Montabaur
Nr. 5/92
(3) Der Zutritt zu Särgen der an meldepflichtigen übertragbaren
Krankenheiten Verstorbenen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§30
Trauert eiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlußvorschriften
§31
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§32
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebührennach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§33
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
d) gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt, eine Untersagung nach § 6 Abs. 5 nicht beachtet oder gegen § 6 Abs. 3 und 4 verstößt,
e) die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vomimmt (§ 11),
g) bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 verstößt,
h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zust immung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
i) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22),
j) die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
k) vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhof sverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
l) Grabstätten nicht herrichtet oder dauernd instandhält (§ 26 Abs. 1, 2 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Wildkräutern freihält (§ 25 Abs. 5), Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6) oder gegen das Kunststoffverbot verstößt (§ 25 Abs. 7),
m) Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht,
n) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
o) die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG vom 02. Januar 1975, BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26. Oktober 1974 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
5431 Nentershausen, den 20. Januar 1992 Perne
Ortsgemeinde Nentershausen Ortsbürgermeister
Hiweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-voml4. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen
des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Niedererbach
SV 1920 Niedererbach
Der SV Niedererbach lädt alle Jugendspielerund Jugendspiele- rinnen - und auch solche, die es werden wollen - zu einem Gedankenaustausch ein.
Am 01.02.1992 gibt es Kaffee und Kuchen im Niedererbacher Sportheim - ab 15.00 Uhr.
Eltern, Freunde und Förderer der Jugendlichen sind mit eingeladen und können sich in entspannter Atmosphäre von Vereins- vertretem über Absichten undMöglichkeiten des Vereins im Bereich der Jugendarbeit informieren.
Nombom
Kath. Bildungswerk Westerwald
NOMBORN:
Thema: 1992: Jahr mit der Bibel - Die Bibel lebt - leben wir mit der Bibel?
Tbrmin: Dienstag, 04.02., 20.00 Uhr. Ort: Nombom, Pfarrheim. Leitung: Bettina Powlik, Nentershausen. Nähere Auskünfte: Antonia Meurer, Nombom, TteL 06485/8641.
Freiwillige Feuerwehr Nombom Die Männer der Gruppe 2 treffen sich am Sonntag, dem 02.02., um 9.30 Uhr zu einer Übung.
VfR Nombom 1920 e.V.
Die nächste Vorstandssitzung des VfR Nombom findet am Dienstag, dem 04.02., um 19.00 Uhr im Clubhaus statt.
Für Mittwoch, den 05.02., um 20.00 Uhr laden wir je einen Vertreter der Nombomer Ortsvereine und Clubs, sowie der AH Heilberscheid in das Clubhaus ein. Thema: Teilnahme und Ablauf des Spielfestes am24. Mai 1992 des VfR auf dem Sportplatz.
Spinnstube Nombom
Wir treffen uns am Dienstag, 11.02., zum Spinnen im Nombor- ner Rathaus ab 19.30 Uhr.
Spinnräder, Wolle und gute Ratschläge werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Auskunft erteilen Elfriede Frink, TbL 06485/1614 und Elinor Kirsch, TbL 06485/1262.
Niederelbert
“ ELBERTGEMEINDEN
Jahreshauptversammlung der Frauengemeinschaft Am Dienstag, 04.02., ist um 14.30 Uhr Marienmesse in unserer i Pfarrkirche St. Josef. Im Anschluß daran findet die Jahres- 1 hauptversammlung der Frauengemeinschaft im Pfarrheim i statt. Wir bitten um zahlreiches Erscheinen.
ASV Niederelbert 1922 e.V.
Winterwanderung
Wie bereits angekündigt, findet am 8. Februar unsere diesjährige Winterwanderung statt. Hierzu lädt der Vorstand alle Mitglieder mit Partner herzlich ein. Wie in jedem Jahr so ist auch dieses Mal für Essen und Trinken reichlich gesorgt.
Die Wegstrecke hat eine Länge von ca 6,5 km und führt über befestigte Wege direkt zum ZieL Für die Heimfahrt nach dem Essen ist gesorgt. Bitte die Voranmeldung bei Angelika Kurth, Tbl. 02602/3905 mit Anzahl der mitwandemden Personen abgeben, damit das Abendessen dementsprechend geplant werden kann. Wir treffen uns am Rathaus um 14.30 Uhr.

