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Montabaur

Seite 20

Nr. 1/2/91,.'

Die Bevölkerung wird um Mithilfe und um Hinweise bei derarti­gen Verstößen und ungesetzlichen Handlungen (z.B. Fahrzeug­kennzeichen des Verursachers) gebeten. Die Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt.

Hümmerich

Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Neuhäusel Uber die Reinigung öffentlicher Straßen vom 21. Dez. 1990

Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 14. Nov. 1990 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVB1. S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Än­derung des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVBL S. 277) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der auf sichtsbehördli­chen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwal­tung des Westerwaldkreises vom 17. Dez. 1990 hiermit öffent­lich bekanntgemacht wird:

§1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Be­sitzern derjenigen bebauten oder imbebauten Grund­stücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlos­sen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienst­barkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zu­steht und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstücksei­gentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittel­bar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rück­sicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhän­gende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirt­schaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine be­sondere Hausnummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 S. 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Geh­weg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig da­von, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwi­schen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Ver­kehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugangrechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzu­mutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder meh­rere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentli­chen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwe- gung erreicht werden und so im Hinterland der Straße lie­gen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufwei- sen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.

(6) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbe­sondere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Ei­gentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berech­tigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldne­risch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehr­heit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen ver­langen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsge­meinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Verein­barung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungs- pflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsge- meindeist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reini­gungspflichtigen Vorschläge für ( die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reini g un g spflicht umfaßt die innerhalb der geschlos­senen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maß­gabe des § 6.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Tteil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhän­gend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Be­bauungungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder ein­seitige Bebauungunterbrechen den Zusammenhangnicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebau­ungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

(3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plät­ze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgänger­straßen

2. Fahrbahnen

3. Radwege

4. Parkplätze

6. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)

6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgän­gerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Tfeile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Aus­bauzustand und auch die Breite der Straße (z. B. Bürger­steige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Rand­streifen, Bankette, Sommerwege).

§3

Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen

(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (kör­perliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsgemeinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reini­gungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, ent­scheidet die Verwaltung.

(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durch­führt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Stra- ßenreinigung. Über die Benutzung kann die Ortsgemeinde mit den freigestellten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.

§4

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle überneh­men, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachge­wiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§5

Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere:

1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrin­nen (§ 6),

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),

3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),

4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß stö­rende Gegenstände.

§6

Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen

(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt ins­besondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, dienicht zur Straße gehören, die Säube­rung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukeh­ren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.