Montabaur
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Nr. 1/2/91,.'
Die Bevölkerung wird um Mithilfe und um Hinweise bei derartigen Verstößen und ungesetzlichen Handlungen (z.B. Fahrzeugkennzeichen des Verursachers) gebeten. Die Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt.
Hümmerich
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Neuhäusel Uber die Reinigung öffentlicher Straßen vom 21. Dez. 1990
Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat in seiner Sitzung am 14. Nov. 1990 aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVB1. S. 273), zuletzt geändert durch 4. Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 27.10.1986 (GVBL S. 277) sowie des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der auf sichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 17. Dez. 1990 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder imbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 S. 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugangrechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1S. 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwe- gung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufwei- sen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 S. 1.
(6) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Flächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungs- pflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsge- meindeist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für ( die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reini g un g spflicht umfaßt die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 6.
(2) Geschlossene Ortslage ist der Tteil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauungungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauungunterbrechen den Zusammenhangnicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen
2. Fahrbahnen
3. Radwege
4. Parkplätze
6. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette)
6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Tfeile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auch die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
§3
Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen
(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Ortsgemeinde an deren Stelle die Reinigung durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Verwaltung.
(2) Soweit die Ortsgemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Stra- ßenreinigung. Über die Benutzung kann die Ortsgemeinde mit den freigestellten Reinigungspflichtigen einen Vertrag abschließen, nach dem die Kosten, die der Ortsgemeinde entstehen, zu erstatten sind.
§4
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§5
Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere:
1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (§ 6),
2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),
3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störende Gegenstände.
§6
Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen
(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, dienicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

