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Montabaur

Seite 8

Nr. 12/91

Erlaß einer Satzung Uber die Höhe des Geldbetrages je Stell­platz gemäß §§ 45 Abs. 4 LBauO, 24 GemO In der bisher rechtskräftigen Satzung über die Höhe des Geld­betrages je Stellplatz war ein »Ablösebetrag« je Stellplatz von 600 DM festgesetzt worden.

Die Landesbauordnung (LBauO) sieht vor, daß die Bauherren ihre Stellplatz Verpflichtung durch die Zahlung eines Geldbetra­ges an die Gemeinde ablösen. Dieser »Ablösebetrag« darf jedoch 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkein­richtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbes nicht überschreiten.

Da insbesondere die Kosten des Bodenwertes seit 1987 eine we­sentliche Steigerungerfahren haben, beschloß der Stadtrat eine Anhebung des »Ablösebetrages« auf 6.200 DM. Energieversorgung/Energiekonzept für die Stadt Montabaur Antrag der SPD-Fraktion

Die SPD-Fraktion des Städtratee hatte beantragt, für die Er- stellungeines Energiekonzeptes im Haushaltsplan der Stadt ei­nen Betrag von 60.000 DM einzuplanen, wobei 30.000 DM in 1991 und 30.000 DM in 1992 zu veranschlagen sind. In einem 26-seitigen Konzept und einem detaillierten Antrag wurde eine Konzeption einer auf die Stadt Montabaur bezogenen Energie­politik vorgestellt. Als Schwerpunkte wurden vorgesehen:

Aktivierung des Energiesparpotentials

sparsamer und rationeller Energieeinsatz

Nutzung regenerativer Energien

Reduktion der Umweltbelastungen

preiswürdige und sozialverträgliche Energieversorgung

Ersatz von Einzelheizung durch leitungsgebundene Energieträger

als Konsequenz hieraus, der mittel- bis langfristige Ein­stieg in die kommunale Energiedienstleistung.

Von den übrigen im Stadtrat vertretenen Fraktionen wurde der Antrag der SPD skeptisch auf genommen. Es wurde darauf ver­wiesen, daß möglicherweise der Betrag von 60.000 DM für ein Energiekonzept ausgegeben werde, welches ggfs, zu dem Fazit käme, daß eine Veränderung der Energieversorgung für Monta­baur nicht empfehlenswert sei. Insbesondere wurden Ver­gleichsmöglichkeiten mit anderen Städten ähnlicher Größen­ordnung gefordert, die ein solches Energiekönzept bereits reali­siert hätten.

Der Stadtrat lehnte den Antrag der SPD mit 14 Nein-Stimmen bei 10 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen ab.

Bebauungsplan »Alter Galgen Erweiterung«

Der Stadtrat nahm Kenntnis von den im Rahmen der Beteili­gungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Bedenken und Anregungen hinsicht­lich des Bebauungsplanes »Alter Galgen - Erweiterung«. Be­denken/Anregungen waren von der KE VAG Koblenz, der Kreis­verwaltung - Untere Landespflegebehörde - und der Ortsge­meinde Staudt vorgebracht worden.

Von der KE VAG war vorgeschlagen worden, in die Festsetzung des Bebauungsplanes aufzunehmen, die Schutzstreifen der 20 kv-Freileitung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Der Stadt­rat beschloß einstimmig eine entsprechende Berücksichtigung in den Ttextfestsetzungen des Bebauungsplanes.

Von der Kreisverwaltung - Untere Landespflegebehörde - war angeregt worden, eine Landschaftsplanung nach den §§ 17,17a Landespflegegesetz (LPflG) erstellen zu lassen. Auch dieser Vor­schlag wurde per einstimmigen Beschluß vom Stadtrat berück­sichtigt. Für das Erweiterungsgebiet wurde bereits eine Um­weltverträglichkeitsstudie erstellt, ebenso eine Grünord­nungsplanung, die zum integrierten Bestandteil des Bebau­ungsplanes wird.

Von der Ortsgemeinde Staudt wurden aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, jedoch hinsichtlich der verkehrs­mäßigen Erschließung. Durch die geplante Erweiterung des Ge­werbegebietes »Alter Galgen« werde das zur Zeit ausgewiesene Gebiet fast noch einmal um die Hälfte der bestehenden Fläche erweitert. Die Anbindung dieses Gebietes an die überregionalen Straßen erfolge ausschließlich über die gemeinsame Erschlie­ßungsstraße »Alter Galgen« und »Feinches Wiese«. Hierdurch entstehe für die Erschließungsstraße im Gewerbegebiet »Fein­ches Wiese« der Ortsgemeinde Staudt eine Verkehrsmehrbela­stung. Von der Ortsgemeinde Staudt wurde daher eine Anpas­sung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt und der Gemeinde vorgeschlagen.

