Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 43/91

EU

170 fm Fichte und 60 fm Kiefer vorsieht. Die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben lassen im Forst wirtschaf tsjahr 1992 einen Fehlbedarf in Höhe von 3.600 DM erwarten, der jedoch über den Gesamthaushalt abgedeckt ist.

Änderung des Bebauungsplanes »In den Wolken Am hohen Rain«

Der Gemeinderat hatte bereits in seinen Sitzungen am 9.4. und 3.6.1991 den Beschluß gefaßt, den o.g. Bebauungsplan in der Form zu ändern, daß für das Gebiet innerhalb der im Bebau­ungsplan ausgewiesenen Gemeinbedarfsflächen (im Bereich des Schulgebäudes und der Außensportanlage) die Grund- und Geschoßflächenzahl neu festgelegt wird. Darüber hinaus soll die im Plan festgesetzte überbaubare Fläche für das Schulge­bäude aus dem Plan herausgenommen werden; es wird lediglich im Bereich der Flurstücke Nr. 2851 ff. das Planzeichnen »Schu­le« dargestellt. Außerdem entfällt die differenzierte Festset­zung der Sportanlagen.

Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen am 9.4. und 3.6.1991 auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung verzichtet; die öffentli­che Auslegungnach § 3 Abs. 2 B auGB ist erfolgt - Bedenken/An­regungen wurden nicht vorgebracht. Als nächste Verfahrens­stufe stand mm der Satzungsbeschluß nach §§ 10 BauGB, 24 GemO an.

DieBebauungsplanänderungwurde vom Gemeinderat einstim­mig als Satzung gern. §§ 10 BauGB, 24 GemO beschlossen.

Änderung des Bebauungsplanes »Ortsmitte« soll vorgenom­men werden

Einstimmig faßte der Ortsgemeinderat folgenden Beschluß: Der Bebauungsplan »Ortsmitte« soll wie folgt geändert werden:

a) Bei dem mit dem Kennzeichen »E« versehenen Gebäude auf dem Flurstück Nr. 26/3, Ecke Koblenzer S tr aße/N ieder- erbacher Straße entfällt diese Kennzeichnung.

b) Für die im Kreuzungsbereich Koblenzer Straße/Niederer­bacher Straße liegenden Flurstücke Nr. 26/3, 24/5, 24/8 (ganz) und 157/1 wird eine Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen.

Der nachfolgende Zustimmungsbeschluß erging ebenfalls ein­stimmig.

Die vorgezogene Bürgerbeteiligungnach§ 3 Abs. 1 BauGB wird in der Form durchgeführt, daß der Änderungsentwurf auf die Dauer von 2 Wochen beim Bauamt der Verbandsgemeindever­waltung sowie nachrichtlich in den Diensträumen des Ortsbür- germeisters während der ortsüblichen Dienststunden eingese­hen werden kann. Die Verbandsgemeindeverwaltving wurde be­auftragt, das Beteiligungsverfahren der 'Häger öffentlicher Be­lange nach § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten.

Als Begründung für diese Entscheidung wurde auf folgendes verwiesen:

1. Auf der Grundlage des rechtsverbindichen Bebauungspla­nes und eines Baugenehmigungsverfahrens wurde inzwi­schen das Gebäude »Koblenzer Straße 14« abgebrochen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde zu­dem mit den beteiligten Trägern öffentlicher Belange - so insbesondere mit den Dankmalpflegebehörden - abge­stimmt, daß auch das mit der Kennzeichnung »E « ersehene Gebäude innerhalb des Gebäudekomplexes »Koblenzer Straße« abgebrochen werden konnte. Im Rahmen der jetzi­gen Planänderung wurde deshalb zur Klarstellung für die­ses Gebäude die Kennzeichnung »E« aus dem Plan heraus­genommen. Denn auch die Denkmalpflegebehörden haben erkannt und zum Ausdruck gebracht, daß die Kennzeich­nungentfallen kann, da dieses Gebäude nicht zuletzt auf­grund seines Alters und des Zerfalls nicht mehr erhaltens­wert ist.

2. Nachdemnunmehr der gesamte Gebäudekomplex auf dem Grundstück Koblenzer Straße 14 abgebrochen ist und so­mit auch die verkehrsverbessemden Maßnahmen im Kreu­zungspunkt Koblenzer Straße/Niedererbacher Straße an­gegangen werden können, stellte sich für die Ortsgemeinde die Frage, wie dieser Bereich einer städtebaulichen Nut­zung zugeführt werden kann. Auf grund der Lage im Dorf­mittelpunkt stellt die Ortsgemeinde Überlegungen an, dort zum Wohl der Allgemeinheit ein Gemeindezentrum zu errichten. Es soll einer besonderen Planung Vorbehalten bleiben, in welcher Form dieses Gemeindezentrum gestal­tet werden kann. Die Ortsgemeinde möchte jedenfalls die­sen Bereich zur allgemeinen Kommunikation zur Verfü­gung stellen und im Rahmen des Bebauungsplanverfah­rens durch die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche die planerischen Voraussetzungen hierfür schaffen.

