IttVG Montabaur
((Stellung und Veränderungen des Wasserhausanschlusses hat Lßpehmer auf einem besonderen Vordruck des WVU recht- teantragen. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt auf Veranlas- jim Auftrag des WVU.
iistattung zur Wasserhausanschlüsse
■patz 4 AVBWasserV)
(„schlußnehmer erstattet dem WVU die Kosten für die Herstel- Lsserhausanschlusses einschließlich Meßeinrichtung mit einer [»von DN 25 bis DN 40 in Form von Pauschalen, die im Preis- ^e I) der ZVB-Wasser festgelegt sind .Ab einer Nennweite von LVößer erstattet der Anschlußnehmer dem WVU die Kosten iellung des Wasserhausanschlusses einschließlich Meßeinrich- jitatsächlichem Aufwand.
(Fällen, in denen das WVU unter den Voraussetzungen des § ^antragsgemäß mehrere Meßeinrichtungen zur Erfassung des Brauches installiert, werden die dafür anfallenden Kosten nach Li Aufwand abgerechnet. Für die Abrechnung der darüber hin- lenden Kosten des Wasserhausanschlusses gilt Absatz 1. Herstellung im Sinne dieser ZVB-Wasser ist insbesondere: (erstmalige oder zusätzliche Verlegung eines Wasserhausan- fusses zur Versorgung eines neuen oder bestehenden Anschlußes.
iemeute Verlegung eines Wasserhausanschlusses zur Versor- Ljnes neuen oder bestehenden Anschlußobjektes, wenn der pnglich vorhandene Wasserhausanschluß vom WVU antrags- Ißaügetrennt wurde und der Anschlußnehmer zu einem späte- ptpunkt erneut angeschlossen und versorgt werden möchte. Isctilußnehmer erstattet den VGW die Kosten für Veränderun- Sasserhausanschluß nach tatsächlichem Aufwand. Eine Verän- ISinne dieser ZVB-Wasser ist insbesondere: plegung eines vorhandenen Wasserhausanschlusses aus einem pnschlußnehmer zu vertretenden Grund aufgrund von Änderun- Lr Kundenanlage oder Baumaßnahmen, die die Zugänglichkeit Len Bestand der Leitung beeinträchtigen. Gleiches gilt für Umle- |en oder Änderungen des Wasserhausanschlusses, die aus son- piGründen vom Anschlußnehmer gewünscht werden, psatz des bisherigen Wasserhausanschlusses durch einen (er dimensionierten Anschluß aufgrund einer erhöhten Lei- isanforderung des Anschlußnehmers in dem bestehenden oder piiem neuen Anschlußobjekt.
Inerstattungspflichtigen Kosten für die Herstellung oder Verän- |s Wasserhausanschlusses zählen die eigenen Kosten des WVU (jifwendungen Dritter, denen sich das WVU bedient. Dazu Isbesondere die Kosten für den Grabenaushub, die Materiallösten, die ordnungsgemäße Absandung und Verfüllung des Wie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf den pbeiten in Anspruch genommenen Flächen sowie sonstige in Isämmenhang anfallende Nebenkosten. Die Kosten werden vom |r Angabe der Fälligkeit gesondert in Rechnung gestellt, festen für vom Anschlußnehmer oder einem Dritten verursachte len am Wasserhausanschluß sowie sonstigen Wasservertei- nen stellt das WVU dem Verursacher nach tatsächlichem Auflehnung. Die Fälligkeit der Forderung setzt das WVU in der liest.
fe/U kann in den Fällen, in denen die vorstehenden Bestim- iuoffenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine igelung treffen.
■»Versorgung / Standrohre
■salz 3 und 4 AVBWasserV)
■Irag auf Bauwasserversorgung ist vom Anschlußnehmer auf ■änderen Vordruck des WVU mindestens 2 Wochen vor der not- ■nanspruchnahme des Bauwasseranschlusses beim WVU zu ■(Antragsteller hat alle für die Herstellung und Entfernung des iss entstehenden Kosten durch die Zahlung einer Bauwasser ■an das WVU zu erstatten.
■der Bauwasserpauschale hat der Anschlußnehmer eine ein- pöhrfür die Herstellung und Entfernung des Bauwasseran- Ptirch die Monteure des WVU zu zahlen. Die Höhe der Pau- ■Ähr ist im Preisblatt (Anlage I) der ZVB-Wasser festgelegt, pd stellt Bauwasser über Standrohre grundsätzlich nicht zur pi besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das WVU auf ■ kurzzeitige, vorübergehende Benutzung von Standrohren ■er Antrag auf mietweise Überlassung eines Standrohres mit ■.tag ist auf einem besonderen Vordruck des WVU zu stellen, ■serversorgung erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage der ■j Mietbedingungen für Standrohre des WVU”, die der Antrag- ■p Leistung seiner Unterschrift ausdrücklich anerkennt. Ein ■pfdiese Verfahrensweise besteht nicht.
