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Montabaur

Nr. 50/92

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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanerweiterung »Auf dem Neufeldchen II der Ortsgemeinde Daubach hier: Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 215 III Baugesetzbuch (BauGB)

Von der Möglichkeit des § 215III BauGB (vom 8. Dezember 1986 - BGBl. IS. 2253 in der zur Zeit geltenden Fassung) wird Ge­brauch gemacht. Der nachstehende Be­bauungsplan tritt nach der erneuten Aus­fertigung (1. Dezember 1992) mit der orts­üblichen Bekanntmachung in Kraft. Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung des Bebauungsplanes erho­ben.

Es wird darauf hingewiesen, daß durch die Heilung des formellen Fehlers keine mate­riell rechtlichen Änderungen an den bishe­rigen Festsetzungen eingetreten sind.

Die Bebauungsplanerweiterungsunterla­gen können bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Mon­tabaur, während der Kernarbeitszeit (mon­tags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donners­tags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jeder­mann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes bzw. der Bebauungsplaner­weiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Be­bauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verlet­zung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser B e- kanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist dar­zulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintre­tenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge­wiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend ge­macht worden ist.

Hahn,

Daubach, 1. Dezember 1992 Ortsbürgermeister

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Ortsgemeinde Deubach, Bebauungsplan »Erweiterung auf dem Neufeldchen II«

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanerweiterung »Auf dem Neufeldchen II der Ortsgemeinde Daubach hier: Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 215 III Baugesetzbuch (BauGB)

Von der Möglichkeit des § 215III BauGB (vom 8. Dezember 1986 - BGBl. IS. 2253 in der zur Zeit geltenden Fassung) wird Gebrauch gemacht. Der nachstehende Bebauungsplan tritt nach der erneuten Ausfertigung (1. Dezember 1992) mit der ortsüblichen Be­kanntmachung in Kraft.

Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung des Bebauungsplanes behoben.

Es wird darauf hingewiesen, daß durch die Heilung des formellen Fehlers keine materiell rechtlichen Änderungen an den bisherigen Festsetzungen eingetreten sind.

Die Bebauungsplanerweiterungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Kon­rad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanerweiterung Auskunft verlan­gen.