Wochenblatt VG Montabaur
16
§16
Ablesung
(zu § 20 AVBWasserV)
(1) Die Ablesung der Meßeinrichtungen erfolgt grundsätzlich einmal jährlich. Der Ablesezeitraum wird durch das WVU öffentlich bekanntgemacht. Die jährliche Ablesung wird von Bediensteten des WVU und/oder durch beauftragte Dritte vorgenommen. In Ausnahmefällen kann das WVU den Kunden beauftragen, die Meßeinrichtung selbst abzulesen und den Stand der Meßeinrichtung mitzuteilen.
(2) Der Wasserverbrauch kann geschätzt werden, wenn ein Betreten der Kundenräume zum Zwecke der Ablesung-nicht möglich oder wenn die vom Kunden zu gewährleistende Zugänglichkeit der Meßeinrichtung nicht gegeben ist. Die Schätzung des WVU orientiert sich dann grundsätzlich am Ableseergebnis des Vorjahres; tatsächliche Verhältnisse werden angemessen berücksichtigt.
(3) Das WVU kann eine Nachberechnung vornehmen, wenn sich bei einer späteren Ablesung herausstellt, daß der vom Kunden selbst abgelesene und mitgeteilte oder der vom WVU geschätzte Verbrauch zu niedrig war. Zu hoch berechnete Beträge werden vom WVU erstattet oder mit den laufenden Entgeltsforderungen verrechnet.
§17
Abrechnung
(zu § 24 AVBWasserV)
(1) Das WVU rechnet die vom Kunden zu zahlenden laufenden Entgelte in der Regel einmal jährlich ab. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das jeweilige Kalenderjahr. Das WVU ist ermächtigt, den Zeitraum der Abrechnung zu erschieben. Die Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ermittlung des Zählerstandes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum geleisteten Abschläge.
(2) Ergibt die Abrechnung, daß die geleisteten Abschläge des Kunden das tatsächlich zu zahlende Entgelt übersteigen, so ist das WVU berechtigt, die Überzahlung mit der nächsten Abschlagsforderung an den Kunden zu errechnen.
(3) Das WVU ist berechtigt, dem zuständigen Träger der Abwasserbeseitigung den durch die Meßeinrichtung erfassten Wasserverbrauch des .Anschlußnehmers für die Berechnung der Schmutzwassergebühr mitzuteilen. Die vom Anschlußnehmer zu zahlenden laufenden Entgelte sowie darauf erhobene Abschlagszahlungen für die Wasserversorgung können in einem gemeinsamen Vordruck mit den laufenden Abwasserentgelten des zuständigen Trägers der Abwasserbeseitigung festgesetzt und angefordert werden.
§18
Abschlagszahlungen
(zu § 25 AWBWasserV)
(1) Das WVU erhebt Abschlagszahlungen auf den Wasserverbrauch. Die festgesetzten Abschläge sind jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Davon abweichend ist das WVU ermächtigt, die Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
(2) Durch die kalendermäßige Bestimmung der einzelnen Fälligkeitstage kommt der Kunde auch ohne schriftliche Mahnung in Verzug, wenn er an den inder Abschlagsanforderung oder in der jährlichen Abrechnung angegebenen Fälligkeitstagen nicht zahlt.
§19
Laufende Entgelte / Zahlungspflichtige
(1) Als laufendes Entgelt für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung erhebt das WVU einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Die Höhe der laufenden Entgelte ist im Preisblatt (Anlage 1 ) der ZVB-Was- ser festgelegt.
(2) Zahlungspflichtig für die laufenden Entgelte sind die Anschlußnehmer der angeschlossenen Grundstücke. Die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Eigentumswohnungen mit separater Meßeinrichtung des WVU nach § 14 Absatz 2 ist jeder Wohnungseigentümer Anschlußnehmer im Sinne dieser ZVB.
(3) Tritt innerhalb des Abrechnungszeitraums ein Eigentumswechsel am Anschlußobjekt ein, so ist dieser dem WVU unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Meldet der bisherige und/oder der neue Zahlungspflichtige den Eigentumswechsel nicht an, so sind beide Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft beginnt mit der Übergabe des Anschlußobjektes und endet zu dem Zeitpunkt, in dem das WVU von den abrechnungsrelevanten Daten Kenntnis erhält und eine entsprechende Abrechnung erstellt.
§20
Grundpreis
(1) Für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erhebt das WVU einen Grundpreis zur teilweisen oder vollständigen Abgeltung der verbrauchsunabhängig anfallenden Betriebskosten. Der Grundpreis wird nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung durch den Anschlußnehmer, sondern nach einem zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen.
A
(2) Das WVU berechnet den Grundpreis je Anschlußobjekt und der Basis der Nennweite der Wasserhausanschlußleitung Die H"h' zelnen Grundpreise sind im Preisblatt (Anlage 1 ) der ZVB-Wasse legt.
