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Montabaur

§5

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinbildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbe­treibende dürfen die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforder­liche Qualifikation besitzen, was im Regelfall durch die Eintra­gung in der Handwerksrolle nachgewiesen wird.

(2) D ie Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat­zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haf­ten für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätig­keit auf dem Friedhof verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführt werden. An Samstagen und an Werktagen vor ge­setzlichen Feiertagen sind nach 13.00 Uhr gewerbliche Arbeiten nicht mehr gestattet.

(4) Zur Ausführung der Arbeiten ist den Gewerbetreibenden ge­stattet, die befestigten Wege mit Arbeitsfahrzeugen zu befah­ren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend fachgerecht auf eigene Kosten zu beheben.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Materialien dürfen vorübergehend auf Wegen sowie unbelegten oder noch nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert wer­den. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La­gerplätze wieder in Ordnung zu bringen.

Das Reinigen von Werkzeugen und Geräten in oder an Wasser­schöpfbecken ist nicht gestattet.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmalen nicht ange­bracht werden.

III. Bestattungsvorschriften

§6

Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist das Pfarramt unverzüglich zu benachrichtigen. Das gilt auch, wenn der Verstorbene einer nichtkatholischen oder keiner Glaubensgemeinschaft angehört hat. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben da­von unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab­stätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung der Leiche vorzulegeü.

(4) Die Zeit der Bestattung wird im Benehmen mit den Angehö­rigen des Verstorbenen und der für eine religiöse TFauerfeier ge­gebenenfalls zuständigen anderen Stelle (z.B. dem zustädigen evangelischen Pfarrer) vom Pfarramt festgesetzt.

(5) Bestattungen finden grundsätzlich nur an Werktagen statt. An Sonn- und Feiertagen können Bestattungen nur in dringen­den Ausnahmefällen vorgenommen werden. Über entsprechen­de Anträge entscheidet das Pfarramt.

§7

Grabherstellung, Grabtiefe

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfällt.

(2) Mit dem Aushub eines Grabes darf erst begonnen werden, wenn die behördliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und das Pfarramt den Tag und die Uhrzeit der Bestattung sowie Art und Lage der Grabstätte festgelegt hat.

(3) Das Grab muß ab Oberkante des Sarges 0,90 m tief sein. Aschenumen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche stehen. Der Grabhügel wird bei der Be­stimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Die einzelnen Gräber müssen durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.

(5) Sofern bei einer Bestattung in einer teilbelegten Wahlgrab­stätte beim Aushub des Grabes Grabzubehör oder bauüche Ele­mente entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte bzw. sein Rechtsnachfolger die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

§8

Särge

(1) Särge und Sargeinsätze dürfen nicht aus schwerzersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit anderes nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Särge müssen festgefügt und abgedich­tet sein.

__ Nr. 13/92

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist vor dem Aushub des Grabes die Einwilligung des Pfarramtes einzu­holen.

§9 .

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit (Nutzungszeit) kann die Grabstätte wieder belegt werden.

(2) Die Bestattung von Aschen in belegten Grabstätten ist zu­lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 8 dieser Satzung vorliegen und

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 20 Jahren in dieser Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit verbleibt oder der Bestattungspflichtige auf eine längere Ruhezeit als die für diese Grabstätte verbleibende Nutzungszeit ver­zichtet.

§10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Töten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen

bedürfen, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erfor­derlichen Erlaubnis, der Einwilligung des Pfarramtes. Die Ein­willigungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Umbettungen aus der Reihengrabstätte in eine andere Rei- hengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Nutzungszeit noch vorhandene Leichenreste können mit Einwilligung des Pfarramtes in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Antragsberechtigt sind die Angehörigen des Verstorbenen in der nach § 14 Abs. 4 festgelegten Reihenfolge

(5) Umbettungen werden vom Pfarramt angeordnet, das auch den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt. In der Zeit vom 01. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabun­gen nur aufgrund von Anordnungen nach Absatz 8 vorgenom­men.

(6) Die Kosten der Umbettungund die Kosten der Behebung von Schäden, die bei der Umbettung an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch die Um­bettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen oder Aschen zu anderen als Um­bettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§H

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erwer­ben werden.

(2) E s besteht kein Anspruch auf Zuweisungeiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder­lichkeit der Umgebung einer Grabstätte

§12

Grabstätten arten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten.

(2) Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengrabstätten für Kinder bis zu fünf J ahren:

- Äußere Umrandung der Grabstätte: Länge 1,30, Breite

0,90 m,

- Innenmaß des Grabes: Länge 1,25 m, Breite 0,70 m.

b) Reihengrabstätten für Personen über fünf Jahre:

- Äußere Umrandung der Grabstätte: Länge 2,00 m,

Breite 1,10 m,

- Innenmaß des Grabes: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m.