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Montabaur

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Nr. 2/93'

2.2 bei Erneuerungsmaßnahinen 5,00 DM je qm Abflußfläche

b) wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren

1. wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser

- gemäß § 2 der Entgeltssatzung

0,33 DM je qm Abflußfläche

2. wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser

- gemäß § 4 der Entgeltssatzung -

0,07 DM je qm gewichtete Grundstücksfläche

3. Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gemäß § 4 der Entgeltssatzung -

1,70 DM je cbm gewichtete Schmutzwassermenge

c) Abwasserabgabe für Indirekteinleiter

- gemäß § 6 der Entgeltssatzung

Die Abwasserabgabe für Indirekteinleiter beträgt 0,27 DM je cbm gewichtete Schmutzwassermenge.

d) Beiträge und laufende Kostenanteile für Verkehrsanlagen (Straßenbaulastträger)

1. Beiträge:

1.1. bei Neubaumaßnahmen 19,00 DM je qm Verkehrsfläche

1.2 bei Erneuerungsmaßnahmen 13,25 DM je qm Verkehrsflä­che

2. laufende Kostenanteile

0,45 DM je qm befestigte Straßen- und Wegestrecke

II.

Der Verbandsgemeinderat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) das Investitionsprogramm für die Jahre 1992 -1996 mit folgenden Summen:

Gesamtinvestitionen .... 25.114.000 DM

davon entfallen auf die Haushaltsjahre

1992 . ....... 4.438.000 DM

1993 . 4.496.000 DM

1994 ...... 7.030.000 DM

1995 .. 6.337.000 DM

1996 ....; . 2.813.000 DM.

III.

Der Verbandsgemeinderat beschließt

a) den Wirtschaftsplan des Verbandsgemeindewerkes Mon­tabaur (Wasserversorgung), der

im Erfolgsplan Erträge von ........... 4.976.000 DM

und Aufwendungen von.. 4.976.000 DM

sowie im Vermögensplan Deckungsmittel

von ..... 3.908.000DM

und einen Betrag von.. 3.908.000 DM

vorsieht;

b) den Wirtschaftsplan des Verbandsgemeindewerkes Mon­tabaur (Abwasserbeseitigung), der

im Erfolgsplan Erträge von.. 8.155.000 DM

und Aufwendungen von. 8.155.000 DM

sowie im Vermögensplan Deckungsmittel ...

von .. ____ _ 12.607.000 DM

und einen Bedarf von ............... 12.607,000 DM

yorsieht;

c) ' aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von

Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) die Investitionsprogramme der Verbandsgemeinde­werke für die Jahre 1992 bis 1996.

IV. . ,

Genehmigung der Haushaltssatzung

Die nach § 80 in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeord­nung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) und § 34 FAG erforderliche Genehmigung zu folgenden Tfeilen der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 und der Wirtschaftspläne für das Wirt­schaftsjahr 1993 wird erteilt:

I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite

1. der Verbandsgemeinde in Höhe von. 50.000 DM

2. der Verbandsgemeindewerke für

a) Eigenbetrieb Wasser in Höhe von ........ 1.800.000 DM

b) Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von. 5.500.000 DM

II. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

1. der Verbandsgemeinde in Höhe von. 1.928.000 DM

2. der Verbandsgemeindewerke für .

a) Eigenbetrieb Wasser in Höhe von T.. 200.000 DM

b) Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von ..'V.T." ¥.300.000 DM

Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne liegen vom 18.1.1993 bis 27.1.1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 112, Konrad-Adenau- er-Platz 8,5430 Montabaur während der Kernarbeitszeit (mon­tags bis mittwochs, von 8.00 bis 12.30 und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr,) öffentlich aus.

Montabaur, 5.1.1993 Verbandsgemeindeverwaltung

Montabaur (S.) Dr. Possel-Dölken

- ü Bürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung derBestimmungen über

1. die Ausschließunsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürger­meister der Verbandsgemeinde Montabaur oder der Verbands­gemeindeverwaltung Mont abaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO

- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert

- durch das Landesgesetz vom 8.4.1991 (GVBL S. 104).

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Koblenzer Straße« der Stadt v:'-' ' Montabaur

Inkraftreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat Montabaur am 10.06.1992 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »Koblenzer Straße« wur­de der Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 12.10.1992 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt

..

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, während der Kern­arbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. v

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5430 Montabaur, 28.12.1992 .Kreisverwaltung,,,,f

des Westerwaidkreises V'$i :

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; - P. Weinert ' .^Landrat

i.i&WBt&QtvP f V--

Jedermann kann überaen Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der . Bebauüngspla nänäbr ung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. s Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.'

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fähigkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewfesen. SEili nx- x , ,v -*;-

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführenvdaß er die Leistung der Entschädigung ..- - [beantrag

T * _erlischt, werin nicht inne^alb

,von dreiJahrefi,pf^.A.b^uf des Kalender|ames,'j^ dejijl|ie in Abs. 3 Satz *1 bezeichneten Vermögensnachteile eirigetreten -sind, die Fälligkeit des Ansprüche^ herbeigeführt witdi'^.