(3) In den Fällen, in denen das WVU antragsgemäß mehrer »
richtungen zur Erfassung des Wasserverbrauches installiert ■ Preisblatt festgelegte Grundpreis für jede Meßeinrichtung zu zahl gilt auch, wenn das Anschlußobjekt insgesamt nur über einp hausanschlußleitung des WVU versorgt wird. e
(4) Bei einer Einschränkung oder Unterbrechung der Wasservp (
im Sinne von § 5 AVBWasserV ist der Anschlußnehmer veroflirti festgelegten Grundpreis auch für die Zeit der Einschränkung öS brechung zu zahlen. y ■
(5) Der Grundpreis für die Vorhaltung des betriebsbereiten WaJ
sanschlusses ist vom Anschlußnehmer auch dann zu zahlen W Meßeinrichtung vom WVU antragsgemäß ausgebaut der Versd vertrag aber nicht gekündigt wurde. 0
(6) Erfolgt im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person dl lungspflichtigen, wird der Grundpreis nach den Monaten, die di rigen und dem neuen Zahlungspflichtigen zuzurechnen’sind ail Für die Zuordnung ist die Übergabe des Anschlußobjektes an del Anschlußnehmer maßgebend. Bei einer Übergabe vor dem 1 Monats wird der entsprechende Grundpreis dem neuen, bei ein! ren Übergabe dem bisherigen Zahlungspflichtigen in Rechnung §21
Arbeitspreis
(1) Als Verbrauchsentgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme dJ liehen Wasserversorgung erhebt das WVU einen Arbeitspreis. 1 Arbeitspreis werden die laufenden verbrauchsabhängigen BetrielJ teilweise oder vollständig abgegolten. Der Arbeitspreis wird na Maß der tatsächlichen Wasserentnahme des Anschlußnehmers I ligen Abrechnungszeitraum bemessen.
(2) Erfolgt im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person deszl pflichtigen, so wird der gemessene Wasserverbrauch auf den t und den neuen Eigentümer aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt anii (möglichst gemeinsamen) Ablesung der Meßeinrichtung durch da rigen und neuen Anschlußnehmer zum Zeitpunkt der Übergj Anschlußobjektes. Der Ablesestand der Meßeinrichtung ist c schriftlich mitzuteilen. Das Recht des WVU, die Meßeinriditurj abzulesen und danach entsprechend abzurechnen, bleibt unberf
(3) Ist dem WVU der Stand der Meßeinrichtung zum Zeitpunkt da tumswechsel nicht bekannt so erfolgt die Aufteilung des Wassea ches grundsätzlich nach der Zahl der Tage, in denen derbishej der neue Zahlungspflichtige Wasser aus der öffentlichen Wassf gungsanlage entnehmen konnten. Das WVU kann abweichend eine Gewichtung vornehmen, wenn der Wasserverbrauch wähl Benutzungszeit des bisherigen und neuen Zahlungspflichtige] sichtlich unterschiedlich hoch war.
§22
Sonderregelungen für einmalige und laufende Entgelte
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 und 19 bis 21 gelten nicht fürd in denen das WVU mit den Anschlußnehmern besondere Vertr| § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 AVBWasserV abgeschlossen hat.
§23
Zeitweilige Absperrung
(zu § 32 Absatz 7 AVBWasserV)
(1) Der Anschlußnehmer kann eine zeitweilige Absperrung desfl hausanschlusses durch das WVU beantragen, ohne damit das T Verhältnis zu lösen. Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, denvej sunabhängigen Grundpreis während dieser Zeit weiter zu zahle*
(2) Die für die zeitweilige Absperrung und Wiederihbetriebnahmef serhausanschlusses entstehenden Kosten werden dem Anschlüi nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.!)] keit des Aufwendungsersatzes setzt das WVU in der Rechnuncr §24
Umsatzsteuer
Zu allen in diesen Vertragsbedingungen und den Anlagen zu dj Wasserfestgelegten Entgelten, Pauschalen und Kostenerstatw der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer in d| gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen.
§25
Inkrafttreten
(1) Diese ZVB-Wasser werden einschließlich des Preisblattes öffentlich bekanntgemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachui die ZVB-Wasser als jedem Kunden zugegangen. Sie werden d| Inhalt der laufenden Versorgungsverträge. Die ZVB-Wasser| schließlich des Preisblattes (Anlage 1) mit Wirkung vomOU Kraft.
(2) Die ZVB-Wasser der Verbandsgemeinde Montabaur in c vom 13.02.1981 einschließlich der dazugehörigen Anlagen tretet kung vom 31.12.1999 außer Kraft. Darauf beruhende Forderujj WVU bleiben unberührt.
56410 Montabaur, 10.12.1999 (S.) ^
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Erster Beigeg

