Montabaur
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Nr. 6/92
IX. Schlußvorschriften
Öffentliche Bekanntmachung
§31
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§32
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friehofsperso- nals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
d) gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, eine Untersagung nach § 6 Abs. 6 nicht beachtet oder gegen § 6 Abs. 3 und 4 verstößt,
e) die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen M aße für Särge ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vomimmt (§ 11),
g) bei der Gestaltungeiner Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 verstößt,
h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
i) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22),
j) die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
k) vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs Verwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
l) Grabstätten nicht herrichtet oder dauernd instandhält (§ 25 Abs. 1, 2 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Wildkräutern freihält (§ 25 Abs. 5), Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6) oder gegen das Kunststoffverbot verstößt (§ 25 Abs. 7),
n) Grabstätten vernachlässigt (§ 28).
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG vom 02. Januar 1975 (BGBl. IS. 80)) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Indienststellung des Friedhofs in Kraft.
5431 Daubach, 23. Januar 1992 Hahn
Ortsgemeinde Daubach Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22
Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber- der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Daubach für das Jahr 1992 vom 03. Februar 1992 I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 27.01.1992 hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1992 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf VERMÖGENSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftL Betriebe
(Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde,
die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden für den ersten Hund 50,00 DM
für den zweiten Hund 130,00 DM
für jeden weiteren Hund 160,00 DM
§4
Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen beträgt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Daubach für das Haushaltsjahr 1992 werden keine Bedenken erhoben.
5430 Montabaur, 27.01.1992
Kreisverwaltung (S.) i.A.
des Westerwaldkreises Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.02. bis 19.02.1992 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.
Daubach, 3. Febr. 1992 Ortsgemeindeverwaltung Daubach (S.) Hahn, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Eine Verletzung der Best immung en über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungendes Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Daubach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist.
(§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVB1. S. 135).
Bericht über die Sitzung
des Ortsgemeinderates Daubach vom 22. Januar 1992
Haushaltsplan/Haushaltssatzung 1992einstimmig verabschiedet
In der jüngsten Sitzung stand die Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 1992 an.
405.000,00 DM 405.000,00 DM
604.000,00 DM 604.000,00 DM
0,00 DM 50.000,00 DM

