Montabaur
Nr. 43/92
EU_
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan »Auf der Höh -1. Erweiterung« der Ortsgemeinde Kadenbach hier: Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 215 III BauGB Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Hiermit wird der Bebauungsplan »Auf der Höh -1. Erweiterung erneut öffentlich bekanntgemacht.
Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung der Planurkunde behoben.
Der vom Beauftragten der Ortsgemeinde Kadenbach am 08.05.1990 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Auf der Höh -1. Erweiterung« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.
Die Kreisverwaltung hat am 30.08.1990 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Der Bebauungsplan kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenau- er-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs, in der Zeit von 8.00 -12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 -18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daßdie Verletzung derin§214 Abs. INr. lund2BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls un- beachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderj ahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
5411 Kadenbach, 19.10.1992 (S.) Dombo, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan »Ortslage« der Ortsgemeinde Kadenbach hier: Heilung eines Verfahrensfehlers gemäß § 215 IILBauGB Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches BauGB
Hiermit wird der Bebauungsplan »Ortslage« erneut öffentlich bekanntgemacht. Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung der Planurkunde behöben.
Der vom Beauftragten der Ortsgemeinde Kadenbach am 18.12.1982 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Ortslage« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 03.01.1983 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Der Bebauungsplan kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs, in der Zeit von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bau GB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif- ten dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
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