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UjflVG Montabaur

Nr. 50/99

jusätziichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung w der Verbandsgemeinde Montabaur

Zuschuss

k-Wasser)

Lienzuschuß bei einem Anschluß an Wasserverteilungsanla- f(ordem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden, beträgt: örundstücksfläche

Lmbauter Raum

pie

netto

brutto

(ohne MwSt.)

(incl. 7% MwSt.)

0,75 DM

0,80 DM

netto

brutto

(ohne MwSt.)

(incl. 7% MwSt.)

1,00 DM

1,07 DM

Lattung für Wasserhausanschlüsse

lyß-Wasser)

Ihalen für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses betra-

ti Anschluß eines Objektes an eine Wasserversorgungsleitung VU, die im Bereich von öffentlichen und / oder privaten Ver­lachen verlegt und deren Oberfläche noch nicht (endgültig) gebaut und befestigt ist.

falle Erd- und Verlegearbeiten im öffentlichen und / oder priva- prkehrsraum mit kompletter Installation der Meßeinrichtung ein­läßlich notwendiger Zubehörteile bei einer Nennweite der Was- lusanschlußleitung von

netto brutto

(ohne MwSt.) (incl. 7 % MwSt.)

2.300,00 DM 2.461,00 DM

2.450,00 DM 2.621,50 DM

2.750,00 DM 2.942,50 DM

[»Anschluß eines Objektes an eine Wasserversorgungsleitung VU, die im Bereich von öffentlichen und / oder privaten Ver­lachen verlegt und deren Oberfläche bereits (endgültig) aus- |itund befestigt ist.

s Erd- und Verlegearbeiten im öffentlichen und / oder priva- prkehrsraum mit kompletter Installation der Meßeinrichtung ein- felilich notwendiger Zubehörteile bei einer Nennweite der Was- fausanschlußleitung von

netto brutto

(ohne MwSt.) (incl.7 % MwSt.)

2.850,00 DM 3.049,50 DM

2,950,00 DM 3.156,50 DM

3.300,00 DM 3.531,00 DM

^Anschluß eines Objektes an eine Wasserversorgungsleitung VU.wenn der Wasserhausanschluß aus dem öffentlichen und Berprivaten Verkehrsraum heraus bereits bis auf das Grundstück jegt Ist.

Ifekompiette Installation der Meßeinrichtung einschließlich nöt­iger Zubehörteile bei einer Nennweite der Wasserhausan- ung von

netto brutto

(ohne MwSt.) (incl.7 % MwSt.)

800,00 DM ,856,00 DM

950,00 DM 1.016,50 DM

1.100,00 DM 1.177,00 DM

Ich zu der Pauschale nach Randhummer 1,2 oder 3 pplette Verlegung bzw. Verlängerung der Wasserhausan- |ng einschließlich Erdarbeiten innerhalb der privaten Grund­phis zum Eintritt in den Keller- oder Hausanschlußraum des pektes bei einer Nennweite von DN 25 bis DN 40 pr Meter Leitungslänge

netto brutto

(ohne MwSt.) (incl.7% MwSt.)

75,00 DM 80,25 DM

Ins

|iB-Wasser)

Ipreis beträgt bei einer Nennweite der Wasserhausan- pgvon

|netto monatlich brutto monatlich netto jährlich brutto jährlich

DM

5,35

DM

60,00

DM

64,20

DM

DM

13,38

DM

150,00

DM

160,50

DM

DM

26,75

DM

300,00

DM

321,00

DM

DM

133,75

DM

1.500,00

DM

1.605,00

DM

DM

214,00

DM

2.400,00

DM

2.568,00

DM

DM

267,50

DM

3.000,00

DM

3.210,00

DM

DM

401,25

DM

4.500,00

DM

4.815,00

DM

DM

535,00

DM

6.000,00

DM

6.420,00

DM

17

§4

Arbeitspreis

(zu § 21 ZVB-Wasser)

Der Arbeitspreis je cbm beträgt: netto brutto

(ohne MwSt.) (incl. 7 % MwSt.)

1,85 DM 1,98 DM

§5

Pauschalsatz für Bauwasser

(zu § 11 Absatz 1 und 2 ZVB-Wasser)

Die für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses zu zahlende einmalige Gebühr beträgt:

netto brutto

(ohne MwSt.) (incl. 7 % MwSt.)

65,00 DM 69,55 DM

Die Bauwasserpauschale beträgt pro cbm umbauter Raum der Gebäude:

netto brutto

(ohne MwSt.) (incl. 7 % MwSt.)

0,10 DM 0,11DM

§6

Standrohre des WVU

(zu § 11 Absatz 4 ZVB-Wasser)

Die Verwaltungs- und Leihgebühr beträgt:

a) bis zu einer Woche

netto

brutto

(ohne MwSt.)

(incl. 7 % MwSt.)

b) für jede weitere

50,00 DM

53,50 DM

angefangene Woche

netto

brutto

(ohne MwSt.)

(incl. 7 % MwSt.)

20,00 DM

21,40 DM

Die vor Ausgabe eines Standrohres zu zahlende Mindestkaution beträgt netto

(ohne MwSt.) 600,00 DM

§7

Sonderregelungen

(zu § 22 ZVB-Wasser)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Fälle, in denen das WVU mit dem Anschlußnehmer besondere Verträge nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 AVBWasserV abgeschlossen hat.

§8

Inkrafttreten

Diese Anlage 1 zu den ZVB-Wasser gilt ab 01.01.2000.

56410 Montabaur, 10.12.1999 (Siegel) in Vertretung:

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Schaaf

Erster Beigeordneter

Abwasserzweckverband Bad Ems

Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes Bad Ems für das Wirtschaftsjahr 2000

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476 - BS 2020-20) in Verbindung mit der Gemeindeordnung (GemO) und der Eigenbetriebsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigVO) den folgenden Wirtschaftsplan für das Wirt­schaftsjahr 2000 beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird. Gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 8 ZwVG in Verbindung mit § 86 Abs 2 Satz 2 GemO sind die Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach den Bestim­mungen der'EigVO zu verwalten. Nach der EigVO ist ein Wirtschaftsplan zu erstellen.

. I. Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2000 wird

im Erfolgsplan

in den Erträgen auf.3.966.350,00 DM

in den Aufwendungen auf 3.966.350,00 DM

im Vermögensplan

in der Mittelherkunft auf .!.1.230.000,00 DM

in der Mittelverwendung auf 1.230.000,00 DM

festgesetzt.

II. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2000 zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes erforderlich ist, wird auf DM 0,00 festgesetzt.

III. Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt veranschlagt: keine

IV. Die Verbandsumlage wird nach § 9 Abs. 2 der Verbandsordnung berech­net. Als Bemessungsgrundlage gilt danach der Wasserverbrauch der Anschlussnehmer der öffentlichen Wasserversorgung im Entsorgungsge­biet (§ 2 Abs. 2 der Verbandsordnung), die gleichzeitig an der leitungsge­bundenen Abwasserbeseitigung teilgenommen haben. Zeitraum für die Ermittlung des bereinigten Wasserverbrauches ist das dem jeweiligen Wirt­schaftsjahr um zwei Jahre vorangehende Wirtschaftsjahr (Vorvörjahr).

Der Umlageanteil beträgt demnach für das Jahr 2000

- für die Verbandsgemeinde Bad Ems bei 836.068 cbm = 76,6 %

- für die Verbandsgemeinde Montabaur bei 255.141 cbm = 23,4 %

Bad Ems, 08.12.1999 (S.)

Abwasserzweckverband Bad Ems

Rick

Verbandsvorsteher