Montabaur
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Nr. 2/93'
2.2 bei Erneuerungsmaßnahinen 5,00 DM je qm Abflußfläche
b) wiederkehrende Beiträge und Benutzungsgebühren
1. wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser
- gemäß § 2 der Entgeltssatzung •
0,33 DM je qm Abflußfläche
2. wiederkehrender Beitrag für Schmutzwasser
- gemäß § 4 der Entgeltssatzung -
0,07 DM je qm gewichtete Grundstücksfläche
3. Benutzungsgebühr für Schmutzwasser • gemäß § 4 der Entgeltssatzung -
1,70 DM je cbm gewichtete Schmutzwassermenge
c) Abwasserabgabe für Indirekteinleiter
- gemäß § 6 der Entgeltssatzung • ■
Die Abwasserabgabe für Indirekteinleiter beträgt 0,27 DM je cbm gewichtete Schmutzwassermenge.
d) Beiträge und laufende Kostenanteile für Verkehrsanlagen (Straßenbaulastträger)
1. Beiträge:
1.1. bei Neubaumaßnahmen 19,00 DM je qm Verkehrsfläche
1.2 bei Erneuerungsmaßnahmen 13,25 DM je qm Verkehrsfläche
2. laufende Kostenanteile
0,45 DM je qm befestigte Straßen- und Wegestrecke
II.
Der Verbandsgemeinderat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) das Investitionsprogramm für die Jahre 1992 -1996 mit folgenden Summen:
Gesamtinvestitionen .... 25.114.000 DM
davon entfallen auf die Haushaltsjahre
1992 . ....... 4.438.000 DM
1993 . 4.496.000 DM
1994 ...... 7.030.000 DM
1995 .. 6.337.000 DM
1996 ....; . 2.813.000 DM.
III.
Der Verbandsgemeinderat beschließt
a) den Wirtschaftsplan des Verbandsgemeindewerkes Montabaur (Wasserversorgung), der
im Erfolgsplan Erträge von ........... 4.976.000 DM
und Aufwendungen von.. 4.976.000 DM
sowie im Vermögensplan Deckungsmittel
von ..... 3.908.000DM
und einen Betrag von.. 3.908.000 DM
vorsieht;
b) den Wirtschaftsplan des Verbandsgemeindewerkes Montabaur (Abwasserbeseitigung), der
im Erfolgsplan Erträge von.. 8.155.000 DM
und Aufwendungen von. 8.155.000 DM
sowie im Vermögensplan Deckungsmittel ...
von .. ____ _ 12.607.000 DM
und einen Bedarf von ............... 12.607,000 DM
yorsieht;
c) ' aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) die Investitionsprogramme der Verbandsgemeindewerke für die Jahre 1992 bis 1996.
IV. . , •
Genehmigung der Haushaltssatzung
Die nach § 80 in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) und § 34 FAG erforderliche Genehmigung zu folgenden Tfeilen der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 1993 und der Wirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 1993 wird erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite
1. der Verbandsgemeinde in Höhe von. 50.000 DM
2. der Verbandsgemeindewerke für
a) Eigenbetrieb Wasser in Höhe von ........ 1.800.000 DM
b) Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von. 5.500.000 DM
II. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
1. der Verbandsgemeinde in Höhe von. 1.928.000 DM
2. der Verbandsgemeindewerke für .
a) Eigenbetrieb Wasser in Höhe von T.. 200.000 DM
b) Eigenbetrieb Abwasser in Höhe von .‘ ’.'V.T." ¥.300.000 DM
Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne liegen vom 18.1.1993 bis 27.1.1993 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 112, Konrad-Adenau- er-Platz 8,5430 Montabaur während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs, von 8.00 bis 12.30 und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr,) öffentlich aus.
Montabaur, 5.1.1993 Verbandsgemeindeverwaltung
Montabaur (S.) Dr. Possel-Dölken
- ü Bürgermeister
Hinweis:
Eine Verletzung derBestimmungen über
1. die Ausschließunsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Montabaur oder der Verbandsgemeindeverwaltung Mont abaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO
- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert
- durch das Landesgesetz vom 8.4.1991 (GVBL S. 104).
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Koblenzer Straße« der Stadt • v:'-' ' Montabaur
Inkraftreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat Montabaur am 10.06.1992 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Koblenzer Straße« wurde der Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 12.10.1992 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt
..
■ Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. v
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5430 Montabaur, 28.12.1992 .Kreisverwaltung,,,,f
des Westerwaidkreises V'$i :
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; - P. Weinert • ' • .^Landrat
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Jedermann kann überaen Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der . Bebauüngspla nänäbr ung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. s Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.'
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fähigkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewfesen. SEili nx- x ■ , ,v„ -*;-
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführenvdaß er die Leistung der Entschädigung ..- - [beantrag
T * _erlischt, werin nicht inne^alb
,von dreiJahrefi,pf^.A.b^uf des Kalender|ames,'j^ dejijl|ie in Abs. 3 Satz *1 bezeichneten Vermögensnachteile eirigetreten -sind, die Fälligkeit des Ansprüche^ herbeigeführt witdi'^.

