Montabaur
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Nr. 5/92
§14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht nicht. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anläßlich eines IbdesfaQes verliehen. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der ersten Bestattung in der Grabstätte.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattungin einer mehrstelligen Wahlgrabstätte nur stattf inden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Ein Wiedererwerb ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Auf den Wiedererwerb besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in S. 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertragübertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer V äter oder Mütter
e) auf die Eltern
f) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die unter a - g fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 S. 2 genannten Personen übertragen.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der jeweiligeNutzungsberechtigtehat im Rahmen der Fried- hofssatzungund der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Das Ausmauem von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
§15
Umengrabstätten
(1) Aschen „dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Umenwahlgrabstätten
c) Grabstätten für Erdbestattungen.
(2) Umenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Ibdesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Über die Zuteilungwird eine schriftliche Grabanweisungerteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In eine Umenrei- hengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt und eine Mindestruhezeit von 15 Jahren für die zuletzt zu bestattende Asche gewährleistet ist.
(3) Umenwahlgrabstätten sind für Umenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach Größe der Grabstätte. Für die zuletzt bestattete Asche muß eine Mindestruhezeit von 15 Jahren gewährleistet sein.
(4) Urnen können in Reihengrabstätten für Erdbestattungen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zu bestattenden Asche die Ruhezeit der Leiche nicht übersteigt und eine Mindestruhezeit für die Asche von 15 Jahren gewährleistet ist. Aschen können in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bestattet werden, wenn für die Asche eine Mindestruhezeit von 15 Jahren gewährleistet ist.
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Umengrabstätten.
§16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Ortsgemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten §17
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof können Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzungeinzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(3) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Fried- hofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Tfeilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden imBelegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§19
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Für Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvarschriften können in den Belegungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbeitungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden.
§20
Grabeinfassungen
Soweit die Belegungspläne keine anderen Festsetzungen enthalten, sollen alle Grabstätten innerhalb eines Jahies eine Grabeinfassung aus Stein haben.
§21
Zustimmungserfordemis
(1) Die Errichtungund jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

