Montabaur
Nr. 5/92
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Inhalt des Landschaftsplanes ist es insbesondere, auf der Grundlage von Erhebungen, Analysen und Bewertungen des Zustandes von Natur und Landschaft landespflegerische Zielvorstellungen aufzuzeigen, wonach u.a.
- die Ortslagen in die Landschaftsstruktur einzugliedem sind,
- Maßn ahm en aufgezeigt werden sollen, durch die die Belastungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild so gering wie möglich gehalten bz w. rückgängig gemacht werden können,
- durch landespflegerische Maßnahmen auf gezeigte Landschaftsschäden und -belastungen behoben werden können.
Der Landschaftsplan wurde mit den Landespflegebehörden abgestimmt und hat deren Zustimmung gefunden.
Zum weiteren Verfahrensverlauf erklärte Bürgermeister Dr. Possel-Dölken, der Verbandsgemeinderat müsse nun die öffentliche Auslegung dieses Planänderungsverfahrens mit allen Unterlagen beschließen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätten alle Beteiligten (auch die Ortsgemeinden) die Gelegenheit, zu diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Erst danach werde die abschließendeEntscheidungim Verbandsgemeinderatzu treffen sein.
Für die CDU-Fraktion beantragte Ratsmitglied Kurt Schneider, daß in Ruppach-Goldhausen oberhalb des »Zehnhäuser Weges» aufgrund des Wasserschutzgebietes kein Ibngebiet ausgewiesen werden dürfe. Dies solle entsprechend berücksichtigt werden.
Ortsbürgermeister Ferdinand, Ruppach-Goldhausen gab zu bedenken, daß durch die geplanten Ausweisungen der Tbngebiete in seiner Gemeinde kein Platz für Wohngebiete bleiba Er sprach sich ebenfalls dafür aus, die geplante Ausweisung eines Tbnab- baugebietes oberhalb des »Zehnhäuser Weges« aus der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes herauszunehmen.
Bürgermeister Dr. Possel-Dölken erklärte, die Ausweisung von Ihn abb au gebieten im Flächennutzungsplan sei lediglich eine besondere Dokumentation des öffentlichen Belanges »Rohstoff Sicherung«, um diesen planungsrechtlich zum Ausdruck zu bringen. Ob dort abgebaut werde oder nicht, sei letztlich eine Entscheidung, die in der weiteren Bauleitplanung zu treffen sei. Verbandsgemeinderat und Ortsgemeinderat müßten lediglich bei ihren Abwägungen das Rohstoffvorkommen berücksichtigen.
In der 2. Änderungdes Flächennutzungsplanes sei oberhalb des »Zehnhäuser Weges« kein Ibngebiet ausgewiesen.
Der Verbandsgemeinderat stimmte der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (einschL Erläuterungsbericht), dem Roh- stoffsicherungsplan sowie dem Entwurf des Landschaftsplanes zu. Ebenfalls wurde die öffentliche Auslegung der genannten Planunterlagen gern. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
3. Änderung des Flächennutzungsplanes und Ausweisung einer Sonderbau-Zgewerbiichen Fläche in der Ortsgemeinde Görgeshausen
Der Verbandsgemeinderat nahm Kenntnis von den im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Bedenken und Anregungen und beschloß, diese ganz bzw. teilweise zu berücksichtigen. Mehrheitlich sprach sich der Verbandsgemeinderat dafür aus, den Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes dergestalt zu ändern, daß die Sonderbaufläche auf ca. 4 ha reduziert wird. Die gewerbliche Baufläche beträgt ca.4,5 ha. Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 12 ha. Auch der nachfolgende Zustimmungsbeschluß erging mehrheitlich. Gemäß der weiterhin vom Rat mehrheitlich getroffenen Entscheidung erfolgt nun die öffentliche Auslegung der Planunterlagen.
Als Begründung wurde auf folgendes verwiesen:
Der Verbandsgemeinderat hatte in seiner Sitzung am 13.9.1990 den Beschluß zur Einleitung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes gefaßt. Einziger Änderungspunkt war die Ausweisung eines Sondergebietes in einer Größe von ca. 8,6 ha sowie einer gewerblichen Baufläche in der Gemarkung Görgeshausen zwischen der BAB 3/L 318 (bisher B 49/L 325). Die für die Fortführung des Planverfahrens erforderliche landesplanerische Stellungnahme nach § 20 Landesplanungsgesetz oder durch die Landesplanungsbehörden erteilt und enthält die Feststellung, daß die Ausweisung der Sonderbau-Zgewer bliche Baufläche den Zielen der Landesplanung und Raumordnung entspricht. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 7.5.1991 wurde das Planänderungsverfahren mit den Verfahrensstufen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und des Beteiligungsverfahrens der Ttäger öffentlicher Belange fortgeführt.