B*t Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten sind aus- ■findrohre des WVU mit Meßeinrichtungen zu benutzen. Die ■»n (firmen-) eigenen Standrohren oder Standrohren anderer ■Pager ist nicht zulässig. Für die mietweise Überlassung des P ist eine Verwaltungs- und Leihgebühr zu entrichten sowie ■'sssene Sicherheit in Form einer Kaution vor Ausgabe des ■»beimWVU zu hinterlegen. Die Verwaltungs- und Leihgebühr ■«testhöhe der Kaution ist im Preisblatt (Anlage I) der ZVB-Was- ■T Das WVU ist berechtigt, die Kaution in Einzelfällen höher
Nr. 50/99
§12
Wasserzählerschacht oder -schrank
(zu § 11 AVBWasserV)
(1) Bei Grundstücken, die nicht an eine öffentliche Verkehrsanlage mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung unmittelbar angrenzen kann das WVU die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder -schran- kes an der Abzweigstelle des Verteilernetzes verlangen, wenn die Wasserleitung einschließlich des auf dem Privatgrundstück liegenden Leitungsteiles eine Länge von insgesamt 45 Metern überschreitet.
(2) Bei Grundstücken, die an eine öffentliche Verkehrsanlage mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung unmittelbar angrenzen, liegt eine unverhältnismäßig lange Wasserhausanschlußleitung im Sinne von § 11 Absatz 1 Ziffer 2 AVBWasserV vor, wenn der Anschluß auf dem Privatgrundstück eine Länge von 35 Metern überschreitet.
(3) Art und Lage des Wasserzählerschachtes oder -schrankes bestimmt das WVU im Einzelfall nach Anhörung des Anschlußnehmers. Der Wasserhausanschluß des WVU endet in diesen Fällen hinter dem Hauptabsperrhahn nach der Meßeinrichtung im Wasserzählerschacht oder - schrank.
(4) Die im Zusammenhang mit der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung des Wasserzählerschachtes oder -schrankes anfallenden Kosten sind vom Anschlußnehmer nach tatsächlichem Aufwand zu tragen. Der Wasserzählerschacht oder -schrank steht im Eigentum des Anschlußnehmers.
§13
Kundenanlage
(zu § 12 AVBWasserV)
(1) Die private Kundenanlage beginnt hinter dem Hauptabsperrhahn nach der Meßeinrichtung des WVU. Zur Kundenanlage zählen insbesondere alle im Anschlußobjekt verlegten Leitungen, die hieran angeschlossenen Geräte sowie sonstige Anlagenteile, die mit der privaten Wasserinstallation funktionell eine Einheit bilden.
(2) Kommt es infolge von Leitungsschäden oder aus sonstigen vom Änschlußnehmer zu vertretenden Gründen zu Wasserverlusten in der privaten Kundenanlage, so bleibt hiervon die Verpflichtung des Kunden, den von der Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch an das WVU zu zahlen, unberührt.
(3) Die Errichtung der Kundenanlage, wesentliche Veränderungen sowie die Behebung von Störungen oder Schäden dürfen nur durch ein in ein amtliches (Installateur-)Verzeichnis aufgenommenes Fachunternehmen durchgeführt werden. Schäden innerhalb der Kundenanlage sind unverzüglich zu beseitigen.
§14
Messung des Wasserverbrauches
(zu §18 AVBWasserV)
(1) Das WVU stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Meßeinrichtungen fest, die im Eigentum des WVU stehen. Art, Zahl, Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom WVU bestimmt. Der Anbringungsort der Meßeinrichtung soll möglichst nah an der Einführung des Wasserhausanschlusses im Keller- oder Anschlußraum liegen. Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die baulichen Voraussetzungen für eine frostsichere Installation der Meßeinrichtung zu schaffen.
(2) Grundsätzlich wird pro Gebäude nur eine Meßeinrichtung des WVU installiert, die Bestandteil des Wasserhausanschlusses ist. Abweichend hiervon erklärt sich das WVU auf schriftlichen Antrag des Anschlußnehmers bereit, in Gebäuden mit Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) pro Wohnung eine Meßeinrichtung zu installieren, wenn
a) an der jeweiligen Wohnung ein Sondereigentum im Grundbuch,eingetragen ist und
b) ein gemeinsamer Keller- oder Hausanschlußraum der Wohnungseigentümer zur Einführung des Wasserhausanschlusses und zur Installation der Meßeinrichtungen zur Verfügung steht und für diesen Raum ein Teileigentum im Grundbuch eingetragen ist und
c) die einzelnen Kundenanlagen der Eigentumswohnungen technisch so aufgebaut sind, daß hinter der jeweiligen Meßeinrichtung des WVU im Keller- oder Hausanschlußraum eine eigene Wasserleitung mit separater Absperrmöglichkeit zu den Abnahmestellen der Eigentumswohnungen verlegt ist.
§15
Nachprüfung von Messeinrichtungen
(zu § 19 AVBWasserV)
(1) Der Kunde kann schriftlich eine Nachprüfung der Meßeinrichtung durch eine EiGhbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle unter Verwendung eines beim WVU erhältlichen Vordruckes beantragen. Der Aus- und Einbau sowie der Transport der Meßeinrichtungen ist ausschließlich Aufgabe des WVU.
(2) Bei einer Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen sind die Kosten der Nachprüfung vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand an das WVU zu erstatten. Zu den Kosten zählen insbesondere die Aufwendungen des WVU für den Aus- und Einbau sowie den Transport der Meßeinrichtungen und die Gebühren der Eichbehörde oder staatlich anerkannten Prüfstelle. Bei einer Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen trägt das WVU die Kosten.

