Einzelbild herunterladen

Montabaur

c) Wahlgrabstätten:

- Äußere Umrandung der zweistelligen Grabstätte:

Länge 2,00 m, Breite 2,20 m,

- Innenmaß des einzelnen Grabes: Länge 2,10 m, Breite

0,90 m.

d) Umenreihengrabstätten: Äußere Umrandung Länge 1,00 m, Breite 0,60 m.

e) Umenwahlgrabstätten: Äußere Umrandung: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m.

(3) Der Abstand zwischen benachbarten Grabstätten (Zwi­schenwege) beträgt mindestens 0,30 m. Abweichungen sind möglich, wenn sie wegen der Geländebeschaffenheit erforder­lich sind.

§13

ßeihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe­stattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ru­hezeit zugewiesen werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlichnur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim­mung des Pfarramtes bei gleichzeitigem Tbde in einer Reihen­grabstätte beigesetzt werden:

a) Geschwister unter drei Jahren,

b) ein Eltern teil mit seinem noch nicht drei J ahre alten Kind,

c) Kinder unter einem Jahr mit einem nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 in be­legten Reihengrabstätten bestattet werden, wenn es sich um Aschen von Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen höchstens zwei Urnen auf genom­men werden.

§14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen - abweichend von § 9 - auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden kann. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde aus­gestellt. Ein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes be­steht nicht.

(2) Ein Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann nur für zwei­stellige Grabstätten verliehen werden. Das Nutzungsrecht be­ginnt nach Zahlung der fähigen Gebühr mit Aushändigung der Verleihimgsurkunda

(3) Ein Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach dem Tbde der Person, die als erstein der Grabstätte beigesetzt werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet ha­ben und Einwohner der Stadtteile Wirzenborn oder Reckenthal sind, können schon zu Lebzeiten eine Anwartschaft auf das Nut­zungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungs­zeit beginnt in diesem Fähe mit dem Zeitpunkt der Bestattung des Erstversterbenden. Die Pflicht zur Herrichtung und Pflege der Grabstätte beginnt mit dem Erwerb der Anwartschaft. Die Bestimmungen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 und des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Beim Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bzw. beim Erwerb der Anwartschaft soh der Erwerber bestim­men, wer außer ihm bzw. dem Erstversterbenden in der Grab­stätte beigesetzt werden soh. Trifft der Erwerber bis zu seinem Tbde keine Regelung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Eltern,

d) auf die Geschwister,

e) auf die Großeltern,

f) auf die Enkelkinder.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach den Sätzen 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vor­rangig berechtigte Person auf ihr Recht verzichtet.

(5) Geht das Nutzungsrecht auf einen der in Absatz 4 genannten Angehörigen über, hat dieser das Nutzungsrecht unverzüglich beim Pfarramt auf sich umschreiben zu lassen.

(6) In einer teilbelegten Wahlgrabstätte darf eine weitere Leiche nur dann bestattet werden, wenn deren Ruhezeit die Nutzungs­zeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit durch Wiedererwerb verlängert wor­den ist.

_ Nr. 13/92

(7) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Grab­stätte wiedererworben werden. Der Wiedererwerb muß minde­stens für fünf Jahre undkann höchstens für die Zeit bis zum Ab­lauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten erfolgen. Der Wieder­erwerb erfolgt auf Antragzu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

(8) Urnen dürfen in belegten Wahlgrabstätten bestattet werden, wenn es sich um Aschen von Angehörigen gemäß Absatz 4 Satz 2 handelt. In jedes Tbilgrab der Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf genommen werden. Für die Ruhezeit der Aschen gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.

(9) Das Nutzungsrecht bzw. Anwartschaftsrecht an imbelegten Grabstätten kann jederzeit, das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit des Beigesetzten zu­rückgegeben werden. Die Grabstätte kann nur insgesamt zu­rückgegeben werden.

(10) Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes wird die für die Wahl­grabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der ver­bleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet.

§15

Umenreihen- und Ümenwahlgrabstätten

(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern (Urnen) bei­gesetzt in

a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Urnenreihen­oder Umenwahlgrabstätten vergeben werden,

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten unter den Voraus­setzungen der §§ 13 Abs. 3,14 Abs. 8.

(2) In Umenreihengrabstätten dürfen bis zu zwei, in Umenwahl­grabstätten bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Ruhe- undNutzungszeit entspricht bei Umenbestattun- gen der Ruhe- und Nutzungszeit, die für Bestattungen in Reihen- und Wahlgrabstätten gelten.

(4) Für den Erwerb eines Nutzungs- bzw. Anwartschaftsrechtes an einer Umenwahlgrabstätte gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Beendigung des Nutzungs­rechtes können die beigesetzten Urnen entfernt werden. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde überge­ben.

V. Gestaltung der Grabstätten §16

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzu­passen, daß die Würde des Friedhofes gewahrt wird.

VI. Grabmale und Grabeinfassungen

§17

Grabmale, besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall (geschmiedet oder gegossen) verwendet werden.

(2) Es sind zugelassen:

a) stehende Grabmale,

b) liegende oder flach geneigte Grabmale.

(3) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zuläs­sig. Bei figürlichen Darstellungen können Ausnahmen zugelas­sen werden. Zum Gedenken an andere Verstorbene oder an ver­mißte Angehörigekann das Pfarramt zusätzlich kleine Grabzei­chen zulassen. Diese müssen aus dem gleichen Material sein wie das Grabmal.

§18

Maße der Grabmale

(1) Die folgenden Maßangaben beziehen sich grundsätzlich auf die Ansichtsfläche der Grabmale. Die Höhen-, Breiten- und Län­genmaße können bis zu 20 v.H. unterschritten werden, wenn da­durch die Grabgestaltung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Es gelten folgende Richtmaße:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene über fünf J ahre:

- stehende Grabmale: Ansichtsfläche bis 0,60 qm, Höhe 0,80 bis 1,00 m, durchschnittliche Breite 0,45 bis 0,76 m;

- hegende oder flach geneigte Grabmale: Länge 0,50 m, durchschnittliche Breite 0,45 bis 0,60 m.

b) Wahlgrabstätten:

stehende Grabmale: Ansichtsfläche bis 1,65 qm, Höhe 1,10 bis 1,20 m, durchschnittliche Breite 1,20 bis 1,50 m.

- hegende oder flach geneigte Grabmale: Länge 0,70 m, durchschnittliche Breite 0,60 bis 0,80 m.

20

V

»