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Montabaur

Nr. 5/92

(3) Der Zutritt zu Särgen der an meldepflichtigen übertragbaren

Krankenheiten Verstorbenen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§30

Trauert eiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vor­gesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlußvorschriften

§31

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat­zungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa­chungspflichten. Im übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amts­haftung bleiben unberührt.

§32

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebührennach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§33

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent­sprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofs­personals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d) gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, eine Untersagung nach § 6 Abs. 5 nicht beachtet oder gegen § 6 Abs. 3 und 4 verstößt,

e) die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung über­schreitet,

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried­hofsverwaltung vomimmt (§ 11),

g) bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrif­ten des § 18 Abs. 1 verstößt,

h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche An­lagen ohne vorherige Zust immung der Friedhofsverwal­tung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

i) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22),

j) die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,

k) vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhof sverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

l) Grabstätten nicht herrichtet oder dauernd instandhält (§ 26 Abs. 1, 2 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Wildkräutern freihält (§ 25 Abs. 5), Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6) oder gegen das Kunststoffverbot verstößt (§ 25 Abs. 7),

m) Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen ver­sieht,

n) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

o) die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG vom 02. Januar 1975, BGBl. IS. 80) in der jeweils gelten­den Fassung findet Anwendung.

§34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26. Okto­ber 1974 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

5431 Nentershausen, den 20. Januar 1992 Perne

Ortsgemeinde Nentershausen Ortsbürgermeister

Hiweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-voml4. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen

des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Niedererbach

SV 1920 Niedererbach

Der SV Niedererbach lädt alle Jugendspielerund Jugendspiele- rinnen - und auch solche, die es werden wollen - zu einem Gedan­kenaustausch ein.

Am 01.02.1992 gibt es Kaffee und Kuchen im Niedererbacher Sportheim - ab 15.00 Uhr.

Eltern, Freunde und Förderer der Jugendlichen sind mit einge­laden und können sich in entspannter Atmosphäre von Vereins- vertretem über Absichten undMöglichkeiten des Vereins im Be­reich der Jugendarbeit informieren.

Nombom

Kath. Bildungswerk Westerwald

NOMBORN:

Thema: 1992: Jahr mit der Bibel - Die Bibel lebt - leben wir mit der Bibel?

Tbrmin: Dienstag, 04.02., 20.00 Uhr. Ort: Nombom, Pfarrheim. Leitung: Bettina Powlik, Nentershausen. Nähere Auskünfte: Antonia Meurer, Nombom, TteL 06485/8641.

Freiwillige Feuerwehr Nombom Die Männer der Gruppe 2 treffen sich am Sonntag, dem 02.02., um 9.30 Uhr zu einer Übung.

VfR Nombom 1920 e.V.

Die nächste Vorstandssitzung des VfR Nombom findet am Dienstag, dem 04.02., um 19.00 Uhr im Clubhaus statt.

Für Mittwoch, den 05.02., um 20.00 Uhr laden wir je einen Ver­treter der Nombomer Ortsvereine und Clubs, sowie der AH Heilberscheid in das Clubhaus ein. Thema: Teilnahme und Ab­lauf des Spielfestes am24. Mai 1992 des VfR auf dem Sportplatz.

Spinnstube Nombom

Wir treffen uns am Dienstag, 11.02., zum Spinnen im Nombor- ner Rathaus ab 19.30 Uhr.

Spinnräder, Wolle und gute Ratschläge werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Auskunft erteilen Elfriede Frink, TbL 06485/1614 und Elinor Kirsch, TbL 06485/1262.

Niederelbert

ELBERTGEMEINDEN

Jahreshauptversammlung der Frauengemeinschaft Am Dienstag, 04.02., ist um 14.30 Uhr Marienmesse in unserer i Pfarrkirche St. Josef. Im Anschluß daran findet die Jahres- 1 hauptversammlung der Frauengemeinschaft im Pfarrheim i statt. Wir bitten um zahlreiches Erscheinen.

ASV Niederelbert 1922 e.V.

Winterwanderung

Wie bereits angekündigt, findet am 8. Februar unsere diesjähri­ge Winterwanderung statt. Hierzu lädt der Vorstand alle Mit­glieder mit Partner herzlich ein. Wie in jedem Jahr so ist auch dieses Mal für Essen und Trinken reichlich gesorgt.

Die Wegstrecke hat eine Länge von ca 6,5 km und führt über be­festigte Wege direkt zum ZieL Für die Heimfahrt nach dem Es­sen ist gesorgt. Bitte die Voranmeldung bei Angelika Kurth, Tbl. 02602/3905 mit Anzahl der mitwandemden Personen abgeben, damit das Abendessen dementsprechend geplant werden kann. Wir treffen uns am Rathaus um 14.30 Uhr.