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Montabaur

c) Kinder- sowie Uraenreihen- und Urnenwahlgrabstätten:

Die Grabmale (stehend oder liegend) sind den in § 12 Abs. 2/Buchstaben a), d) und e) festgelegten Maßen so anzupas­sen, daß sich ein den Reihen- und Wahlgrabstätten entspre­chendes harmonisches Gesamtbild ergibt.

§19

Grabeinfassungen

(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festlegungen ent­hält, müssen alle Grabstätten eingefaßt werden.

(2) Die Einfassungen innerhalb der einzelnen Grabfelder müs­sen einheitliche Maße haben.

(3) Für die Grabeinfassungen sind grundsätzlich nur naturfar­bene Steine zu verwenden.

(4) Die Einfassungen sollen höchstens 10 cm aus dem Boden ra­gen. Geringe Abweichungen sind zulässig, wenn die Geländebe­schaffenheit sie erfordern.

.. § 20

Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und die Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch das Pfarramt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten eine Bescheinigung über die Grabzuwei­sung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nach­zuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbei­tung, der Anordnungder Inschrift, der Ornamente und der Symbole;

b) soweit zum Verständnis erforderlich: Zeichnungen der In­schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung einer sonstigen baulichen Anlage auf der Grabstätte bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch das Pfarr­amt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die vom Pfarramt erteilte Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen oder sonstigen bauli­chen Anlagen erlischt, wenn die Errichtung bzw. Verände­rung nicht binnen eines J ahres durchgeführt ist.

(5) Provisorische Grabmale, die nicht zustimmungspflich­tig sind, dürfen nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holz­tafeln auf gestellt, werden.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale wer­den in einem Verzeichnis erfaßt. Die Zustimmung zur Ver­änderung derartiger Grabmale kann versagt werden.

(7) Die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist nur Gewerbebetreibenden gestattet, die gemäß § 5 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen dürfen.

§21

Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den all­gemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamen- tieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht um­kippen oder sich senken können.

§22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten müssen gemäß den Vorschriften der §§ 16 ff. hergerichtet und instandgehalten werden. Bei mehr­stelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Tfeil.

(2) Verantworthch für die Herrichtung, Pflege und Inst and- haltung der Grabstätten sind die Inhaber der Grabzuwei­sungen bzw. die Nutzungsberechtigten oder deren Rechts­nachfolger (Verantwortliche).

(3) Die Verantwortlichen können die Herrichtung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten selbst ausführen oder einem Friedhofsgärtner übertragen. Beauftragen sie einen Friedhofsgärtner, bleiben sie trotzdem selbst in der Pflicht.

(4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung der Leiche bzw. Asche, Wahl- und Umenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der Anwartschaft hergerichtet werden. Die Verpflich­tung zur Pflege einer Grabstätte,endet erst mit dem Ablauf der Ruhe-bzw. Nutzungszeit.

__ Nr. 13/92

§23

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Bepflanzung der Grabsätten darf die Nachbargrabstät- ten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti­gen.

(2) Das Pfarramt kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder abgestorbener Pflanzen anordnen. N ach erfolgloser Abmahnungkann es diese Arbeit auf Kosten des Ver­antwortlichen ausführen lassen.

(3) Grabschmuck und Gebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofes verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann das Pfarramt nach vorhe­riger Abmahung die Entfernung veranlassen.

(5) Grabschmuck, Gebinde und sonstige Gegenstände, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, können auf Anord­nung des Pfarramtes entfernt werden.

§24

Grabhügel

Die Grabhügel dürfen nicht höher sein als die Oberkante der G rabeinf assungen.

§25

Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Veranwortliehe nach schriftlicher Aufforde­rung durch das Pfarramt die Grabstätte innerhalb einer festzu­setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, kann das Pfarramt die Grab­stätte auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen las­sen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 eine öffent­liche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Vernachlässigte Grabstätten, für die kein Verantwortlicher mehr zu ermitteln ist, können auf Beschluß des Verwaltungsra­tes eingeebnet werden.

§26

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhal­ten.

(2) Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Ibilen davon nicht mehr gegeben, ist der jeweils Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforder­lichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzüge kann das Pfarramt auf Kostendes Verantwortlichen Sicherungsmaßnah- men (z.B. Umlegen des Grabmales) veranlassen. Wird der ord­nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Abmahnung nicht in­nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, kann das Pfarramt auf Kosten des Verantwortlichen die zur Be­hebung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbe­sondere kann es das Grabmal oder andere bauliche Anlagen oder Tfeile davon entfernen lassen. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umkippen eines baufälligen Grabmales oder Grabmalteiles verursacht wird.

(3 ( Entfernte Grabmalteile werden drei Monate an einer geeigne­ten Stelle des Friedhofes aufbewahrt. Hiervon ist der Verant­wortliche schriftlich in Kenntnis zu setzen und aufzufordem, die entfernten Tfeile wieder zur Instandsetzung der Grabstätte zu verwenden oder sie unverzüglich abzuholen. Ist der Verantwort­liche nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung die öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats auf gestellt wird. Hat der Verant­wortliche bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist nichts von sich hören lassen und auch sonst nicht reagiert, können die entfern­ten Tfeile einer geeigneten Verwendung zugeführt oder beseitigt werden. Im übrigen gilt § 25 Absatz 3 entsprechend.

§27

Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit dürfen Grabmale auf Antrag des Inhabers der Grabzuweisung bzw. des Nut­zungsrechtes nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Absatz 6 kann die Zustimmung versagt werden.

(2) Die Kosten der Entfernung von Grabmalen und Grabeinfas- sungen trägt der jeweilige Antragsteller.