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Montabaur

Nr. 24/92

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem an­deren ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti­ge aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenom­men werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung das Recht eingeräumt, alle dem Ver­fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessun­gen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten aus­zuführen. Beginn der vorbereitenden Maßnahmen wird recht­zeitig bekanntgegeben.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Grö­ße und die im Liegenschaf tskatster angegebene Nutzungs­art,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Be­standskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Be­schränkungen, liegen in der Zeit vom 1. bis 31. Juli 1992 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 203, wäh­rend der Dienststunden öffentlich aus. In die in Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Thilo des Bestandsverzeichnisses ist die Ein­sicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlus­ses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprech­stunden eingesehen werden.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 13. Juni 1992 als bekanntge­macht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsge­meinde Görgeshausen schriftlich oder zur Niederschrift zu erhe­ben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, 3. Juni 1992

(S.) Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses: Reichling

Umlegungsverfahren »Auf der Bitz« Abgrenzung des Verfahrensgebietes

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