Montabaur
mtv«
‘Öffentl. Bekanntmachungen”
U e Bekanntmachung der Haushaltsrechnung
L Entlastungsbeschlusses
Landsgemeinderates
il21S99 der Verbandsgemeinde Montabaur für das
jisjahr1998
lllsrechnung
Verwaltungs- Vermögens- Gesamt haushalt/DM haushalt/DM DM
Ing des Ergebnisses
Junen 29.314.275,57 Lshaltsausgabereste 0,00 Raiter Kassen-
fcfsste 198.634,26
Bereinigte
ILen 29.115.641,31 29.097.496,11
lushalts-
L e 16.945,20
Liter Haushalts-
0,00
maller Kassen-
- 1 . 200,00
Weinigte
U n 29.115.641,31 «/Fehlbetrag 0,00
feil:
|r, 30.04.1999
Gemeindeverwaltung Montabaur
6.521.252.36 35.835.527,93
1.900.000,00 1.900.000,00
0,00 198.634,26
8.421.252.36 37.536.893,67 7.126.646,40 36.224.142,51
1.561.149,32 1.578.049,52
266.543,36 266.543,36
0,00
- 1 . 200,00
8.421.252,36 37.536.893,67
0,00
0,00
Schaaf
Igsbeschluss
pisnahme vom Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses plung der Jahresrechnung der Verbandsgemeinde Montabaur pesrechnung für das Jahr 1998 beschlossen.
Jrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh- |ensind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt: feig wird dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verlande Montabaur für das Jahr 1998 gemäß § 114 Abs. 1 GemO «erteilt.
{Auslegung
Ausrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsicht- »20.12.1999 bis 30.12.1999 bei der Verbandsgemeindever- ptabaur, Fachbereich, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz jptabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs Irbis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donners- P Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie ) Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
13.12.. 1999 (S.) Schaaf
gern eindeverwaltung Montabaur I. Beigeordneter
iche Vertragsbedingungen Wasserversorgung lasser) der Verbandsgemeinde Montabaur
|l999
Irsicht
fangen und Verfahren für einen Vertragsabschluss p und Versorgung von Industrieunternehmen |en und Ergänzungen der Vertragsbedingungen Jtenzuschüsse für Wasserverteilungsanlagen vor 1981 genzuschüsse für Wasserverteilungsanlagen nach 1981 pzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen »nde Grundstücksfläche »de Grundflächenzahl |liausanschluss
Wattung für Wasserhausanschlüsse pseiversorgung / Standrohre j|zählerschacht oder -schrank »läge
► des Wasserverbrauches t®ung von Messeinrichtungen
■m
Inung
feszahlungen
Pe Entgelte / Zahlungspflichtige
Breis
»reis
►gelungen für einmalige und laufende Entgelte 1% Absperrung
Wen
Nr. 50/99
Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB- Wasser) der Verbandsgemeinde Montabaur vom 10.12.199
Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung) finden ergänzend zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas- serV) vom 20. Juni 1980, Bundesgesetzblatt I Seite 750, berichtigt Bundesgesetzblatt I Seite 1067, Anwendung für die Versorgung nach öffentlich bekannt gemachten Entgelten.
§1
Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsabschluss
(zu § 2 AVBWasserV)
(1) Die Verbandsgemeindewerke Montabaur als Wasserversorgungsunternehmen (WVU) im Sinne von § 1 AVBWasserV schließen auf Antrag zu den nachstehenden Bedingungen einen Vertrag über die Wasserversorgung mit dem Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten (nachfolgend Anschlussnehmer genannt) des anzuschließenden Grundstückes ab.
(2) In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit einem Mieter, Pächter oder Nießbraucher abgeschlossen werden, wenn der Anschlussnehmer sich vorab schriftlich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Ein Rechtsanspruch des Mieters, Pächters oder Nießbrauchers auf einen Vertragsabschluss mit dem WVU besteht nicht.
(3) Tritt an die Stelle des Anschlussnehmers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. In diesem Fall haftet jeder Wohnungseigentümer gegenüber dem WVU als Gesamtschuldner.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem WVU abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem WVU unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des WVU auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam und bindend. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
(4) Der Antrag auf Herstellung eines Wasserhausanschlusses ist auf einem besonderen Vordruck zu stellen, der beim WVU erhältlich ist. Gleiches gilt für den ergänzend dazu abzuschließenden privatrechtlichen Anschluss- und Versorgungsvertrag. Mit der Unterzeichnung der Vordrucke erkennt der Anschlussnehmer die AVBWasserV, und die ZVB- Wasser der Verbandsgemeinde Montabaur als Vertragsinhalt an. Das WVU bestätigt den Vertragsabschluss schriftlich.
(5) Wird Wasser entnommen, ohne dass ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, erfolgt die Versorgung ebenfalls nach den Bestimmungen der AVBWasserV und den Regelungen dieser ZVB-Wasser aufgrund eines faktischen Vertragsverhältnisses.
§2
Anschluss und Versorgung von Industrieunternehmen
(zu § 1 Absatz 2 AVBWasserV)
Die AVBWasserV und die Bestimmungen der ZVB-Wasser sind als allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsgrundlage beim Anschluss und bei der Versorgung von Industrieunternehmen durch das WVU.
§3
Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen
Die ZVB-Wasser können einschließlich der Anlagen, die Bestandteil der ZVB-Wasser sind, geändert und ergänzt werden. Die Änderungen und/oder Ergänzungen werden im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur öffentlich bekannt gemacht. Sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil des Anschluss- und Versorgungsvertrages mit dem WVU.
§4
Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an Wasserverteilungsanlagen, die vor dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden
(zu § 9 Absatz 5 AVBWasserV)
(1) Bei Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Wasserverteilungsanlagen hat der Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bis zum 31.12.1980 verwendeten Berechnungsmaßstäbe zu zahlen. Der Baukostenzuschuss dient der teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt.
(2) Als Berechnungsmaßstab werden die Grundstücksfläche und der cbm umbaute Raum der Gebäude zugrunde gelegt. Die Höhe des Entgelts pro qm Fläche und pro cbm umbauter Raum ist im Preisblatt (Anlage 1) der ZVB-Wasser festgelegt. Das WVU ist berechtigt, die jeweiligen Beträge im Rahmen einer Kalkulation zu ändern und fortzuschreiben.
(3) Bei einer nachträglichen oder zusätzlichen Bebauung des Grundstückes, die zu einer Vergrößerung des cbm umbauten Raumes führt, erhöht sich der zu zahlende Baukostenzuschuss, soweit eine Vergrößerung des Wasserhausanschlusses oder ein weiterer Hausanschluss erforderlich wird. Satz 1 gilt für eine nachträgliche Vergrößerung der Grundstücksfläche entsprechend, soweit die hinzukommende Fläche noch nicht zu einem Baukostenzuschuss herangezogen wurde.