Das Flurstück Nr. 26/3 (ehemaliger Gebäudekomplex des Grundstückes Koblenzer Straße 14) ist hierfür jedoch nicht aus­reichend, zumal ein Großteil des Grundstückes für die Verbreite­rung der öffentlichen Verkehrsfläche der Niedererbacher Straße und der Bürgersteige zur Verfügung gestellt werden muß. Aus diesem Grund werden auch die Flurstücke Nr.24/6, 24/8 und 157/1 in die Gemeinbedarfsfläche auf genommen; hierfür entfal­len somit die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung.

Bebauungsplan »In den Wölken Am hohen Rain« soll überar­beitet werden

Der Bebauungsplan »In den Wolken - Am hohen Rain« weist in seinem nordöstlichen Plangebiet Bauflächen in einer Tiefe von über 160 m von der Lahnstraße aus. Nicht nur, daß der Bebau­ungsplan vor ca. 20 Jahren auf gestellt wurde und damit allein wegen eines solchen Zeitablaufes überarbeitet werden muß, so wird auch dem Problem der Abwassersituation eine besondere Bedeutung beigemessen. Im Rahmen der Überarbeitung des Bebauungsplanes soll daher auch geklärt werden, welche Grundstücke der Entwässerung zugeführt werden können.

Der Ortsgemeinderat faßte somit einstimmig den Beschluß, die Kreisplanungsstelle zu beauftragen, den Bebauungsplan »In den Wolken - Am hohen Rain« zu überarbeiten; wobei sich die Be­arbeitung in erster Linie auf den Bereich nördlich der Lahnstra­ße erstreckt.

Erweiterung des Bebauungsplanes »Steinbitz« beschlossen Einstimmig faßte der Gemeinderat folgende Beschlüsse:

1. Erweiterungsbeschluß gern. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB Der Bebauungsplan »Steinbitz« wird um die Flurstücke 173,112/1 und 112/2 erweitert. Der Erweiterungsbereich wird durch die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzungsowie durch überbaubare Grundstücksflächen ei­ner gewerblichen Nutzung und Bebauung zugeführt.

2. Zustimmungsbeschluß

Der Rat stimmte dem Entwurf des Bebauungsplanes ein­schließlich Begründung zu.

3. Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung.und Ein­leitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Be­lange

a) Die vorgezogene Bürgerbeteiligungnach § 3 Abs. 1 BauGB wirdin der Form durchgeführt, daß der Änderungsentwurf auf die D auer von zwei Wochen beim B auamt der Verbands- gemeindeverwaltungsowienachrichtüchindenDiensträu- men des Ortsbürgermeisters eingesehen werden kann.

b) Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB einzuleiten.

Als Begründung für diese Entscheidungen wurde auf folgendes verwiesen:

Das an der Heilberscheider Straße gelegene Unternehmen beab­sichtigt, den Betrieb in westlicher Richtung zu erweitern und hierbei die Flurstücke Nr. 173,112/1 und 112/2 einzubeziehen. Die Ortsgemeinde erkennt die Notwendigkeit der Betriebser­weiterung, deren planerischen Voraussetzungen durch die Be­bauungsplanerweiterung geschaffen werden sollen. Für den Er­weiterungsbereich werden Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt; im übrigen gelten die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungs­planes.

Die verkehrsmäßige Andienung des Erweiterungsteiles erfolgt über die jetzigen Beriebsgrundstücke mit der bereits vorhande­nen Betriebszufahrt von der Heilberscheider Straße aus.

Vereinfachte Änderung/Erweiterung des Bebauungsplanes »Im Wiesenmorgen« beschlossen

Einstimmig beschloß der Ortsgemeinderat, den Bebauungs­plan »Im Wiesenmorgen« im Bereich der Flurstücke Nr. 81 und 1038 bis 1041 zu erweitern bzw. zu ändern (Änderungsbeschluß gern. § 2 Abs. 1 und 4BauGB). Das Bebauungsplanänderungs-/ -erweiterungsverfahren wird gern. § 13 BauGB vereinfacht durchgeführt, daß hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde beauftragt, den an­grenzenden Grundstückseigentümern sowie den betroffenen Trägem öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.