Montabaur
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Nr. 43/92
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 B auGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug): Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB: Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
5411 Kadenbach, 19. Oktober 1992 (S.) Dombo, Ortsbürgermeister
Krämerstück
Flur 16
IMCUU.
' Flur 13 V
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Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes »Auf der Höh - 2. Erweiterung« der Ortsgemeinde Kadenbach
hier: Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung am 20.07.1992 den Beschluß gefaßt, für den Bereich »Auf der Höh« einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung »Auf der Höh - 2. Erweiterung« aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfaßt die Parzellen Flur 13, Nr. 73, 74/1,74/2 sowie 120/1 (tlw. Weg) und ist aus der nebenstehend ab gedruckten Skizze ersichtlich.
Der Aufstellungsbeschluß des Ortsgemeinderates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
hier: Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung am 20.07.1992 die Aufstellung des Bebauungsplanes »Auf der Höh - 2. Erweiterung« beschlossen (siehe nachfolgende öffentliche Bekanntmachung).
Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurfsskizze gewährt in der Zeit vom 02.11.1992 bis 01.12.1992 (einschließlich)
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Kon- rad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
5411 Kadenbach, 19. Oktober 1992
Dombo, Ortsbürgermeister

