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Montabaur

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Nr. 30/95

Zusätzlich sind zu zahlen

a) Kosten für das Füllen und die Wiederherstellung eines entleerten Feuerlöschers, für verbrauchtes Material, ins­besondere Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Bindemittel für Gefahrgut. Den Wiederbeschaffungsko­sten der Verbandsgemeinde wird ein Zuschlag von 20 v.H. für die Lagerhaltung zugerechnet

b) Reparatur und Ersatzbeschaffungskosten für beim Ein­satz beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und persönliche Ausrüstung; diese Kosten werden den in § 4 genannten Schuldner berechnet, soweit die Beschädi­gung bzw. Unbrauchbarkeit nicht auf normalen Ver­schleiß oder grobe Fahrlässigkeit beim Einsatz der Feu­erwehrangehörigen zurückzuführen ist,

c) Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte,

d) bei übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung von Fahrzeug und Gerät ein im Einzelfall festzusetzender Zu­schlag bis zu 50 v.H. auf den Stundensatz

e) Kosten für die Leichenbergung gemäß Anlage zu dieser Satzung,

f) Kosten für die Beseitigung von Insekten gemäß Anlage zu dieser Satzung.

(6) Der Einsatzleiter ist berechtigt, bei Gefahr in Verzug Dritte zur Beseitigungder Gefahr zu beauftragen. Die der Verbandsge­meinde hierdurch entstehenden Kosten werden dem Schuldner (§ 4) gemäß der Anlage zu dieser Satzung berechnet.

(7) Der als Anlage beigefügte »Tarif für Sach- und Fersonalko- sten bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Ver- bandsgemeinde Montabaur« ist Bestandteil dieser Satzung.

(8) Bei Einsätzen in anderen Hoheitsgebieten gilt deren Sat­zung.

§6

Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 34 und 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) entsteht mit der Alarmierung der Feuerwehr.

(2) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe­oder Dienstleistung. Soweit Geräteüberlassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von

1 Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, vor Durchführung von Maß­nahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlung zu for­dern. Sie ist weiterhin ermächtigt, in besonderen Härtefällen Kosten und Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen bzw. von einer Kostenbeteiligung abzusehen.

§7

Haftungsausschluß

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 3 Abs.

2 durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Ver­bandsgemeinde nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurück­zuführen ist.

§8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am läge nach der öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.06.1988 außer Kraft.

6430 Montabaur, 20. Juli 1992 (S.) Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Anlage

zur Satzung der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Montabaur Uber den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen vom 20. Juli 1992

Tarif fUr Personal- und Sachkosten bei Hilfe- und Dienstleistun­gen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Montabaur

I. Personalkosten (Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger)

1. Für die Berechnung der Personalkosten sind je Stunde Ein­satzdauer eines Feuerwehrangehörigen der auf die Ar beit s- stunde umgerechnete Monatstabellenlohn der Lohngrup­pe IX Stufe 8 des jeweils gültigen Monatslohntarifvertra- ges der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbän­de (VKA) zugrunde gelegt, zuzüglich eines Zuschlages von 80 v.H.

2. Für angeordnete Brandsicherheitswachen wird anstelle des nach Ziff. 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag

von 10,00 DM je volle Einsatzstunde je Person zugrunde gelegt.

Bei Fahrzeugbereitstellung für Brandsicherheitswachen reduziert sich der in Abschnitt II auf geführte Pauschalbe­trag pro Stunde um die Hälfte. I

II. Sachkosten:

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich auf je an gefangene Stunde Benutzungsdauer pro Fahrzeug. Beim Ein satz von Fahrzeugen werden deren Einzelgerätenicht gesondert berechnet.

Fahrzeugeinsatz I

1. Löschfahrzeuge I

1.1 Löschgruppenfahrzeug I

LF 8. 110,00 DM I

LF 16. 130,00 DM I

1.2 Tanklöschfahrzeug I

TLF8/18. 110,00 DM

TLF16 . 120,00 DM

TLF 24/50 . 130,00 DM

1.3 T-agkraftspritzenfahrzeug (TSF). 90,00 DM I

2. Sonderfahrzeug I

2.1 Drehleiter mit Korb (DLK 18/12). 200,00 DM I

2.2 Ölwehrfahrzeuge RW-Öl GW-öl. 100,00 DM I

2.3 Rüstwagen RWI. 130,00 DM I

2.4 Rüstwagen RW II . 150,00 DM I

2.5 Gerätewagen Gefahrgut II (GW-Gl) ..... 150,00 DM I

3. Sonstige Feuerwehrfahrzeuge I

3.1 Anhängeleiter (Al). 40,00 DM I

3.2 Kommandowagen (KdoW) / ELW 1 . 60,00 DM I

3.4 Mannschaftswagen mit Ladepritsche I

(MTW-LP). 60,00 DM

3.6 Mannschaftswagen (MTW). 60,00 DM I

3.6 Tragkraftspritzenanhänger (TSA)/ I

Schlauchanhänger. 40,00 DM I

3.7 Unimog als Mehrzweckfahrzeug

(evtl Bauhoffahrzeug). 80,00 DM I

III. Einsatz von feuerwehrtechnischem Gerät I

ohne Fahrzeuge (Stundensätze) I

1. Hebekissen per Satz. 20,00 DM

2. Be- und Entlüftungsgerät. 30,00 DM

3. Öl-Wasser-Sauger ..... 25,00 DMj

4. Motorsäge. 30,00 DM

5. Stromerzeuger

bis einschl. 10 KVA. 30,00 DM

bis einschl. 20 KVA ... 50,00 DM

6. Öl-Auffangbehälter

bis 10 cbm. 40,00 DM

über 10 cbm. 75,00 DM

7. Schlammpumpe. 20,00 DM

8. Tauchpumpe. 20,00 DM

9. hydraulische Rettungsgeräte

(Schere, Spreizer). 50,00 DM

10. Tragkraftspritze. 30,00 DM

11. Hitzeschutzanzug. 30,00 DM

12. Chemieschutzanzüge. 30,00 DM

IV. Beim Einsatz von Feuerlösch-, Gefahrgutbinde- und Reini­gungsmittel sowie persönlicher Ausrüstungsgegenstände Feuerlösch-, Gefahrgutbinde- und Reinigungsmittel werden nach der verbrauchten Menge und Wiederbeschaffungspreisen abgerechnet. Für die Bevorratung wird ein Lagerhaltungszu­schlag in Höhe von 20 v.H. den jeweiligen Tagespreisen zuge­rechnet.

Beim Einsatz zerstörte und imbrauchbar gewordene persönli­che Ausrüstung wird dem Schuldner zum Wiederbeschaffungs­preis zuzüglich eines Zuschlages 10 v.H. berechnet.

V. Bei der Leichenbergung

Für eine Leichenbergung wird im Rahmen der Gesamtabrech- nungdes kostenpflichtigen Einsatzes eine Pauschale von 300,00 DM gesondert berechnet. Die Unfallhülle wird zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich eines Lagerhaltungszuschlages in Höhe von 20 v.H. berechnet.

VI. Bei Entstehung von Kosten für den Einsatz Dritter Die der Verbandsgemeinde in Rechnung gestellten Kosten für Personal, Gerät und Material Dritter (§ 5 Abs. 6) werden dem Schuldner zuzüglich eines Zuschlages von 10 v.H. berechnet.