Montabaur
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Nr. 43/91
Als Begründung wurde auf folgendes verwiesen:
Inhalt der Bebauungsplanänderung bzw. -erweiterungist es, die Flurstücke 1038 - 1041 in den Geltungsbereich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes einzubeziehen, um so für das Flurstück Nr. 81 ein bebauungsfähiges Grundstück zu schaffen. Das Flurstück Nr. 81 wurde im Rahmen der bereits abgeschlossen Baulandumlegung gebildet, reicht jedoch für eine sinnvolle wirtschaftliche Bebauung nicht aus. Der angrenzende, östliche Tfeil des Plangebietes ist zwar in einen Bebauungsplan einbezogen, der jedoch wegen fehlender Flächennutzungsplanung noch nicht rechtsverbindlich ist. Für diesen Tfeil fehlt somit auchnoch die Baulandumlegung. Der Grundstückseigentümer des Flurstückes Nr. 81 hat jedoch die Grundstücke
bereits erworben und möchte vor Abschluß des Umlegungsverfahrens »Wiesenmorgen - II. Ifeil« sein Grundstück bereits mit einem Wohnhaus bebauen.
Planung zur Dorfentwicklung
Dem Gemeinderat lagein Antrag der FWG Diefenbach auf Erstellungeiner Dorfentwicklungsplanung vor. Es wurde folgender Beschluß gefaßt:
Der Bürgermeister wurde beauftragt, mit einem Vertreter der Kreisplanungsstelle und dem B au- und Liegenschaftsausschuß eine Ortsbegehung durchzuführen, um sich ein Bild von den durchzuführenden Maßnahmen zu machen.
Weitere Entscheidungen des Rates
Jeweils einstimmig ergingen folgende Beschlüsse:
a) An der TUmhalle sollen fünf Kugelbäume mit Baumscheiben gepflanzt werden. Die Auftragsvergabe soll an den günstigsten Anbieter erfolgen.
b) Die Verbandsgemeinde wurde aufgefordert, den Flächennutzungsplan »Im Wiesenmorgen« fortzuschreiben.
Luftbild-Poster von Nentershausen
Ab Montag, dem 28. Oktober 1991 gibt es in der Volksbank-Filiale Luftbild-Poster unserer Gemeinde in der Größe 60x60 cm. Die Volksbank Montabaur-Wallmerod hat im Juli diesen J ahres Luftbildaufnahmen anfertigen lassen und gibt diese jetzt in Form von Luftbild-Postern zum Selbstkostenpreis von 16,00 DM ab.
Die Aufnahme zeigt sehr detailliert unsere Gemeinde und gibt einen schönen Überblick, wie sich unser Ort in den letzten Jahren verändert hat. Insbesondere die Neubaugebiete sind sehr schön zu erkennen.
Interessenten wenden sich bitte direkt an die Filiale der Volksbank Montabaur-Wallmerod.
Richtlinien
Uber die außersportliche Nutzung der gemeindlichen Räume durch Private und Vereine
§1
Beantragung und Nutzung
Vereinsinteme und private Nutzung ist für bestimmte Veranstaltungen möglich. Im Gemeinderatsbeschluß vom November 1990 ist die Zulassungfür mögliche Veranstaltungen festgelegt. Bei mehreren Nutzungsträgem zum gleichen Tfermin hat eine vereinsinteme Veranstaltung Vorrang, wenn der Verein mindestens 8 Monate vor dem Veranstaltungstermin die Nutzung schriftlich beantragt und die festgelegte Kaution hinterlegt hat (§3).
Die Ortsgemeinde gestattet dem Veranstalter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufes die Benutzung folgender Räumlichkeiten der Freiherr-vom-Stein- Halle:
1. Gastraum mit Inventar.
2. Schankanlage.
3. Foyer und Garderobe.
4. Küche .
6. sanitäre Anlagen..
6. Kühlraum.
Die Veranstaltung findet statt am:.
