Montabaur
Nr. 43/91
EU
170 fm Fichte und 60 fm Kiefer vorsieht. Die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben lassen im Forst wirtschaf tsjahr 1992 einen Fehlbedarf in Höhe von 3.600 DM erwarten, der jedoch über den Gesamthaushalt abgedeckt ist.
Änderung des Bebauungsplanes »In den Wolken ■ Am hohen Rain«
Der Gemeinderat hatte bereits in seinen Sitzungen am 9.4. und 3.6.1991 den Beschluß gefaßt, den o.g. Bebauungsplan in der Form zu ändern, daß für das Gebiet innerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Gemeinbedarfsflächen (im Bereich des Schulgebäudes und der Außensportanlage) die Grund- und Geschoßflächenzahl neu festgelegt wird. Darüber hinaus soll die im Plan festgesetzte überbaubare Fläche für das Schulgebäude aus dem Plan herausgenommen werden; es wird lediglich im Bereich der Flurstücke Nr. 2851 ff. das Planzeichnen »Schule« dargestellt. Außerdem entfällt die differenzierte Festsetzung der Sportanlagen.
Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen am 9.4. und 3.6.1991 auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung verzichtet; die öffentliche Auslegungnach § 3 Abs. 2 B auGB ist erfolgt - Bedenken/Anregungen wurden nicht vorgebracht. Als nächste Verfahrensstufe stand mm der Satzungsbeschluß nach §§ 10 BauGB, 24 GemO an.
DieBebauungsplanänderungwurde vom Gemeinderat einstimmig als Satzung gern. §§ 10 BauGB, 24 GemO beschlossen.
Änderung des Bebauungsplanes »Ortsmitte« soll vorgenommen werden
Einstimmig faßte der Ortsgemeinderat folgenden Beschluß: Der Bebauungsplan »Ortsmitte« soll wie folgt geändert werden:
a) Bei dem mit dem Kennzeichen »E« versehenen Gebäude auf dem Flurstück Nr. 26/3, Ecke Koblenzer S tr aße/N ieder- erbacher Straße entfällt diese Kennzeichnung.
b) Für die im Kreuzungsbereich Koblenzer Straße/Niedererbacher Straße liegenden Flurstücke Nr. 26/3, 24/5, 24/8 (ganz) und 157/1 wird eine Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen.
Der nachfolgende Zustimmungsbeschluß erging ebenfalls einstimmig.
Die vorgezogene Bürgerbeteiligungnach§ 3 Abs. 1 BauGB wird in der Form durchgeführt, daß der Änderungsentwurf auf die Dauer von 2 Wochen beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung sowie nachrichtlich in den Diensträumen des Ortsbür- germeisters während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden kann. Die Verbandsgemeindeverwaltving wurde beauftragt, das Beteiligungsverfahren der 'Häger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten.
Als Begründung für diese Entscheidung wurde auf folgendes verwiesen:
1. Auf der Grundlage des rechtsverbindichen Bebauungsplanes und eines Baugenehmigungsverfahrens wurde inzwischen das Gebäude »Koblenzer Straße 14« abgebrochen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde zudem mit den beteiligten Trägern öffentlicher Belange - so insbesondere mit den Dankmalpflegebehörden - abgestimmt, daß auch das mit der Kennzeichnung »E « ersehene Gebäude innerhalb des Gebäudekomplexes »Koblenzer Straße« abgebrochen werden konnte. Im Rahmen der jetzigen Planänderung wurde deshalb zur Klarstellung für dieses Gebäude die Kennzeichnung »E« aus dem Plan herausgenommen. Denn auch die Denkmalpflegebehörden haben erkannt und zum Ausdruck gebracht, daß die Kennzeichnungentfallen kann, da dieses Gebäude nicht zuletzt aufgrund seines Alters und des Zerfalls nicht mehr erhaltenswert ist.
2. Nachdemnunmehr der gesamte Gebäudekomplex auf dem Grundstück Koblenzer Straße 14 abgebrochen ist und somit auch die verkehrsverbessemden Maßnahmen im Kreuzungspunkt Koblenzer Straße/Niedererbacher Straße angegangen werden können, stellte sich für die Ortsgemeinde die Frage, wie dieser Bereich einer städtebaulichen Nutzung zugeführt werden kann. Auf grund der Lage im Dorfmittelpunkt stellt die Ortsgemeinde Überlegungen an, dort zum Wohl der Allgemeinheit ein Gemeindezentrum zu errichten. Es soll einer besonderen Planung Vorbehalten bleiben, in welcher Form dieses Gemeindezentrum gestaltet werden kann. Die Ortsgemeinde möchte jedenfalls diesen Bereich zur allgemeinen Kommunikation zur Verfügung stellen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche die planerischen Voraussetzungen hierfür schaffen.
