Montabaur
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Nr. 12/91
Erlaß einer Satzung Uber die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz gemäß §§ 45 Abs. 4 LBauO, 24 GemO In der bisher rechtskräftigen Satzung über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz war ein »Ablösebetrag« je Stellplatz von 600 DM festgesetzt worden.
Die Landesbauordnung (LBauO) sieht vor, daß die Bauherren ihre Stellplatz Verpflichtung durch die Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablösen. Dieser »Ablösebetrag« darf jedoch 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbes nicht überschreiten.
Da insbesondere die Kosten des Bodenwertes seit 1987 eine wesentliche Steigerungerfahren haben, beschloß der Stadtrat eine Anhebung des »Ablösebetrages« auf 6.200 DM. Energieversorgung/Energiekonzept für die Stadt Montabaur • Antrag der SPD-Fraktion
Die SPD-Fraktion des Städtratee hatte beantragt, für die Er- stellungeines Energiekonzeptes im Haushaltsplan der Stadt einen Betrag von 60.000 DM einzuplanen, wobei 30.000 DM in 1991 und 30.000 DM in 1992 zu veranschlagen sind. In einem 26-seitigen Konzept und einem detaillierten Antrag wurde eine Konzeption einer auf die Stadt Montabaur bezogenen Energiepolitik vorgestellt. Als Schwerpunkte wurden vorgesehen:
— Aktivierung des Energiesparpotentials
— sparsamer und rationeller Energieeinsatz
— Nutzung regenerativer Energien
— Reduktion der Umweltbelastungen
— preiswürdige und sozialverträgliche Energieversorgung
— Ersatz von Einzelheizung durch leitungsgebundene Energieträger
— als Konsequenz hieraus, der mittel- bis langfristige Einstieg in die kommunale Energiedienstleistung.
Von den übrigen im Stadtrat vertretenen Fraktionen wurde der Antrag der SPD skeptisch auf genommen. Es wurde darauf verwiesen, daß möglicherweise der Betrag von 60.000 DM für ein Energiekonzept ausgegeben werde, welches ggfs, zu dem Fazit käme, daß eine Veränderung der Energieversorgung für Montabaur nicht empfehlenswert sei. Insbesondere wurden Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Städten ähnlicher Größenordnung gefordert, die ein solches Energiekönzept bereits realisiert hätten.
Der Stadtrat lehnte den Antrag der SPD mit 14 Nein-Stimmen bei 10 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen ab.
Bebauungsplan »Alter Galgen • Erweiterung«
Der Stadtrat nahm Kenntnis von den im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Bedenken und Anregungen hinsichtlich des Bebauungsplanes »Alter Galgen - Erweiterung«. Bedenken/Anregungen waren von der KE VAG Koblenz, der Kreisverwaltung - Untere Landespflegebehörde - und der Ortsgemeinde Staudt vorgebracht worden.
Von der KE VAG war vorgeschlagen worden, in die Festsetzung des Bebauungsplanes aufzunehmen, die Schutzstreifen der 20 kv-Freileitung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Der Stadtrat beschloß einstimmig eine entsprechende Berücksichtigung in den Ttextfestsetzungen des Bebauungsplanes.
Von der Kreisverwaltung - Untere Landespflegebehörde - war angeregt worden, eine Landschaftsplanung nach den §§ 17,17a Landespflegegesetz (LPflG) erstellen zu lassen. Auch dieser Vorschlag wurde per einstimmigen Beschluß vom Stadtrat berücksichtigt. Für das Erweiterungsgebiet wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt, ebenso eine Grünordnungsplanung, die zum integrierten Bestandteil des Bebauungsplanes wird.
Von der Ortsgemeinde Staudt wurden aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken erhoben, jedoch hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung. Durch die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes »Alter Galgen« werde das zur Zeit ausgewiesene Gebiet fast noch einmal um die Hälfte der bestehenden Fläche erweitert. Die Anbindung dieses Gebietes an die überregionalen Straßen erfolge ausschließlich über die gemeinsame Erschließungsstraße »Alter Galgen« und »Feinches Wiese«. Hierdurch entstehe für die Erschließungsstraße im Gewerbegebiet »Feinches Wiese« der Ortsgemeinde Staudt eine Verkehrsmehrbelastung. Von der Ortsgemeinde Staudt wurde daher eine Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt und der Gemeinde vorgeschlagen.
