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Montabaur

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Nr. 6/92

(5) Nicht zustimmungspflichtigist die vorübergehende Aufstel­lung naturlasierter Holzkreuze oder Holztafeln für die Dauer von längstens zwei Jahren und die Einfassung aus Holz für die Dauer von längstens einem Jahr.

§22

Fundamentierung und Befestigung Die Grabmale sind ihrer Größe und Stärke entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu funda- mentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind, auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen ent­sprechend.

Für die Herrichtungund die Instandhaltungist bei Reihengrab­stätten bzw. Umenreihengrabstätten der Inhaber der Graban­weisung, bei Wahlgrabstätten bzw. Umenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung er­lischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grab- Stätten selbst anlegenund pflegen oder damit einen Gärtner be­auftragen.

(4) Reihengrabstätten bzw. Umenreihengrabstätten müssen in­nerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrab­stätten bzw. Umenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Mona­ten nachdemErwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

§23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dau­ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Ver­antwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten bzw. Umenrei­hengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrab­stätten bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe­rechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Tteilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab­hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsver­waltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnah­men (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungs­widrige Zustand trotz schriftlicher Auf f orderungder Friedhofs­verwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemesse­nen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Tteile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstän­de drei M onate auf zubewahren. I st der Verantwortliche nicht be­kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genü­gen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen ver­ursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauli­che Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Fried­hofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis ge­führt. Die Friedhof sverwaltung kann die Zustimmung zur Än­derung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen.

§24

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grab­male nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fried­hofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhof sverwaltung die Zustimmung ver­sagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. Ur­nenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Ge­schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsver- waltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grab­male oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die Friedhofsverwal­tung ist nicht verpflichtet, äas Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustim­mung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichti­gung des Inhabers der Grabanweisung oder der Nutzungsbe­rechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(5) DieHerrichtung,UnterhaltungundVeränderungder gärtne­rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließ­lich der Friedhofsverwaltung. Der Inhaber der Grabanweisung bzw. der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den vom unte­ren Grabende aus gesehenen rechten Zwischenweg von Wild­kräutern freizuhalten.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämp­fungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. i

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dür * 1 2 fen in sämtlichen Produkten der Trauer floristik, insbesondere in Kränzen, Ttauergebinden, TTauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältem, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden, ausgenommen sind Grabvasen.

§26

Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften un­terliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 25 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§27

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Die Grabstätten müssen grundsätzlich in ihrer gesamten Flä­che bepflanzt werden, soweit nicht in den Belegungsplänen an­dere Regelungen getroffen werden.

§28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte bzw. Umenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Ver­antwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhof sver­waltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnungzu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Her­richtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhof sverwah tung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1

S. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Ver­pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Nach der Entziehung des Nutzungsrechts kann die Friedhof sverwal­tung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. <

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1S. 1 entspre­chend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verant­wortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand, zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstät­ten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti­gen.

§29

Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbahrung von Leichen bis zur Bestattung kann bis. zur Inbetriebnahme einer eigenen Leichenhalle aufgrund einer, Vereinbarungmit der Ortsgemeinde Stahlhofen die Leichenhal­le in Stahlhofen in Anspruch genommen werden. Die Inan­spruchnahme regelt sich nach der Friedhofssatzung und Fried-, hofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Stahlhofen. ,

§30

Drauerf eiern

Die Trauerfeiem können in einem dafür bestimmten Raum der dafür in Anspruch genommenen Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden}