Montabaur
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(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal bzw. die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines J ahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze oder Holztafeln für die Dauer von längstens zwei Jahren und die Einfassung aus Holz für die Dauer von längstens einem Jahr.
§22
Fundamentierung und Befestigung Die Grabmale sind ihrer Größe und Stärke entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu funda- mentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senkenkönnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten bzw. Umenreihengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten bzw. Umenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Tfeilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungs- widrigeZustandtrotz schriftlicher Aufforderungder Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Thilo davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände dreiMonate auf zubewahren. Ist der Verantwortlichenicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderungeine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat auf gestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltungkann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen.
§24
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten bzw. Umenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§25
Herrichtung und Unterhaltung (l)Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
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(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für die Herrichtungund die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten bzw. Umenreihengrabstätten der Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten bzw. Umenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpfichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten bzw. Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten bzw. Umenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Mona- tennachdemErwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6)DieHerrichtung,UnterhaltungundVeränderungdergärtne- risehen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Inhaber der Grabanweisung bzw. der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den vom unteren Grabende aus gesehenen rechten Zwischenweg von Wildkräutern freizuhalten.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Törauerfloristik, insbesondere in Kränzen, TYauergebinden, Itauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältem, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden, ausgenommen sind Grabvasen.
§26
Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 25 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§27
Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Die Grabstätten müssen grundsätzlich in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden, soweit nicht in den Belegungsplänen andere Regelungen getroffen werden.
§28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte bzw. Uroenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Ver- antwortlichenach schriftlicher Aufforderungder Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnungzu bringen. Ist der Verantwortlichenicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten bzw. Umenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhof sverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Nach der Entziehung des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern §29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der A ufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der 'Drauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