Die Bedenken der Ortsgemeinde Staudt wurden einstimmig zurückgewiesen. Die Geschäftsgrundlage der seinerzeit getroffenen Vereinbarung sei gewesen, neben der vorhandenen Erschließung über die K 82 (Allmannshausen/Staudter Straße) für den Schwerlastverkehr wegen der beengten Bahnunterführungeine
weitere Erschließungsstraße zu bauen, die für eine Verkehrsmengenbegrenzung nicht festgelegt ist. Die erheblichen finanziellen Vorleistungen der Stadt beim B au dieser Erschließungsstraße seien gerade darin begründet gewesen, die Erschließung des gesamten Gewerbegebietes (somit einschließlich der jetzigen Erweiterung) für den LK W-Verkehr sicherzustellen. Die Erschließungsstraße sei daher für die Aufnahme dieses Verkehrs gebaut worden und auch dafür geeignet. Zudem die Abänderung des Erschließungsvertrages nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens sein.
Weiterhin stimmte der Stadtrat dem Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Tbxtfestsetzung und Begründung in der Form zu, wie er erstellt und dem Rat vorgelegt wurda Ebenso wurde dem Entwurf des Grünordnungsplanes einschließlich der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit und Landschaft splanung in der Form zugestimmt, wie er durch den Garten- und Landschaftsarchitekten erstellt wurde
Der Stadtrat beschloß die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, des Entwurfes zur Grünordnungsplanung sowie der Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit gern. § 3 Abs. 2 BauGB.
Beratung und Beschlußfassung Uber die Anordnung des Baulandumlegungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 BauGB für das Industriegebiet »Alter Galgen - Erweiterung«
Der Stadtrat hatte den Beschluß gefaßt, durch den Bebauungsplan »Alter Galgen - Erweiterung« die planerischen Voraussetzungen für die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe zu schaffen. Die Stadt hatte im Rahmen des freiwilligen Erwerbes eine Vielzahl von Grundstücken bereits erworben, um jedoch Eigentum an den im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen zu erhalten und wirtschaftlich sinnvoll zu bebauende Grundstücke zu schaffen, war dennoch eine Baulandumlegung erforderlich geworden.
Aus diesem Grund ordnete der Stadtrat das Baulandumlegungsverfahren gern. § 46 Abs. 1 BauGB an und beauftragte den jeweils amtierenden Umlegungsausschuß mit der Durchführung der Baulandumlegung.
Beratung und Beschlußfassung Uber die Änderung/ErgUnzung des Bebauungsplanes »Altstadt II« - Zustimmungs- und Offenlegungsbeschluß -
Der Stadtrat hatte bereits in seiner Sitzung vom 23. Oktober 1990 den Beschluß gefaßt, in dem Bebauungsplan für ein Ibilge- biet planungsrechtlicher Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung aufzunehmen. Dieser Tfeilbereich umfaßte die Grundstuckszeile der westlichen Bahnhofstraße, beginnend Ecke Wallstraße bis Ecke Steinweg, westlicher Tfeil des Kiemen Marktes von Ecke Kleiner Markt/Steinwegbis zum Grundstück Kleiner Markt 1 und die Bauzeilen beiderseits des Steinweges. Für diesen B ereich wurden folgende planungsrechtliche Fest Setzungen auf genommen:
Zulässig sind: Wohngebäude, Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke. Ausnahmsweise können Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung sowie Schank- und Speisewirtschaften, soweit dadurch der angestrebte Charakter des besonderen Wohngebietes nach § 4 a BauNVO nicht nachteilig beeinflußt werden wird, zugelassen werden. Nicht zulässig sind Vergnügungsstätten und damit verwandte Gewerbebetriebe, insbesondere Nachtlokale, Spielautomatenuntemeh- men, Spielhallen, Sexkinos, Sexshops, Diskotheken usw.
Der Rat stimmte den vorstehend genannten Änderungen/Ergänzungen der von ihm am 23. Oktober 1990 beschlossenen Form einschließlich Begründung zu und beschloß ebenfalls die öffentliche Auslegung dieser Tbxtfestsetzungen einschließlich Begründung gern. § 3 Abs. 2 BauGB.
Von der SPD-Fraktion wurde die Beschlußvorlage abgelehnt, da durch die Beschränkung auf einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplanes Abgrenzungen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten vorgenommen würden, die anhand der örtlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar seien.
Halten von Hunden in Montabaur - Antrag der SPD-Fraktion - Die SPD-Fraktion des Stadtrates hatte beantragt, wieder Hun- desteuermarken einzuführen. Auch sollte den Hundehaltern im Stadtgebiet zur Auflage gemacht werden, ein »Kotbesteck« mitzuführen, um die von ihren Hunden verursachten Verunreinigungen im öffentlichen Verkehrsraum unverzüglich zu entfernen. Ebenso sollte den Hundehaltern eine sogenannte »Hundefibel« ausgehändigt werden.