Das Flurstück Nr. 26/3 (ehemaliger Gebäudekomplex des Grundstückes Koblenzer Straße 14) ist hierfür jedoch nicht ausreichend, zumal ein Großteil des Grundstückes für die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche der Niedererbacher Straße und der Bürgersteige zur Verfügung gestellt werden muß. Aus diesem Grund werden auch die Flurstücke Nr.24/6, 24/8 und 157/1 in die Gemeinbedarfsfläche auf genommen; hierfür entfallen somit die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung.
Bebauungsplan »In den Wölken • Am hohen Rain« soll überarbeitet werden
Der Bebauungsplan »In den Wolken - Am hohen Rain« weist in seinem nordöstlichen Plangebiet Bauflächen in einer Tiefe von über 160 m von der Lahnstraße aus. Nicht nur, daß der Bebauungsplan vor ca. 20 Jahren auf gestellt wurde und damit allein wegen eines solchen Zeitablaufes überarbeitet werden muß, so wird auch dem Problem der Abwassersituation eine besondere Bedeutung beigemessen. Im Rahmen der Überarbeitung des Bebauungsplanes soll daher auch geklärt werden, welche Grundstücke der Entwässerung zugeführt werden können.
Der Ortsgemeinderat faßte somit einstimmig den Beschluß, die Kreisplanungsstelle zu beauftragen, den Bebauungsplan »In den Wolken - Am hohen Rain« zu überarbeiten; wobei sich die Bearbeitung in erster Linie auf den Bereich nördlich der Lahnstraße erstreckt.
Erweiterung des Bebauungsplanes »Steinbitz« beschlossen Einstimmig faßte der Gemeinderat folgende Beschlüsse:
1. Erweiterungsbeschluß gern. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB Der Bebauungsplan »Steinbitz« wird um die Flurstücke 173,112/1 und 112/2 erweitert. Der Erweiterungsbereich wird durch die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzungsowie durch überbaubare Grundstücksflächen einer gewerblichen Nutzung und Bebauung zugeführt.
2. Zustimmungsbeschluß
Der Rat stimmte dem Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung zu.
3. Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung.und Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange
a) Die vorgezogene Bürgerbeteiligungnach § 3 Abs. 1 BauGB wirdin der Form durchgeführt, daß der Änderungsentwurf auf die D auer von zwei Wochen beim B auamt der Verbands- gemeindeverwaltungsowienachrichtüchindenDiensträu- men des Ortsbürgermeisters eingesehen werden kann.
b) Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten.
Als Begründung für diese Entscheidungen wurde auf folgendes verwiesen:
Das an der Heilberscheider Straße gelegene Unternehmen beabsichtigt, den Betrieb in westlicher Richtung zu erweitern und hierbei die Flurstücke Nr. 173,112/1 und 112/2 einzubeziehen. Die Ortsgemeinde erkennt die Notwendigkeit der Betriebserweiterung, deren planerischen Voraussetzungen durch die Bebauungsplanerweiterung geschaffen werden sollen. Für den Erweiterungsbereich werden Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt; im übrigen gelten die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes.
Die verkehrsmäßige Andienung des Erweiterungsteiles erfolgt über die jetzigen Beriebsgrundstücke mit der bereits vorhandenen Betriebszufahrt von der Heilberscheider Straße aus.
Vereinfachte Änderung/Erweiterung des Bebauungsplanes »Im Wiesenmorgen« beschlossen
Einstimmig beschloß der Ortsgemeinderat, den Bebauungsplan »Im Wiesenmorgen« im Bereich der Flurstücke Nr. 81 und 1038 bis 1041 zu erweitern bzw. zu ändern (Änderungsbeschluß gern. § 2 Abs. 1 und 4BauGB). Das Bebauungsplanänderungs-/ -erweiterungsverfahren wird gern. § 13 BauGB vereinfacht durchgeführt, daß hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, den angrenzenden Grundstückseigentümern sowie den betroffenen Trägem öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

