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Montabaur

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Nr. 43/91

Als Begründung wurde auf folgendes verwiesen:

Inhalt der Bebauungsplanänderung bzw. -erweiterungist es, die Flurstücke 1038 - 1041 in den Geltungsbereich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes einzubeziehen, um so für das Flurstück Nr. 81 ein bebauungsfähiges Grundstück zu schaffen. Das Flurstück Nr. 81 wurde im Rahmen der bereits ab­geschlossen Baulandumlegung gebildet, reicht jedoch für eine sinnvolle wirtschaftliche Bebauung nicht aus. Der angrenzen­de, östliche Tfeil des Plangebietes ist zwar in einen Bebauungs­plan einbezogen, der jedoch wegen fehlender Flächennut­zungsplanung noch nicht rechtsverbindlich ist. Für diesen Tfeil fehlt somit auchnoch die Baulandumlegung. Der Grundstücks­eigentümer des Flurstückes Nr. 81 hat jedoch die Grundstücke

bereits erworben und möchte vor Abschluß des Umlegungsver­fahrens »Wiesenmorgen - II. Ifeil« sein Grundstück bereits mit einem Wohnhaus bebauen.

Planung zur Dorfentwicklung

Dem Gemeinderat lagein Antrag der FWG Diefenbach auf Er­stellungeiner Dorfentwicklungsplanung vor. Es wurde folgen­der Beschluß gefaßt:

Der Bürgermeister wurde beauftragt, mit einem Vertreter der Kreisplanungsstelle und dem B au- und Liegenschaftsausschuß eine Ortsbegehung durchzuführen, um sich ein Bild von den durchzuführenden Maßnahmen zu machen.

Weitere Entscheidungen des Rates

Jeweils einstimmig ergingen folgende Beschlüsse:

a) An der TUmhalle sollen fünf Kugelbäume mit Baumschei­ben gepflanzt werden. Die Auftragsvergabe soll an den günstigsten Anbieter erfolgen.

b) Die Verbandsgemeinde wurde aufgefordert, den Flächen­nutzungsplan »Im Wiesenmorgen« fortzuschreiben.

Luftbild-Poster von Nentershausen

Ab Montag, dem 28. Oktober 1991 gibt es in der Volksbank-Fi­liale Luftbild-Poster unserer Gemeinde in der Größe 60x60 cm. Die Volksbank Montabaur-Wallmerod hat im Juli diesen J ahres Luftbildaufnahmen anfertigen lassen und gibt diese jetzt in Form von Luftbild-Postern zum Selbstkostenpreis von 16,00 DM ab.

Die Aufnahme zeigt sehr detailliert unsere Gemeinde und gibt einen schönen Überblick, wie sich unser Ort in den letzten Jah­ren verändert hat. Insbesondere die Neubaugebiete sind sehr schön zu erkennen.

Interessenten wenden sich bitte direkt an die Filiale der Volks­bank Montabaur-Wallmerod.

Richtlinien

Uber die außersportliche Nutzung der gemeindlichen Räume durch Private und Vereine

§1

Beantragung und Nutzung

Vereinsinteme und private Nutzung ist für bestimmte Veran­staltungen möglich. Im Gemeinderatsbeschluß vom November 1990 ist die Zulassungfür mögliche Veranstaltungen festgelegt. Bei mehreren Nutzungsträgem zum gleichen Tfermin hat eine vereinsinteme Veranstaltung Vorrang, wenn der Verein minde­stens 8 Monate vor dem Veranstaltungstermin die Nutzung schriftlich beantragt und die festgelegte Kaution hinterlegt hat (§3).

Die Ortsgemeinde gestattet dem Veranstalter unter dem Vorbe­halt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufes die Be­nutzung folgender Räumlichkeiten der Freiherr-vom-Stein- Halle:

1. Gastraum mit Inventar.

2. Schankanlage.

3. Foyer und Garderobe.

4. Küche .

6. sanitäre Anlagen..

6. Kühlraum.

Die Veranstaltung findet statt am:.

