Wochenblatt VG Montabaur
Für die Berechnung ist die Höhe des im Preisblatt festgesetzten Entgelts zum Zeitpunkt der nachträglichen oder zusätzlichen Entstehung des Anspruches maßgebend.
(4) Das WVU kann in Fällen, in denen die vorstehenden Bestimmungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
(5) Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
§5
Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an Wasserverteilungsanlagen, die nach dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden
(zu § 9 Absatz I bis 3 AVBWasserV)
(1) Bei Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Wasserverteilungsanlagen hat der Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss dient der teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen. Der Baukostenzuschuss beträgt 70 v. H. dieser Kosten, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
(2) Maßstab für die Berechnung des Baukostenzuschusses ist die mit der Grundflächenzahl (GRZ) vervielfachte Gesamtfläche der Grundstücke, die innerhalb des Versorgungsbereiches an die öffentliche Wasserverteilungsanlage des WVU angeschlossen werden können. Die umlagefähigen Kosten werden durch die nach Satz 1 ermittelte Fläche geteilt und auf die anschließbaren Grundstücke entsprechend ihrer Fläche und GRZ umgelegt.
(3) Sind die umlagefähigen Kosten zum Zeitpunkt der Berechnung des Baukostenzuschusses abschließend ermittelt, erfolgt eine Abrechnung nach Ist-Werten aufgrund tatsächlich entstandener Aufwendungen des betreffenden Versorgungsbereiches.
(4) Soweit die umlagefähigen Kosten noch nicht abschließend ermittelt sind, wird eine Veranlagung nach Soll-Werten vorgenommen. Dazu werden die bereits entstandenen Kosten und die noch bis zur endgültigen Fertigstellung voraussichtlich zu erwartenden Aufwendungen des WVU zusammengefasst. Ergibt sich nach der endgültigen Erschließung und Abrechnung des Versorgungsbereiches eine Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen und den abgerechneten Kosten, so ist diese weder vom WVU noch vom Anschlussnehmer auszugleichen.
(5) Erhält das WVU Zuweisungen aus öffentlichen Kassen zu den Kosten der Wasserverteilungsanlagen, die ausschließlich zur Entlastung der Entgeltspflichtigen in dem zur Abrechnung anstehenden Versorgungsbereich bestimmt sind, werden diese zunächst von den Gesamtkosten abgezogen. Andere Zuweisungen aus öffentlichen Kassen werden nur dann von den umlagefähigen Kosten abgezogen, soweit sie 30 v. H. der Kosten nach Satz 1 übersteigen.
(6) Das WVU kann in Fällen, in denen die bevorstehenden Bestimmungen zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
(7) Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
§6
Baukostenzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen
(zu § 9 Absatz 4 AVBWasserV)
(1) Das WVU ist berechtigt, vom Anschlussnehmer einen weitereren Baukostenzuschuß zu fordern, wenn er seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht und deswegen Verstärkungsmaßnahmen an den örtlichen Wasserverteilungsanlagen vorgenommen werden müssen.
(2) Für die Berechnung des weiteren Baukostenzuschusses ist § 5 ZVB- Wasser maßgebend. Als Baukostenzuschuss werden 70 v. H. der Kosten angefordert, die das WVU für Maßnahmen zur Befriedigung der erhöhten Leistungsanforderung aufwenden muss.
(3) Das WVU kann in Fällen, in denen die vorstehende Bestimmung zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
(4) Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
§7
Maßgebende Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser ZVB-Wasser gilt:
1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthaltenen Festsetzungen maßgebend.
2. In beplanten Gebieten ohne die erforderlichen Festsetzungen oder bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen und
a) an eine öffentliche Verkehrsanläge angrenzen, die Fläche von der Verkehrsanlage bis zu einer Tiefe von 35 m.
b) nicht an eine öffentliche Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen der an die öffentliche Wasserverteilungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
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(2) Bei Grundstücken für die in einem Bebauungsplan die Nutzu platz, Freischwimmbad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt u a innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (« 5 tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die öffentr! serverteilungsanlage angeschlossenen baulichen Anlagen geteilt d
(3) Bei bebauten unbeplanten Grundstücken im Außenber ■ BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche Wasserverteilu angeschlossenen baulichen Anlagen geteilt durch 0,2, Un ^
(4) Soweit die nach Absatz 2 oder 3 ermittelte Fläche der anas - nen baulichen Anlagen größer als die tatsächliche Grundstücke wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. S '
(5) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die du
feststellung eine bauliche Nutzung zugelassen ist, die Fläche de' Stücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. s
(6) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstück!
