Montabaur
c) Wahlgrabstätten:
- Äußere Umrandung der zweistelligen Grabstätte:
Länge 2,00 m, Breite 2,20 m,
- Innenmaß des einzelnen Grabes: Länge 2,10 m, Breite
0,90 m.
d) Umenreihengrabstätten: Äußere Umrandung Länge 1,00 m, Breite 0,60 m.
e) Umenwahlgrabstätten: Äußere Umrandung: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m.
(3) Der Abstand zwischen benachbarten Grabstätten (Zwischenwege) beträgt mindestens 0,30 m. Abweichungen sind möglich, wenn sie wegen der Geländebeschaffenheit erforderlich sind.
§13
ßeihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlichnur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung des Pfarramtes bei gleichzeitigem Tbde in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:
a) Geschwister unter drei Jahren,
b) ein Eltern teil mit seinem noch nicht drei J ahre alten Kind,
c) Kinder unter einem Jahr mit einem nahen Verwandten.
(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten bestattet werden, wenn es sich um Aschen von Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen höchstens zwei Urnen auf genommen werden.
§14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen - abweichend von § 9 - auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden kann. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes besteht nicht.
(2) Ein Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann nur für zweistellige Grabstätten verliehen werden. Das Nutzungsrecht beginnt nach Zahlung der fähigen Gebühr mit Aushändigung der Verleihimgsurkunda
(3) Ein Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach dem Tbde der Person, die als erstein der Grabstätte beigesetzt werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Stadtteile Wirzenborn oder Reckenthal sind, können schon zu Lebzeiten eine Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Fähe mit dem Zeitpunkt der Bestattung des Erstversterbenden. Die Pflicht zur Herrichtung und Pflege der Grabstätte beginnt mit dem Erwerb der Anwartschaft. Die Bestimmungen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 und des Absatzes 2 gelten entsprechend.
(4) Beim Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bzw. beim Erwerb der Anwartschaft soh der Erwerber bestimmen, wer außer ihm bzw. dem Erstversterbenden in der Grabstätte beigesetzt werden soh. Trifft der Erwerber bis zu seinem Tbde keine Regelung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern,
d) auf die Geschwister,
e) auf die Großeltern,
f) auf die Enkelkinder.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach den Sätzen 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Recht verzichtet.
(5) Geht das Nutzungsrecht auf einen der in Absatz 4 genannten Angehörigen über, hat dieser das Nutzungsrecht unverzüglich beim Pfarramt auf sich umschreiben zu lassen.
(6) In einer teilbelegten Wahlgrabstätte darf eine weitere Leiche nur dann bestattet werden, wenn deren Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit durch Wiedererwerb verlängert worden ist.
_ Nr. 13/92
(7) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Grabstätte wiedererworben werden. Der Wiedererwerb muß mindestens für fünf Jahre undkann höchstens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten erfolgen. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antragzu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
(8) Urnen dürfen in belegten Wahlgrabstätten bestattet werden, wenn es sich um Aschen von Angehörigen gemäß Absatz 4 Satz 2 handelt. In jedes Tbilgrab der Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf genommen werden. Für die Ruhezeit der Aschen gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.
(9) Das Nutzungsrecht bzw. Anwartschaftsrecht an imbelegten Grabstätten kann jederzeit, das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit des Beigesetzten zurückgegeben werden. Die Grabstätte kann nur insgesamt zurückgegeben werden.
(10) Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes wird die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet.
§15
Umenreihen- und Ümenwahlgrabstätten
(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern (Urnen) beigesetzt in
a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Urnenreihenoder Umenwahlgrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen der §§ 13 Abs. 3,14 Abs. 8.
(2) In Umenreihengrabstätten dürfen bis zu zwei, in Umenwahlgrabstätten bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Ruhe- undNutzungszeit entspricht bei Umenbestattun- gen der Ruhe- und Nutzungszeit, die für Bestattungen in Reihen- und Wahlgrabstätten gelten.
(4) Für den Erwerb eines Nutzungs- bzw. Anwartschaftsrechtes an einer Umenwahlgrabstätte gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes können die beigesetzten Urnen entfernt werden. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben.
V. Gestaltung der Grabstätten §16
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
VI. Grabmale und Grabeinfassungen
§17
Grabmale, besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall (geschmiedet oder gegossen) verwendet werden.
(2) Es sind zugelassen:
a) stehende Grabmale,
b) liegende oder flach geneigte Grabmale.
(3) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Bei figürlichen Darstellungen können Ausnahmen zugelassen werden. Zum Gedenken an andere Verstorbene oder an vermißte Angehörigekann das Pfarramt zusätzlich kleine Grabzeichen zulassen. Diese müssen aus dem gleichen Material sein wie das Grabmal.
§18
Maße der Grabmale
(1) Die folgenden Maßangaben beziehen sich grundsätzlich auf die Ansichtsfläche der Grabmale. Die Höhen-, Breiten- und Längenmaße können bis zu 20 v.H. unterschritten werden, wenn dadurch die Grabgestaltung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Es gelten folgende Richtmaße:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene über fünf J ahre:
- stehende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,60 qm, Höhe 0,80 bis 1,00 m, durchschnittliche Breite 0,45 bis 0,76 m;
- hegende oder flach geneigte Grabmale: Länge 0,50 m, durchschnittliche Breite 0,45 bis 0,60 m.
b) Wahlgrabstätten:
• stehende Grabmale: Ansichtsfläche bis 1,65 qm, Höhe 1,10 bis 1,20 m, durchschnittliche Breite 1,20 bis 1,50 m.
- hegende oder flach geneigte Grabmale: Länge 0,70 m, durchschnittliche Breite 0,60 bis 0,80 m.
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