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Montabaur

Nr. 50/92

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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Auf dem Neufeldchen« der Ortsgemeinde Daubach hier: Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 215 III Baugesetzbuch (BauGB)

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Von der Möglichkeit des § 215 III BauGB (vom 8. Dezember 1986 - BGBl. I S. 2253 in der zur Zeit geltenden Fassung) wird Ge­brauch gemacht. Der nebenstehende Bebau­ungsplan tritt nach der erneuten Ausferti­gung mit der ortsüblichen Bekanntma­chungin Kraft. Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung des Bebauungs­planes behoben.

Es wird darauf hingewiesen, daß durch die Heilung des formellen Fehlers keine mate­riell rechtlichen Änderungen an den bisheri­gen Festsetzungen eingetreten sind.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenau- er-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingese­hen werden. Jedermann kann über den In­halt des Bebauungsplanes Auskunft verlan­gen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Be­bauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verlet­zung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be­kanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbe­achtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschä­digung von durch den Bebauungsplan ein­tretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend ge­macht worden ist.

Daubach, 1. Dezember 1992

Hahn,

Ortsbürgermeister