Die Bedenken der Ortsgemeinde Staudt wurden einstimmig zu­rückgewiesen. Die Geschäftsgrundlage der seinerzeit getroffe­nen Vereinbarung sei gewesen, neben der vorhandenen Erschlie­ßung über die K 82 (Allmannshausen/Staudter Straße) für den Schwerlastverkehr wegen der beengten Bahnunterführungeine

weitere Erschließungsstraße zu bauen, die für eine Verkehrs­mengenbegrenzung nicht festgelegt ist. Die erheblichen finan­ziellen Vorleistungen der Stadt beim B au dieser Erschließungs­straße seien gerade darin begründet gewesen, die Erschließung des gesamten Gewerbegebietes (somit einschließlich der jetzi­gen Erweiterung) für den LK W-Verkehr sicherzustellen. Die Er­schließungsstraße sei daher für die Aufnahme dieses Verkehrs gebaut worden und auch dafür geeignet. Zudem die Abände­rung des Erschließungsvertrages nicht Gegenstand eines Be­bauungsplanverfahrens sein.

Weiterhin stimmte der Stadtrat dem Entwurf des Bebauungs­planes einschließlich Tbxtfestsetzung und Begründung in der Form zu, wie er erstellt und dem Rat vorgelegt wurda Ebenso wurde dem Entwurf des Grünordnungsplanes einschließlich der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit und Land­schaft splanung in der Form zugestimmt, wie er durch den Garten- und Landschaftsarchitekten erstellt wurde

Der Stadtrat beschloß die öffentliche Auslegung des Bebau­ungsplanentwurfes, des Entwurfes zur Grünordnungsplanung sowie der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit gern. § 3 Abs. 2 BauGB.

Beratung und Beschlußfassung Uber die Anordnung des Bau­landumlegungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 BauGB für das In­dustriegebiet »Alter Galgen - Erweiterung«

Der Stadtrat hatte den Beschluß gefaßt, durch den Bebauungs­plan »Alter Galgen - Erweiterung« die planerischen Vorausset­zungen für die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe zu schaf­fen. Die Stadt hatte im Rahmen des freiwilligen Erwerbes eine Vielzahl von Grundstücken bereits erworben, um jedoch Eigen­tum an den im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Ver­kehrsflächen zu erhalten und wirtschaftlich sinnvoll zu bebau­ende Grundstücke zu schaffen, war dennoch eine Baulandumle­gung erforderlich geworden.

Aus diesem Grund ordnete der Stadtrat das Baulandumle­gungsverfahren gern. § 46 Abs. 1 BauGB an und beauftragte den jeweils amtierenden Umlegungsausschuß mit der Durchfüh­rung der Baulandumlegung.

Beratung und Beschlußfassung Uber die Änderung/ErgUnzung des Bebauungsplanes »Altstadt II« - Zustimmungs- und Offen­legungsbeschluß -

Der Stadtrat hatte bereits in seiner Sitzung vom 23. Oktober 1990 den Beschluß gefaßt, in dem Bebauungsplan für ein Ibilge- biet planungsrechtlicher Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung aufzunehmen. Dieser Tfeilbereich umfaßte die Grund­stuckszeile der westlichen Bahnhofstraße, beginnend Ecke Wallstraße bis Ecke Steinweg, westlicher Tfeil des Kiemen Mark­tes von Ecke Kleiner Markt/Steinwegbis zum Grundstück Klei­ner Markt 1 und die Bauzeilen beiderseits des Steinweges. Für diesen B ereich wurden folgende planungsrechtliche Fest Setzun­gen auf genommen:

Zulässig sind: Wohngebäude, Läden, Betriebe des Beherber­gungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bü­rogebäude und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sport­liche und gesundheitliche Zwecke. Ausnahmsweise können An­lagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung sowie Schank- und Speisewirtschaften, soweit dadurch der angestrebte Cha­rakter des besonderen Wohngebietes nach § 4 a BauNVO nicht nachteilig beeinflußt werden wird, zugelassen werden. Nicht zu­lässig sind Vergnügungsstätten und damit verwandte Gewerbe­betriebe, insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenuntemeh- men, Spielhallen, Sexkinos, Sexshops, Diskotheken usw.

Der Rat stimmte den vorstehend genannten Änderungen/Er­gänzungen der von ihm am 23. Oktober 1990 beschlossenen Form einschließlich Begründung zu und beschloß ebenfalls die öffentliche Auslegung dieser Tbxtfestsetzungen einschließlich Begründung gern. § 3 Abs. 2 BauGB.

Von der SPD-Fraktion wurde die Beschlußvorlage abgelehnt, da durch die Beschränkung auf einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplanes Abgrenzungen hinsichtlich der Nutzungs­möglichkeiten vorgenommen würden, die anhand der örtlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar seien.

Halten von Hunden in Montabaur - Antrag der SPD-Fraktion - Die SPD-Fraktion des Stadtrates hatte beantragt, wieder Hun- desteuermarken einzuführen. Auch sollte den Hundehaltern im Stadtgebiet zur Auflage gemacht werden, ein »Kotbesteck« mit­zuführen, um die von ihren Hunden verursachten Verunreini­gungen im öffentlichen Verkehrsraum unverzüglich zu entfer­nen. Ebenso sollte den Hundehaltern eine sogenannte »Hunde­fibel« ausgehändigt werden.