Montabaur
Nr. 30/92
H
Tfermin für die Abgabe des Angebotes ist
Freitag, 28. August 1992.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 217, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, einzureichen.
Montabaur, 20. Juli 1992 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Montabaur am 25. Juni 1992
Der Haupt- und Finanzausschuß der Stadt Montabaur hat u.a. über die Kostenbeteiligung am Bad- und Fußweg zwischen Montabaur und Niederelbert entlang der Kreisstraße 168 beraten. Mit dem Bau dieses Weges wird die Verbindung von Bad Ems über Welschneudorf, Oberelbert, Niederelbert bis Montabaur hergestellt. Damit die Maßnahme kurzfristig realisiert werden kann, wird sich die Stadt mit bis zu 90.000 DM an den Herstellungskosten beteiligen (die genaue Höhe des Betrages hängt noch vom finanziellen Engagement anderer beteiligter Ortsgemeinden ab).
Daneben bewilligte der Ausschuß in seiner Sitzung einen städtischen Zuschuß zur Fassadenrenovierung eines Gebäudes im Hinteren Rebstock in Höhe von max. 12.938 DM.
Bericht über die Sitzung des Bau-,
Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Montabaur am 14. Juli 1992
In ihrer Sitzungm 14.07.1992 hatten die zuständigen Gremien der Stadt Montabaur u.a. über die Planung eines Kinderspielplatzes imBaugebiet »Himmelfeld« zu beraten und beschließen. Dabei hatten die Fachausschüsse zu entscheiden, ob als Standort eine Fläche am »Sonnenring« oder am »Mondring« für den späteren Ausbau gewählt wird.
Mehrheitlich sprachen sich die Ausschüsse dafür aus, den zu errichtenden Kinderspielplatz im Bereich des »Mondrings« auf dem städtischen Grundstück Flur 39, Flurstück 191, zu errichten. Weiterhin sprachen sich die Fachausschüsse dafür aus, diesen Kinderspielplatz mit Spielgeräten der Fa.» ABC-Tfeam« auszustatten.
öffentliche Bekanntmachung
SATZUNG
Uber den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe-
und
Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Montabaur vom 20. Juli 1992
Der Verbandsgemeinderat von Montabaur hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), des § 37 Abs. 1 bis 3 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 02. November 1981 (GVB1. S. 247, BS 213-60) sowie der §§ 2 Abs. 1,
16,18 Abs. 3 Satz 2, 27 Satz 3, 32 Satz 1 und 33 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05. Mai 1986 (GVBl. S. 103), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Grundsatz
(1) Bei Gefahr im Verzüge sind Anforderungen von Hilfeleistungen der Feuerwehr über den Notruf an die zuständige Schutzpolizeiinspektion zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Wehrleiter oder dem Wehrführer anzufordern.
(2) Für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Verbandsgemeinde Kostenersatz und Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§2
Unentgeltliche Leistungen
Vorbehaltlich des § 3 sind unentgeltlich alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) sowie die gegenseitige Hilfeleistungen der Gemeinden nach § 3 Abs. 2 LBKG. Einsätze zu Übungszwecken und im Rahmen der Eigenhilfe der örtlichen Gemeinschaft sind nicht abgabenpflichtig.
§3
Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflichtig sind alle in § 34 Satz 1 und § 37 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen der Feuerwehr.
(2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen der §§ 8 Abs. 2 und 3 Abs. 2 LBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere
1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, insbesondere Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr;
2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch;
3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;
4. die Erteüung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen;
6. das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2,2 Abs. 1 Nr. 1). Bei Einsätzen auf Antrag des Hilfesuchenden ohne Gefahr in Verzug ist vom Auftraggeber vor Beginn der Maßnahme nachzuweisen und schriftlich zu bestätigen, daß er rechtmäßiger Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter ist und daher das Verfügungsrecht über die zu öffnende Wohnung besitzt. Er hat schriftlich zu bestätigen, daß die Verbandsgemeinde Montabaur von Ansprüchen Dritter, die durch die Maßnahme der Feuerwehr in ihren Rechten berührt sein könnten, freigestellt ist. Grundsätzlich werden derartige Einsätze mit mindestens zwei Feuerwehrangehörigen durchgeführt.
§4
Schuldner
(1) Kostenersatzpflichtig sind die in § 37 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.
(2) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert oder deren Einsatz schuldhaft verursacht sowie diejenien, in deren Interesse die Feuerwehr tätig wird. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
§5 ,
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und dieEin- satzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf halbe Stunden auf gerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Abs. 2.
(4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem
a) die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif multipliziert wird und
b) die Benutzungsdauer der verwendeten eigenen Fahrzeuge und Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif multipliziert wird.
Die Gebühren für die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten bemessen sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Türif.
(5) Mit den sichnach Abs. 4 ergebenden Beträgen für die Sachkosten sind alle durch den Betrieb der Fahrzeuge und Geräte entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten (ausgenommen Fälle des Abs. II und VIII des Gebührentarifs laut Anlage).