Zur Vorbereitung der Veranstaltung stehen die Räume und Ein­richtungsgegenstände (§ 1) zur Verfügung ab

(Datum, Uhrzeit)

§3

Nutzungsentgelt

Der Veranstalter (auch Vereine) hat bei der schriftlichen Bean­tragung der Hallennutzung eine Kaution von 300,00 DM in Form eines Verrechnungsschecks zu hinterlegen. Zur Abgel­tung der entstehenden Unterhaltungs- und Bewirtschaftungs­kosten zahlt der Veranstalter ein Nutzungsentgelt in Höhe von 150,00 DM pro Veranstaltungstag. Vereinsinteme Veranstal­tungen sind frei.

Das Nutzungsentgelt ist spätestens 8 Tfege nach der Veranstal­tung auf eines der Konten der Verbandsgemeindekasse zu über­weisen. Der Vermieter behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Kaution festzulegen. Die Entscheidung hierüber trifft der Hallenausschuß im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.

§4

Ordnung des Betriebes

1. Der Veranstalter ist für die Aufrechterhaltung der Ord­nung in den genutzten Räumen verantwortlich.

Die Benutzungsordnung für die Freiherr-vom-Stein-Halle ist Gegenstand dieses Vertrages.

2. Alle Einrichtungsgegenstände der genutzten Räume dür­fen nur ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden. Alle be­nutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benut­zung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

§5

Einkauf von Getränken durch den Veranstalter Der Veranstalter ist verpflichtet, nur die Biere der Brauerei Busch KG, Limburg, die Erzeugnisse von deren Tbchtergesell- schaften, sowie der von der Brauerei oder deren Tbchtergesell- schaften vertriebenen alkoholhaltigen und alkoholfreien Ge­tränke durch die Busch KG zu beziehen und zum Ausschank oder sonstigem Verkauf zu bringen bzw. bringen zu lassen. Der Veranstalter ist gegenüber der Busch Brauerei KG für den Fall des Getränkebezugs von anderen Anbietern zum Schadenser­satz verpflichtet. Der Veranstalter ist auskunftspflichtig gegen­über der Brauerei Busch KG über den Umfang des Getränkever­kaufes.

§6

Behördliche und sonstige Genehmigungen Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibehörde (VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur) auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldungder Veranstaltung bei der GEMA in Koblenz.

§7

Reinigung

Nach Abschluß der Veranstaltungsind die genutzten Räume be­senrein zu reinigen. Die erforderliche Feucht- bzw. Naßreini­gung der Räume ist ausschließlich durch das von der Verbands­gemeinde beauftragte Gebäudereinigungsunternehmen durch­zuführen. Die hierdurch entstehenden Kosten von z. Zt. 150,00 DM werden dem Veranstalter durch die Verbandsgemeindever­waltung in Rechnung gestellt.

Die benutzten Einrichtungsgegenstände und Geräte (Tische, Stühle, Kücheneinrichtung, Schankanlage, Geschirr) sind durch den Veranstalter in einer den Anforderungen der Hygiene genügenden Weise u reinigen.

§8

Abnahme der benutzten Räume und Einrichtungen Die Abnahme der benutzten Räume und Einrichtungsgegen­stände erfolgt einen Tag vor und am folgenden Tag nach der Ver­anstaltung durch den Hallenausschuß. Hierbei erfolgt auch die Schlüsselübergabe. Festgestellte Beanstandungen sind vom Veranstalter unverzüglich d.h. spätestens innerhalbvonzwei Ta­gen nach dem Abnahmetermin zu beheben.

Es dürfen nur die vorbezeichneten Räume benutzt werden. Die Veranstaltungsteilnehmer dürfen 70 Personen nicht überschrei­ten.

§2

Nutzungszweck

Die Benutzungsgenehmigung wird zur Durchführung folgen­der Veranstaltungen erteilt:

§9

Hausrecht

Die Anordnungen des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Nentershausen sowie des Hallenausschusses, die- sich auf den Vollzug dieses Vertrages und die ordnungsgemäße Benutzung der Räume beziehen, sind zu befolgen. Organisationsfragen (G arderobe, Einrichtungund Gestaltung der Räume) sind recht­zeitig mit dem Hallenausschuß zu besprechen.