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VII. Beim Einsatz zur Beseitigung von Insekten (Wespen u.a.)
leim Einsatz zur Beseitung von Insekten wird für das einge- etzte Personal eine Pauschale von 50,00 DM berechnet. Ver- irauchsmaterialien werden zum Wiederbeschaffungspreis zu- üglich eines Lagerhaltungszuschlages von 20 v.H. gesondert «rechnet.
VIII. Reinigung von Fahrzeugen und Geräten st nach dem kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr auf- ;rund der außerordentlichen Verschmutzung von Fahrzeugen ind Geräten eine Reinigungerforderlich, so wird diese unter Be- ücksichtigung der in Abs. II festgesetzten Stundensatz dem Verursacher gesondert in Rechnung gestellt, st nach der Überlassung von Feuerwehrfahrzeugen oder -gerä- en eine Reinigung durch Angehörige der Feuerwehr notwendig o wird diese unter Berücksichtigung der in Abs. II festgesetz- en Stundensatz dem Verursacher gesondert in Rechnung geteilt.
iinweis:
lemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Sine Verletzung der Bestimmungen über t) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
>) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des irtsgemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht nnerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntma- :hung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine sol- ihe Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ver- landsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Idon-
abaur, geltend gemacht worden ist.
Änderung der Richtlinien ’Ur die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen zur Gestal- ;ung und Instandhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und len Stadtteilen
I Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 10.06.1992 die Änderung ler aa. Richtlinien beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt, daß der Fassadenanstrich sich sukünftig ausschließlich auf Fachwerkhäuser oder an erhal- answerten, denkmalgeschützten oder kulturhistorischen Ge- jäuden bezieht.
Nachstehend sind die neuen Richtlinien abgedruckt: RICHTLINIEN
für die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen zur Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im Stadtgebiet und in len Stadtteilen der Stadt Montabaur
§ 1
Geltungsbereich
DieMaßnahmen beziehen sich auf den Geltungsbereich der Satzung über die Art der Gestaltung und Instandhaltung der Bebauung im historischen Tteil der Stadt Montabaur vom 34.01.1988 sowie auf erhaltenswerte, denkmalgeschützte oder kulturhistorische Gebäude in den Stadtteilen.
§2
Ziel und Zweck der Richtlinien
Ziel und Aufgabe der Maßnahmen ist es, die Initiative der Einwohner und Bürger, insbesondere der Hauseigentümer zur Pflege, Gestaltung und Verschönerung ihrer Gebäude anzuregen and zu unterstützen.
Insbesondere sollen Renovierungs-/Restaurierungsarbeiten an Fachwerkhäusern aber auch an erhaltenswerten, denkmalgeschützten oder kulturhistorischen Gebäuden gefördert werden.
§3
Förderungsfähige Maßnahmen Förderungsfähig sind:
(1) a) Fassadenanstriche ausschließlich an Fachwerkhäusern
b) Freilegung, Verfügung und/oder steinsichtiges Verputzen an Bruchsteinmauerwerk an Gebäudesockeln von Fachwerkhäusern;
c) die Renovierung und Neueindeckung von Dach- und Fassadenflächen mit Naturschiefer, auch bei Neubauten, sofern er in altdeutscher Art verlegt wird;
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d) das Instandsetzen besonderer Gebäudeteile, die in ihrer Gestaltung charakteristisch für das Stadtbild bzw. Ausdruck besonderen handwerklichen Könnens sind;
e) das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk.
(2) Die Förderung entfällt, wenn die Maßnahme(n) bereits in den letzten 8 Jahren gefördert wurde
(3) Zu den förderungsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen aus Eigenleistungen, soweit sie vom Bauleiter bestätigt werden.
§4
Art und Höhe der Förderung
(1) Renovierung/Restaurierung von Fachwerkflächen:
a) Anstrich von freihegendem Fachwerk einschL der Gefache: 50 % der nachgewiesenen Kosten max. jedoch 22,00 DM/qm
b) Freilegung und Erneuerung von Fachwerk einschL Anstrich:
90 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 200,00 DM/qm
In diesem Zus amm e nhan g anfallende besondere Ausführungen, z.B. Begleitanstrich auf den Gefachen, Bemalungen von Schnitzereien, Gesimsen usw., wird auf Nachweis mit 50 % der entstandenen Kosten bezuschußt.
(2) Renovierung von Bruchsteinmauerwerk:
50 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 60,00 DM/qm.
(3) Naturschiefereindeckung:
a) Dachfläche
50 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 65,00 DM/qm
b) Fassadenflächen:
50 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 100,00 DM/qm.
(4) Instandsetzung besonderer Gebäudeteile:
50 % der nachgewiesenen, entstandenen Kosten.
(5) Der Förderbetrag wird als verlorener Zuschuß gewährt.
§5
Inanspruchnahme anderer Förderungsprogramme
(1) Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Häger sind vorrangig auszuschöpfen. Insofern sind z.B.
a) Zuschüsse aus Dorfemeuerungsmitteln des Westerwaldkreises und/oder Fördermittel des Landesamtes für Denkmalpflege bei Maßnahmen im Bereich der Stadt Montabaur (ohne Stadtteile)
b) Zuschüsse aus Dorfemeuerungsmitteln des Landes, des Westerwaldkreises und der Verbandsgemeinde Montabaur bei Maßnahmen in den Stadtteilen
anzurechnen. In allen Antragsfällen (Stadt als auch Stadtteile) wird jedoch der durch Zuschüsse Dritter nicht abgedeckte Finanzierungsanteil durch Zuschüssenach diesen Richtlinien aufgestockt. Hierbei ist jedoch sicherzustellen, daß der jeweilige Zuschußnehmer einen Mindesteigenanteil in Höhe von 10 v.H. trägt.
(2) Sofern Zuschüsse Dritter nicht bewilligt werden, wird die Höhe des Zuschusses nach den folgenden Festsetzungen berechnet. Auch in diesen Fällen trägt der Antragsteller mindestens 10 v.H. der Gesamtkosten.
§6
Bewilligungsverfahren
(1) Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt in jedem Einzelfall nach Genehmigung durch den Haupt- und Finanzausschuß durch einen Bewilligungsbescheid.
In besonders begründeten Ausnahmefällen ist das Bewilligungsgremium ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschußmittel über die in § 4 genannten Grenzen hinaus zu gewähren.
Der Bewilligungsbescheid erhält einen Widerrufsvorbehalt gemäß §8 und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos, wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilli g un g abgeschlossen sind. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.
(2) Der Zuschuß wird nach Abschluß der Maßnahmen) imd Vorlage der vom B auleiter geprüften Rechnungsbelege festgesetzt und ausgezahlt. Auf Antrag kann bei Vorlage einer Tbilkoste- naufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v.H. des Zuschusses vorab ausgezahlt werden.

