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Montabaur

§2

Die Satzung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

5431 Girod, 30. September 1992 Hannappel

Ortsgemeinde Girod Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemÖ - vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

1. Satzung der Ortsgemeinde Girod

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 30. September 1992 Der Ortsgemeinderat Girod hat in seiner Sitzung am 29. Sep­tember 1992 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 8. April 1991 (GVBl. S. 104, BS 2020-1), sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kom­munalabgabengesetzes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungs­wesen vom 15. Juli 1986 folgende Satzung beschlossen, die hier­mit öffentlich bekanntgemacht wird:

Die Satzung der Ortsgemeinde Girod über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofs­gebührensatzung) vom 15. Juli 1987 wird wie folgt geändert:

§2

Höhe der Gebühren erhält folgende Fassung:

I. Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebens­

jahr bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunternehmen. 200,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebens­

jahres bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunternehmen. 450,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebens­

jahres bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunternehmen. 450,00 DM

1.3 Urnen-Beisetzungen 1.3.1 in Urnen-, Reihen- oder Wahlgrabstätten bei Grabbereitung durch ein

Grabbereitungsunternehmen. 100,00 DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen be­reits Erdbestattete ruhen, bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunternehmen ... 100,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Tbt-und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizei­lichen Vorschriften kein besonderes Grab not­wendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beige­setzt werden, bei Grabbereitung durch ein Grabbereitungsunternehmen. 75,00 DM

Nr. 43/92

II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorge­nommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Ausla­gen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auf­traggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern durch

ein Unternehmen. 75,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrab­

stätten

1.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede wei­

tere Wahlgrabstätte. 250,00 DM

1.2. als Urnen-Erdgrabstätte in Urnen-

Grabfeldern. 125,00 DM

2. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. anteiligen Gebühren entspre­chend des Abschnittes III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren 1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbe­wahrung von Leichen in

Aufbewahrungsräumen. 100,00 DM

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

1.2.1 bis zu 3 Tagen . 80,00 DM

1.2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag. 25,00 DM

§2

Die Satzung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

5431 Girod, 30. September 1992 Hannappel

Ortsgemeinde Girod Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Girod §1

Allgemeines

(1) Das Bürgerhaus steht in der TVägerschaft der Ortsgemeinde Girod. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde be­nötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzung und im Rahmen des Benutzerplanes den Bürgern der Gemeinde sowie den ortsansässigen Vereinen und Gruppierungen für den Übungsbetrieb und kulturelle Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung.

(2) Das Hausrecht steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Be­auftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.