigentümer, Mieter, Pächter undsonstige Betroffene sowie Dräger öffentlicher Belange besondere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BauGB-MaßnahmenG, 138 und !39 BauGB), die es