Montabaur
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(3) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen (sandge- schlämmte Schotterdecken) und unbefestigter Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrinne und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.
(6) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an den lägen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 01. April bis 30. Sept. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01. Okt. bis 31. März bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Dies ist insbesondere nach starken Regenfällen, Täuwetter oder Stürmen der Fall
(6) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen und nach Karnevalsumzügen eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Die Anordnung wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
(7) Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
§7
Schneeräumung
(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.
2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeit zu räumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
§8
Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sagemehl, Splitt oder ähnliches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigungfestgef ahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken bzw. von den gegenüberliegenden Grundstücken anzupassen.
(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeit von 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
§9
Umfang der besonderen Reinigung
Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Erdaushub, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder
anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch
Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung vertue acht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reinigung.
§10
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinn en, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§H
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6,6,7,8,9 und 10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbaie Anordnung verstößt, handelt ordnungswi- drigim Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Landesstraßengesetzes. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sieb nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
§12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am läge nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ortssatzung über die Reinigungund Reinhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Neuhäusel vom 21. Sept 1959 außer Kraft.
Neuhäusel, den 21. Dez. 1990
Ortsgemeinde Neuhäusel (S.) Hümmerich
Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 20 20-1, wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Neuhäusel (Siegel) Hümmerich
Ortsbürgermeister
Frauenkreis Neuhäusel
10.1.91.19.30 Uhr Kurs: Seidenmalerei für Fortgeschrittene
16.1.91, 20.00 Uhr Versammlung (Planung 1991)
29.1.91, 9.30 Uhr Kims: Yoga für Anfänger
30.1.91, 20.00 Uhr Glaubensgespräch
14.2.91.19.30 Uhr Kurs: Yoga für Anfänger
4.3.91,20.00 Uhr Referat: »Was versteht man unter Akupunktur?
Der Kurs der Johanniter-Unf all-Hilfe »Erste Hilfe am Kind« beginnt am 14. Januar, 20.00 Uhr. Die Kursgebühr für 5 Abende beträgt 15,00 DM und wird am 1. Abend kassiert. Auskunft: Tbl. Nr. 8342.
Träger der Veranstaltungen ist das Kath. Bildungswerk Westerwald.
Sportgemeinschaft Neuhäusel 10 Jahre Fastnachtsball »Alte Herren • total verrückt»
Die Alten Herren der SG Neuhäusel veranstalten am 19. Jan. 91, 20.11 Uhr in der Augst-Halle zum zehnten Mal ihren bunten Fastnacht sball. Zu diesemkleinen J ubiläum wird folgendes Programm der Spitzenklasse geboten:
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