bei der Veranlagung von Baukostenzuschüssen als einheitliches stück behandelt, wenn eine Gesamtbetrachtung unter Berücksi! der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ein einheitlinhl tes Grundstück ergibt. J
(7) Die Grundstücksfläche wird entsprechend vermindert, wennd
Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere Steilhänge, oder du( rechtliche Festlegungen die Bebaubarkeit eines Grundstücke! schränkt wird. . s
§8
Maßgebende Grundflächenzahl
(1) Als Grundflächenzahl (GRZ) im Sinne dieser ZVB-Wasser gl
1. In beplanten Gebieten die im Bebauungsplan festgesetzt! zulässige GRZ. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrens! Planreife (§ 33 BauGB) erreicht, sind die darin enthalten! Setzungen maßgebend.
2. In unbeplanten Gebieten oder in Gebieten, in denen c... ungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, dil jeweilige Baugebiet in § 17 Absatz 1 der Baunutzungsveij (BauNVO 1990) als Obergrenze festgeschriebene GRZ.
(2) Kann eine Zuordnung zu einer in § 17 Absatz 1 BauNVO gel Baugebietsart nicht vorgenommen werden, wird bei bebaute™ stücken die vorhandene Grundfläche der baulichen Anlage als! pflichtige Fläche zugrunde gelegt. Davon unberührt bleibt die zul Berücksichtigung von Grundstücksflächen nach Absatz 3. Bein' ten aber bebaubaren Grundstücken wird darauf abgestellt, wasn] BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung de! Stückes vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 gilt für Sportplätze sowie! anlagen und Festplätze mit Grünanlagencharakter, f| Freischwimmbäder sowie Frei- und Pflanzflächen von Gärtner! Baumschulen ohne bauliche Anlagen eine GRZ von 0,1.
(4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen n! Absatz 4 BauGB liegen, finden die vorstehenden Regelungen zi| lung der GRZ entsprechende Anwendung.
(5) Ist die tatsächlich bebaute und angeschlossene Fläche größl nach den vorstehenden Absätzen ermittelte Fläche, so wird diel 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöht, bis die mit diesem Wef fachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß ist wie dietaj bebaute und angeschlossene Fläche.
§ 9
Wasserhausanschluss
(zu § 10 Absatz 1-3 AVBWasserV)
(1) Jedes Grundstück, das eine eigene selbständige Wirtschaft! heit bildet, soll unmittelbar durch einen eigenen Wasserhausanscr bindung mit dem öffentlichen Wasserverteilungsnetz haben und| andere Grundstücke und/oder private Wasserleitungen versorgl Art, Zahl, Lage und Trasse der Wasserhausanschlüsse wer| Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berS Interessen vom WVU bestimmt. Der Hausanschluß des WVU bl der Abzweigstelle des Wasserverteilungsnetzes und endet mit d| absperrvorrichtung hinter der Meßeinrichtung, die Bestandteil f serhausanschlusses ist.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauert enthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann das WVUI dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene tf mer zugeteilt ist, einen eigenen Wasserhausanschluß fordern u gen oder auf Antrag des Anschlußnehmers zulassen. Gleichj selbständig nutzbare Gewerbe- oder Industriegebäude.
(3) Das WVU behält sich beim Vorliegen besonderer Verhält! mehrere nebeneinander liegende Grundstücke eines Eigentümer heitliches Grundstück zu behandeln und durch eine gemeinäl sanschlußleitung zu versorgen, wenn die Grundstücke im Zuj hang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsam® ung oder Nutzung vorgesehen sind. Ein Anspruch des Anschlu| auf diese Verfahrensweise besteht nicht.
(4) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, den Teil der Wassl Schlußleitung, die auf seinem Grundstück und in seinem Haus liegt'f
. digungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor(A| sowie vor Frost zu schützen.

