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Montabaur

Nr. 30/92

H

Tfermin für die Abgabe des Angebotes ist

Freitag, 28. August 1992.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 217, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, einzureichen.

Montabaur, 20. Juli 1992 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Montabaur am 25. Juni 1992

Der Haupt- und Finanzausschuß der Stadt Montabaur hat u.a. über die Kostenbeteiligung am Bad- und Fußweg zwischen Montabaur und Niederelbert entlang der Kreisstraße 168 bera­ten. Mit dem Bau dieses Weges wird die Verbindung von Bad Ems über Welschneudorf, Oberelbert, Niederelbert bis Monta­baur hergestellt. Damit die Maßnahme kurzfristig realisiert werden kann, wird sich die Stadt mit bis zu 90.000 DM an den Herstellungskosten beteiligen (die genaue Höhe des Betrages hängt noch vom finanziellen Engagement anderer beteiligter Ortsgemeinden ab).

Daneben bewilligte der Ausschuß in seiner Sitzung einen städti­schen Zuschuß zur Fassadenrenovierung eines Gebäudes im Hinteren Rebstock in Höhe von max. 12.938 DM.

Bericht über die Sitzung des Bau-,

Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Montabaur am 14. Juli 1992

In ihrer Sitzungm 14.07.1992 hatten die zuständigen Gremien der Stadt Montabaur u.a. über die Planung eines Kinderspiel­platzes imBaugebiet »Himmelfeld« zu beraten und beschließen. Dabei hatten die Fachausschüsse zu entscheiden, ob als Stand­ort eine Fläche am »Sonnenring« oder am »Mondring« für den späteren Ausbau gewählt wird.

Mehrheitlich sprachen sich die Ausschüsse dafür aus, den zu er­richtenden Kinderspielplatz im Bereich des »Mondrings« auf dem städtischen Grundstück Flur 39, Flurstück 191, zu errich­ten. Weiterhin sprachen sich die Fachausschüsse dafür aus, die­sen Kinderspielplatz mit Spielgeräten der Fa.» ABC-Tfeam« aus­zustatten.

öffentliche Bekanntmachung

SATZUNG

Uber den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe-

und

Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Montabaur vom 20. Juli 1992

Der Verbandsgemeinderat von Montabaur hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), des § 37 Abs. 1 bis 3 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 02. November 1981 (GVB1. S. 247, BS 213-60) sowie der §§ 2 Abs. 1,

16,18 Abs. 3 Satz 2, 27 Satz 3, 32 Satz 1 und 33 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05. Mai 1986 (GVBl. S. 103), folgende Satzung beschlossen, die hiermit be­kanntgemacht wird:

§1

Grundsatz

(1) Bei Gefahr im Verzüge sind Anforderungen von Hilfeleistun­gen der Feuerwehr über den Notruf an die zuständige Schutzpo­lizeiinspektion zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Wehrleiter oder dem Wehrführer anzufordern.

(2) Für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Verbandsgemeinde Kostenersatz und Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind unentgeltlich alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) sowie die gegenseitige Hilfelei­stungen der Gemeinden nach § 3 Abs. 2 LBKG. Einsätze zu Übungszwecken und im Rahmen der Eigenhilfe der örtlichen Gemeinschaft sind nicht abgabenpflichtig.

§3

Entgeltliche Leistungen

(1) Kostenersatzpflichtig sind alle in § 34 Satz 1 und § 37 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen der Feuerwehr.

(2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen der §§ 8 Abs. 2 und 3 Abs. 2 LBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch be­steht, insbesondere

1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistun­gen, insbesondere Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Be­seitigung der allgemeinen Gefahr;

2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Ge­brauch;

3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;

4. die Erteüung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenan­stalten oder bei sonstigen Institutionen;

6. das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2,2 Abs. 1 Nr. 1). Bei Einsätzen auf Antrag des Hilfesuchenden ohne Gefahr in Verzug ist vom Auftraggeber vor Beginn der Maßnahme nachzuweisen und schriftlich zu bestätigen, daß er recht­mäßiger Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtig­ter ist und daher das Verfügungsrecht über die zu öffnende Wohnung besitzt. Er hat schriftlich zu bestätigen, daß die Verbandsgemeinde Montabaur von Ansprüchen Dritter, die durch die Maßnahme der Feuerwehr in ihren Rechten berührt sein könnten, freigestellt ist. Grundsätzlich wer­den derartige Einsätze mit mindestens zwei Feuerwehran­gehörigen durchgeführt.

§4

Schuldner

(1) Kostenersatzpflichtig sind die in § 37 Abs. 1 und 2 LBKG ge­nannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfor­dert oder deren Einsatz schuldhaft verursacht sowie diejenien, in deren Interesse die Feuerwehr tätig wird. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genom­men, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inan­spruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen ent­spricht.

§5 ,

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sach­kosten bemessen.

(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und dieEin- satzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhau­ses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berech­net, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, ins­besondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausge­gangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf halbe Stunden auf gerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Be­auftragten festzustellen.

(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdau­er im Sinne von Abs. 2.

(4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem

a) die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif multipliziert wird und

b) die Benutzungsdauer der verwendeten eigenen Fahrzeuge und Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif multipliziert wird.

Die Gebühren für die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten bemessen sich nach dem dieser Satzung als Anlage bei­gefügten Türif.

(5) Mit den sichnach Abs. 4 ergebenden Beträgen für die Sachko­sten sind alle durch den Betrieb der Fahrzeuge und Geräte ent­stehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instand­haltung und Reinigung abgegolten (ausgenommen Fälle des Abs. II und VIII des Gebührentarifs laut Anlage).