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Montabaur

Seite 21

Nr. 1/2/91

(3) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandge- schlämmte Schotterdecken) und unbefestigter Randstrei­fen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt wer­den.

(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrinne und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.

(6) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den lägen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 01. April bis 30. Sept. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01. Okt. bis 31. März bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Auf­forderung sofort zu beseitigen. Dies ist insbesondere nach starken Regenfällen, Täuwetter oder Stürmen der Fall

(6) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbe­sondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchli­chen Festen und nach Karnevalsumzügen eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Die Anordnung wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

(7) Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

§7

Schneeräumung

(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege er­schwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Ge­frorener oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.

2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Ver­kehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht einge­schränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht be­einträchtigt wird.

3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Strei­fen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Ver­kehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Tauwetter sind die Abfluß­rinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchge­hende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Geh­wegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. Überweg­einrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück an­passen.

§8

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sagemehl, Splitt oder ähnliches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu be­seitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigungfestgef ahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unver­züglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon be­stehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. von den gegenüberliegenden Grundstücken anzupas­sen.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeit von 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.

§9

Umfang der besonderen Reinigung

Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Ab­fuhr von Erdaushub, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder

anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch

Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung vertue acht hat, sofort gerei­nigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reini­gung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reini­gung.

§10

Abwässer

Den Straßen, insbesondere den Rinn en, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zu­geleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost ent­stehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§H

Geldbuße und Zwangsmittel

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6,6,7,8,9 und 10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbaie Anordnung verstößt, handelt ordnungswi- drigim Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Landesstraßengeset­zes. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ord­nungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sieb nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am läge nach ihrer öffentlichen Bekanntma­chung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ortssatzung über die Reinigungund Reinhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Neuhäusel vom 21. Sept 1959 außer Kraft.

Neuhäusel, den 21. Dez. 1990

Ortsgemeinde Neuhäusel (S.) Hümmerich

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Neuhäusel (Siegel) Hümmerich

Ortsbürgermeister

Frauenkreis Neuhäusel

10.1.91.19.30 Uhr Kurs: Seidenmalerei für Fortgeschrittene

16.1.91, 20.00 Uhr Versammlung (Planung 1991)

29.1.91, 9.30 Uhr Kims: Yoga für Anfänger

30.1.91, 20.00 Uhr Glaubensgespräch

14.2.91.19.30 Uhr Kurs: Yoga für Anfänger

4.3.91,20.00 Uhr Referat: »Was versteht man unter Akupunk­tur?

Der Kurs der Johanniter-Unf all-Hilfe »Erste Hilfe am Kind« be­ginnt am 14. Januar, 20.00 Uhr. Die Kursgebühr für 5 Abende beträgt 15,00 DM und wird am 1. Abend kassiert. Auskunft: Tbl. Nr. 8342.

Träger der Veranstaltungen ist das Kath. Bildungswerk Wester­wald.

Sportgemeinschaft Neuhäusel 10 Jahre Fastnachtsball »Alte Herren total verrückt»

Die Alten Herren der SG Neuhäusel veranstalten am 19. Jan. 91, 20.11 Uhr in der Augst-Halle zum zehnten Mal ihren bunten Fastnacht sball. Zu diesemkleinen J ubiläum wird folgendes Pro­gramm der Spitzenklasse geboten:

»HERMANN & HERRMANNCHEN« - Deutschlands stimm­gewaltigster Bauchredner, »PARTOUT« - ein Musikclown der