Während im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung keine Einwendungen/Hinweise eingegangen sind, hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Ttäger öffentlicher Belange neben der KE VAG auch der Einzelhandelsverband Koblenz - Montabaur Bedenken bzw. Anregungen vorgebracht, denen der Rat durch die Reduzierung des Soüdergebietes teilweise entsprechen konnte. Die Gesamtfläche des Plangebiete beträgt nach wie vor 12 ha. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem ansied- lungsinteressierten Unternehmen hatte sich jedoch gezeigt, daß die ursprünglich vorgesehene Sonderbaufläche von ca. 8,5 ha auf ca. 4 ha reduziert werden kann.
Auf der planerischen Grundlage von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ist ein Bau- und Nutzungskonzept vorgesehen, das die Bezeichnung »Ansiedlung und Errichtung eines Gewerbeparks mit Handwerks- und Industriebetrieben sowie Einrichtungshaus für Wohnbedarf und integrierter Handwerksleistungen« tragen soll Der Planung liegt bereits die konkrete Nutzungsabsicht eines Unternehmens zugrunde, von der sich die Orts- und Verbandsgemeinde auch der Westerwaldkreis und die Nachbarregion Diez entscheidende Impulse zur gewerblichen Entwicklung dieses wettbewerbsschwachen ländlichen Gebietsabschnittes von Rheinland-Pfalz versprechen.
Der Vorsitzende der SPD-Fraktion, Paul Widner, wies darauf hin, daß seine Fraktion dem ursprünglichen Anliegen skeptisch gegenübersand, da die Probleme Ersatzflächen, Wasserersatz und Verkehrszunahme noch offen erschienen.
Auch Ratsmitglied Welz (Die Grünen) sprach die Problematik der Verkehrssituation an und erinnerte an das Gewerbegebiet Heiligenroth.
Günter Windeck (FWG) kritisierte, die Bedenken des Einzelhandelsverbandes Koblenz - Montabaur, das in Görgeshausen vorgesehene Möbelzentrum gehöre ins Mittelzentrum, also nach Montabaur, seien nur ungenügend gewürdigt worden.
Zu diesem Punkt erklärte Bürgermeister Dr. Possel-Dölken, es gebe keine günstigere Verkehrslösung, als ein Gewerbegebiet direkt an einer Autobahnauffahrt anzubinden, ohne eine Ortschaft durchfahren zu müssen. Er führte weiter aus, daß bestimmte Branchen (wie z.B. Möbelgeschäfte) in zentraler Lage nicht angesiedelt werden können, weil der Flächenbedarf zu groß sei.
Der Verbandsgemeinderat beschloß mehrheitlich die vorgebrachten BedenkenAnregungen der Ttäger öffentlicher Belange zurückzustellen bzw. teilweise zu berücksichtigen. Ebenfalls mehrheitlich beschloß der Rat den Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes dergestalt zu ändern, daß die Sonderbaufläche auf ca. 4 hareduziert wird. Die gewerbliche Baufläche beträgt ca. 4,5 ha und die Gesamtfläche des Plangebiete 12 hä.
Der Verbandsgemeinderat stimmte bei 6 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen mehrheitlich dem Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich dem Erläuterungsbericht zu und beschloß die öffentliche Auslegung dieser Planunterlagen gern. § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Verbandsgemeinderat faßte folgenden Beschluß:
1. Entscheidung über die Rahmen des Planaufstellungsver- fahrens vorgebrachten Bedenken
Der Rat nahm Kenntnis von den im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens vorgebrachten Bedenken
- des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhausen,
- des Stadtrates von Montabaur und nahm hierzu wie folgt Stellung:
1.1. Die in 1989 durch die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen vorgebrachten Einwendungen betreffen nahezu ausschließlich Fragen der spezifischen Umweltauswirkungen eines bestimmten dort anzusiedelnden Industrieberiebes. Es handelte sich hierbei konkret um die Firma EFFEM, welche die Absicht hatte, im Plangebiet eine Schaumtonfabrik unter Verarbeitung Westerwälder Tbns zu errichten. Die Ortsgemeinde Heiligenroth stellt im Bebauungsplan »Illbach« jedoch nunmehr nicht für die Ansiedlung eines konkreten Betriebes auf. Bebauungsplan und Flächennutzungsplan als Instrumente städtebaulicher Planung gehen vielmehr von einer Typisierung aus, d.h. sie schaffen abstrakt die planerischen Voraussetzungen für Betriebsansiedlungen schlechthin, ohne einen Einzelfall mit seinen Auswirkungen im Auge zu haben. Aus diesem Grunde haben sich die Einwendungen der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen erübrigt.

