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Montabaur

Nr. 43/92

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§2

Genehmigung

(1) Die Benutzung des Hauses ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie er­folgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Voraus­setzung für die Genehmigung ist die Anerkennung der Benut­zungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung ist aus­geschlossen. EineUnterverpachtungistnichtzulässig. Im übri­gen ist eine Abtretung von bereits zugesprochenen B enutzungs- zeiten an Dritte nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zuläs­sig.

(2) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Gestat­tungzurückgenommen oder eingeschränkt werden. Die Ortsge­meinde hat weiterhin das Recht, das Haus aus Gründen der Pfle­ge und Erhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu Schlie­ßern

(3) Die Genehmigung kann bei nicht ordnungsgemäßer Benut­zung, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsord­nung, widerrufen werden.

(4) Eine Rücknahme der Genehmigung aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen löst keine Entschädigungsver­pflichtung aus. Die Ortsgemeinde haftet nicht für einen even­tuellen Einnahmeausfall

(5) Benutzer, die das Haus wiederholt unsachgemäß nutzen und/oder gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Nutzung ausgeschlossen werden.

§3

Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem ne­ben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes ver­pflichtet. Sie sindferner verpflichtet, den Ausfall einer nachdem Plan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihrem Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zu­sätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interes­senten jährlich nach Bedarf überprüft.

(4) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes setzt dieBestel- lung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsge­meinde namentlich zu benennen. Benutzen mehrere Gruppen oder Vereine das Haus, haben sich diese auf einen gemeinsamen verantwortlichen Leiter zu einigen.

§4

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonde­rer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus der Benutzungsordnung.

(2) Die Benutzer haben das Haus und sein Inventar pfleglich zu behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eige­nen Angelegenheiten anzuwenden. Die Benutzer haben durch ihr Verhalten dazu beizutragen, daß die Kosten für die Unterhal- tung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Al­le Geräte und Einrichtungen des Hauses und seine Räume dür­fen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Benut­zung ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschrän­ken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erfor­derlich sind.

(3) Benutzte Geräte und Einrichtungen sind nach der Benut­zung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Bei Benutzung des bereitgestellten Geschirrs sowie der übri­gen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die B enutzung des Mobiliars.

(5) Ballspiele sind nicht zulässig.

(6) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Ge­tränke, das Rauchen, das Mitbringen von Flaschen und Gläsern, untersagt.

(7) Das Mitbringen von Tieren ist verboten.

(8) Fundsachen sind umgehend beim Ortsbürgermeister abzu­geben.

(9) Nach Abschluß der Benutzung ist das Haus in den Zustand zu versetzen, in dem es sich zu Beginn der Nutzung befunden hat. Die genutzten Räume einschließlich der Tbiletten sind im Naßwischverfahren zu reinigen.

(10) Beschädigungen des Haüses und/oder seiner Einrichtungs­gegenstände und Verluste von beweglichem Inventar sind dem Ortsbürgermeister oder seinem Beauftragten umgehend' zu melden.

§5

Nutzungsrecht der Vereine

(1) Ortsvereinen werden zu den Proben und Versammlungen die Räume kostenlos zur Verfügung gestellt.

(2) Für Polterabende und Partys stehen die Räume nicht zur Ver­fügung.

§e

Festsetzung der Miete

(1) Für über die in§ 1 genanntenZweckehinausgehendeNutzun- gen sowie für auswärtige Vereine und Gruppierungen wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veran­staltungen, bei denen Gewinn erwirtschaftet werden soll und/oder Eintrittsgeld erhoben wird.

(2) Ortsvereine zahlen für Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2, soferndas Aufstellen und Abräumen vonTischen und Stühlen in eigener Regie erfolgt, einen Mietzins von 150,00 DM für den Gemeindesaal und 100,00 DM für den Raum über der Post.

(3) Für Veranstaltungen von Parteien, Verbänden, Vereinen und Gruppen, die ihren Sitz nicht in der Ortsgemeinde haben, ist un­ter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von 300,00 DM zu zahlen.

(4) Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 600,00 DM zu zahlen.

(5) Bei Hochzeiten, Jubiläen usw. von Einwohnern der Ortsge­meinde wird eine Miete von 150,00 DM erhoben, bei privaten Feiern von Auswärtigen 300,00 DM.

(6) Die Nutzung der Küche ist mit dem Anmieten der Räume gra­tis.

(7) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Mietbeträge werden pro Tag erhoben.

(8) Mit der Miete sind die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser abgegolten. Dies gilt nicht für Glasbruch, Schäden am Inventar sowie für die Kosten außergewöhnlicher Verunrei­nigungen.

(9) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Wohl­tätigkeitsveranstaltungen).

(10) Die Miete ist auf Anforderung durch die Ortsgemeinde in­nerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkasse Westerwald, Nr. 500 017, der Nassaui- schen Sparkasse Montabaur, Nr. 803 000 212, oder der Volks­bank Montabaur, Nr. 108, unter Angabe des Verwendungs­zwecks zugunsten der Ortsgemeinde Girod zu überweisen. Die Ortsgemeinde kann mit der Nutzungsgenehmigung eine Vor­auszahlung verlangen.

§7

Haftung

(1) Die Ortsgemeinde überläßt dem Benutzer das Haus sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich be­findet. Der Benutzer ist verpflichtet, das Inventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seinen Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden.

(2) Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.

(3) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haft­pflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauf­tragten sowie der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benut­zung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.

(4) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtan­sprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen In­anspruchnahme auf die Geltendmachung von Regreßansprü­chen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Be­auftragte.

(5) Der Veranstalter hat die für die Durchführung der Veranstal­tung erforderlichen G enehmigungen bei der Ortspolizeibehörde der VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung einer Veranstal­tung bei der GEMA in Wiesbaden. '