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Montabaur

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Nr. 43/92

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif­ten dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist dar­zulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 B auGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintre­tenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge­wiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug): Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB: Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend ge­macht worden ist.

5411 Kadenbach, 19. Oktober 1992 (S.) Dombo, Ortsbürgermeister

Krämerstück

Flur 16

IMCUU.

' Flur 13 V

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Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »Auf der Höh - 2. Erweiterung« der Ortsgemein­de Kadenbach

hier: Veröffentlichung des Aufstellungs­beschlusses gemäß § 2 Abs. 1 des Bauge­setzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung am 20.07.1992 den Be­schluß gefaßt, für den Bereich »Auf der Höh« einen Bebauungsplan mit der Be­zeichnung »Auf der Höh - 2. Erweiterung« aufzustellen.

Der Geltungsbereich des Bebauungspla­nes umfaßt die Parzellen Flur 13, Nr. 73, 74/1,74/2 sowie 120/1 (tlw. Weg) und ist aus der nebenstehend ab gedruckten Skizze er­sichtlich.

Der Aufstellungsbeschluß des Ortsge­meinderates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

hier: Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Bau­gesetzbuches (BauGB)

Der Ortsgemeinderat von Kadenbach hat in seiner Sitzung am 20.07.1992 die Auf­stellung des Bebauungsplanes »Auf der Höh - 2. Erweiterung« beschlossen (siehe nachfolgende öffentliche Bekanntma­chung).

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörte­rung zu geben.

Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurfsskizze gewährt in der Zeit vom 02.11.1992 bis 01.12.1992 (einschließlich)

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Kon- rad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, sowie freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öf­fentlich aus.

5411 Kadenbach, 19. Oktober 1992

Dombo, Ortsbürgermeister