Einzelbild herunterladen

Montabaur

mtv«

Öffentl. Bekanntmachungen

U e Bekanntmachung der Haushaltsrechnung

L Entlastungsbeschlusses

Landsgemeinderates

il21S99 der Verbandsgemeinde Montabaur für das

jisjahr1998

lllsrechnung

Verwaltungs- Vermögens- Gesamt haushalt/DM haushalt/DM DM

Ing des Ergebnisses

Junen 29.314.275,57 Lshaltsausgabereste 0,00 Raiter Kassen-

fcfsste 198.634,26

Bereinigte

ILen 29.115.641,31 29.097.496,11

lushalts-

L e 16.945,20

Liter Haushalts-

0,00

maller Kassen-

- 1 . 200,00

Weinigte

U n 29.115.641,31 «/Fehlbetrag 0,00

feil:

|r, 30.04.1999

Gemeindeverwaltung Montabaur

6.521.252.36 35.835.527,93

1.900.000,00 1.900.000,00

0,00 198.634,26

8.421.252.36 37.536.893,67 7.126.646,40 36.224.142,51

1.561.149,32 1.578.049,52

266.543,36 266.543,36

0,00

- 1 . 200,00

8.421.252,36 37.536.893,67

0,00

0,00

Schaaf

Igsbeschluss

pisnahme vom Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses plung der Jahresrechnung der Verbandsgemeinde Montabaur pesrechnung für das Jahr 1998 beschlossen.

Jrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh- |ensind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt: feig wird dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Ver­lande Montabaur für das Jahr 1998 gemäß § 114 Abs. 1 GemO «erteilt.

{Auslegung

Ausrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsicht- »20.12.1999 bis 30.12.1999 bei der Verbandsgemeindever- ptabaur, Fachbereich, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz jptabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs Irbis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donners- P Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie ) Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

13.12.. 1999 (S.) Schaaf

gern eindeverwaltung Montabaur I. Beigeordneter

iche Vertragsbedingungen Wasserversorgung lasser) der Verbandsgemeinde Montabaur

|l999

Irsicht

fangen und Verfahren für einen Vertragsabschluss p und Versorgung von Industrieunternehmen |en und Ergänzungen der Vertragsbedingungen Jtenzuschüsse für Wasserverteilungsanlagen vor 1981 genzuschüsse für Wasserverteilungsanlagen nach 1981 pzuschüsse für erhöhte Leistungsanforderungen »nde Grundstücksfläche »de Grundflächenzahl |liausanschluss

Wattung für Wasserhausanschlüsse pseiversorgung / Standrohre j|zählerschacht oder -schrank »läge

des Wasserverbrauches t®ung von Messeinrichtungen

m

Inung

feszahlungen

Pe Entgelte / Zahlungspflichtige

Breis

»reis

►gelungen für einmalige und laufende Entgelte 1% Absperrung

Wen

Nr. 50/99

Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVB- Wasser) der Verbandsgemeinde Montabaur vom 10.12.199

Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Versorgung mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (Zusätzliche Ver­tragsbedingungen Wasserversorgung) finden ergänzend zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas- serV) vom 20. Juni 1980, Bundesgesetzblatt I Seite 750, berichtigt Bun­desgesetzblatt I Seite 1067, Anwendung für die Versorgung nach öffent­lich bekannt gemachten Entgelten.

§1

Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsabschluss

(zu § 2 AVBWasserV)

(1) Die Verbandsgemeindewerke Montabaur als Wasserversorgungsun­ternehmen (WVU) im Sinne von § 1 AVBWasserV schließen auf Antrag zu den nachstehenden Bedingungen einen Vertrag über die Wasserver­sorgung mit dem Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberech­tigten (nachfolgend Anschlussnehmer genannt) des anzuschließenden Grundstückes ab.

(2) In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit einem Mieter, Pächter oder Nießbraucher abgeschlossen werden, wenn der Anschlussnehmer sich vorab schriftlich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Ein Rechtsanspruch des Mieters, Pächters oder Nießbrauchers auf einen Ver­tragsabschluss mit dem WVU besteht nicht.

(3) Tritt an die Stelle des Anschlussnehmers eine Gemeinschaft von Woh­nungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungsei­gentümer abgeschlossen. In diesem Fall haftet jeder Wohnungseigentü­mer gegenüber dem WVU als Gesamtschuldner.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem WVU abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem WVU unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des WVU auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam und bindend. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).

(4) Der Antrag auf Herstellung eines Wasserhausanschlusses ist auf einem besonderen Vordruck zu stellen, der beim WVU erhältlich ist. Glei­ches gilt für den ergänzend dazu abzuschließenden privatrechtlichen Anschluss- und Versorgungsvertrag. Mit der Unterzeichnung der Vor­drucke erkennt der Anschlussnehmer die AVBWasserV, und die ZVB- Wasser der Verbandsgemeinde Montabaur als Vertragsinhalt an. Das WVU bestätigt den Vertragsabschluss schriftlich.

(5) Wird Wasser entnommen, ohne dass ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, erfolgt die Versorgung ebenfalls nach den Bestimmungen der AVB­WasserV und den Regelungen dieser ZVB-Wasser aufgrund eines fakti­schen Vertragsverhältnisses.

§2

Anschluss und Versorgung von Industrieunternehmen

(zu § 1 Absatz 2 AVBWasserV)

Die AVBWasserV und die Bestimmungen der ZVB-Wasser sind als all­gemeine Geschäftsbedingungen Vertragsgrundlage beim Anschluss und bei der Versorgung von Industrieunternehmen durch das WVU.

§3

Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen

Die ZVB-Wasser können einschließlich der Anlagen, die Bestandteil der ZVB-Wasser sind, geändert und ergänzt werden. Die Änderungen und/oder Ergänzungen werden im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur öffentlich bekannt gemacht. Sie gelten damit als zugegangen und werden Bestandteil des Anschluss- und Versorgungsvertrages mit dem WVU.

§4

Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an Wasserverteilungsanlagen, die vor dem 01.01.1981 errichtet oder begonnen wurden

(zu § 9 Absatz 5 AVBWasserV)

(1) Bei Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Wasserverteilungsanlagen hat der Anschlussnehmer einen Bauko­stenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bis zum 31.12.1980 ver­wendeten Berechnungsmaßstäbe zu zahlen. Der Baukostenzuschuss dient der teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung not­wendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Ver­sorgung dienenden Verteilungsanlagen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt.

(2) Als Berechnungsmaßstab werden die Grundstücksfläche und der cbm umbaute Raum der Gebäude zugrunde gelegt. Die Höhe des Entgelts pro qm Fläche und pro cbm umbauter Raum ist im Preisblatt (Anlage 1) der ZVB-Wasser festgelegt. Das WVU ist berechtigt, die jeweiligen Beträge im Rahmen einer Kalkulation zu ändern und fortzuschreiben.

(3) Bei einer nachträglichen oder zusätzlichen Bebauung des Grund­stückes, die zu einer Vergrößerung des cbm umbauten Raumes führt, erhöht sich der zu zahlende Baukostenzuschuss, soweit eine Vergröße­rung des Wasserhausanschlusses oder ein weiterer Hausanschluss erfor­derlich wird. Satz 1 gilt für eine nachträgliche Vergrößerung der Grund­stücksfläche entsprechend, soweit die hinzukommende Fläche noch nicht zu einem Baukostenzuschuss herangezogen wurde.