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Montabaur

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Nr. 6/92

IX. Schlußvorschriften

Öffentliche Bekanntmachung

§31

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat­zungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa­chungspflichten. Im übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; Die Vorschriften über Amts­haftung bleiben unberührt.

§32

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entspre­chend verhält oder die Anordnungen des Friehofsperso- nals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d) gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, eine Untersagung nach § 6 Abs. 6 nicht beachtet oder gegen § 6 Abs. 3 und 4 verstößt,

e) die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen M aße für Särge ohne vor­herige Zustimmung der Friedhofsverwaltung überschrei­tet,

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs­verwaltung vomimmt (§ 11),

g) bei der Gestaltungeiner Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 verstößt,

h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anla­gen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

i) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungs­gemäß fundamentiert (§ 22),

j) die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

k) vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs Verwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

l) Grabstätten nicht herrichtet oder dauernd instandhält (§ 25 Abs. 1, 2 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Wildkräutern freihält (§ 25 Abs. 5), Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6) oder gegen das Kunststoffverbot verstößt (§ 25 Abs. 7),

n) Grabstätten vernachlässigt (§ 28).

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG vom 02. Januar 1975 (BGBl. IS. 80)) in der jeweils gelten­den Fassung findet Anwendung.

§34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Indienststellung des Friedhofs in Kraft.

5431 Daubach, 23. Januar 1992 Hahn

Ortsgemeinde Daubach Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22

Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber- der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Daubach für das Jahr 1992 vom 03. Februar 1992 I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh­migung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbe­hörde vom 27.01.1992 hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1992 wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftL Betriebe

(Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde,

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden für den ersten Hund 50,00 DM

für den zweiten Hund 130,00 DM

für jeden weiteren Hund 160,00 DM

§4

Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be­trägt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Daubach für das Haushaltsjahr 1992 werden keine Bedenken erhoben.

5430 Montabaur, 27.01.1992

Kreisverwaltung (S.) i.A.

des Westerwaldkreises Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.02. bis 19.02.1992 während der allgemeinen Dienststunden im Rat­haus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Daubach, 3. Febr. 1992 Ortsgemeindeverwaltung Daubach (S.) Hahn, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der Best immung en über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungendes Ge­meinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Daubach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, geltend ge­macht worden ist.

(§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVB1. S. 135).

Bericht über die Sitzung

des Ortsgemeinderates Daubach vom 22. Januar 1992

Haushaltsplan/Haushaltssatzung 1992einstimmig verabschie­det

In der jüngsten Sitzung stand die Beratung und Beschlußfas­sung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 1992 an.

405.000,00 DM 405.000,00 DM

604.000,00 DM 604.000,00 DM

0,00 DM 50.000,00 DM