Zur Vorbereitung der Veranstaltung stehen die Räume und Einrichtungsgegenstände (§ 1) zur Verfügung ab
(Datum, Uhrzeit)
§3
Nutzungsentgelt
Der Veranstalter (auch Vereine) hat bei der schriftlichen Beantragung der Hallennutzung eine Kaution von 300,00 DM in Form eines Verrechnungsschecks zu hinterlegen. Zur Abgeltung der entstehenden Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten zahlt der Veranstalter ein Nutzungsentgelt in Höhe von 150,00 DM pro Veranstaltungstag. Vereinsinteme Veranstaltungen sind frei.
Das Nutzungsentgelt ist spätestens 8 Tfege nach der Veranstaltung auf eines der Konten der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Der Vermieter behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Kaution festzulegen. Die Entscheidung hierüber trifft der Hallenausschuß im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.
§4
Ordnung des Betriebes
1. Der Veranstalter ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den genutzten Räumen verantwortlich.
Die Benutzungsordnung für die Freiherr-vom-Stein-Halle ist Gegenstand dieses Vertrages.
2. Alle Einrichtungsgegenstände der genutzten Räume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß genutzt werden. Alle benutzten Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
§5
Einkauf von Getränken durch den Veranstalter Der Veranstalter ist verpflichtet, nur die Biere der Brauerei Busch KG, Limburg, die Erzeugnisse von deren Tbchtergesell- schaften, sowie der von der Brauerei oder deren Tbchtergesell- schaften vertriebenen alkoholhaltigen und alkoholfreien Getränke durch die Busch KG zu beziehen und zum Ausschank oder sonstigem Verkauf zu bringen bzw. bringen zu lassen. Der Veranstalter ist gegenüber der Busch Brauerei KG für den Fall des Getränkebezugs von anderen Anbietern zum Schadensersatz verpflichtet. Der Veranstalter ist auskunftspflichtig gegenüber der Brauerei Busch KG über den Umfang des Getränkeverkaufes.
§6
Behördliche und sonstige Genehmigungen Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Genehmigungen bei der Ortspolizeibehörde (VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur) auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldungder Veranstaltung bei der GEMA in Koblenz.
§7
Reinigung
Nach Abschluß der Veranstaltungsind die genutzten Räume besenrein zu reinigen. Die erforderliche Feucht- bzw. Naßreinigung der Räume ist ausschließlich durch das von der Verbandsgemeinde beauftragte Gebäudereinigungsunternehmen durchzuführen. Die hierdurch entstehenden Kosten von z. Zt. 150,00 DM werden dem Veranstalter durch die Verbandsgemeindeverwaltung in Rechnung gestellt.
Die benutzten Einrichtungsgegenstände und Geräte (Tische, Stühle, Kücheneinrichtung, Schankanlage, Geschirr) sind durch den Veranstalter in einer den Anforderungen der Hygiene genügenden Weise u reinigen.
§8
Abnahme der benutzten Räume und Einrichtungen Die Abnahme der benutzten Räume und Einrichtungsgegenstände erfolgt einen Tag vor und am folgenden Tag nach der Veranstaltung durch den Hallenausschuß. Hierbei erfolgt auch die Schlüsselübergabe. Festgestellte Beanstandungen sind vom Veranstalter unverzüglich d.h. spätestens innerhalbvonzwei Tagen nach dem Abnahmetermin zu beheben.
Es dürfen nur die vorbezeichneten Räume benutzt werden. Die Veranstaltungsteilnehmer dürfen 70 Personen nicht überschreiten.
§2
Nutzungszweck
Die Benutzungsgenehmigung wird zur Durchführung folgender Veranstaltungen erteilt:
§9
Hausrecht
Die Anordnungen des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Nentershausen sowie des Hallenausschusses, die- sich auf den Vollzug dieses Vertrages und die ordnungsgemäße Benutzung der Räume beziehen, sind zu befolgen. Organisationsfragen (G arderobe, Einrichtungund Gestaltung der Räume) sind rechtzeitig mit dem Hallenausschuß zu besprechen.

