Wochenblatt VG Montabaur
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§2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 5.
(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen;
2. Fahrbahnen;
3. Radwege;
4. Parkplätze;
5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);
6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe;
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerversehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
§7
Schneeräumung
(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.
2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
4. Bei Schneefällen wahrend der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu raumen. Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. §8
Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche. Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnliches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eisund Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander äbgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. von den gegenüberliegenden Grundstücken anzupassen.
(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
§10
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
§11
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5, 6, 7, 8, 9 und 10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetzes.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 603) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz
Roggenbach, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsaem, Neuhäusel vom 04.11.1999
ieindel
Bauausschusssitzung vom 22.09.1999
1) Beratung über den Entwurf des Verkehrs- und Gestaltungskonzeptes für die gesamte Ortslaqe von J vorgestellt vom Ingenieurbüro Dr. Manns u. Partner Sri
Herr Dr. Manns und Frau Schmidt-Eversheim stellten ein '1
Konzept (u. a. Bestandspläne, Bestandsanalvsen \ ,1
Gestaltungskonzept, Pläne zum ÖPNV, etc.) vor HirwÄä zum ÖPNV wurde von Herrn Dr. Manns eine zusätzlich ui der B 49 im Bereich der Haskenstraße vorgeschlaqena rJ welchem Zeitpunkt der Verknüpfungspunkt hinsichtlich hI Neuhäusel realisiert werden kann, gab Herr Dr. Manns an Ja realisiert werden wird, wenn die Ortsumgehung von ffS ist. Der Ortsgemeinderat beschloss sodann die Annahme rP und Gestaltungskonzeptes für die gesamte Ortslage 6 i
2) Beratung über Vorschläge zur Gestaltung des Endau I
Baugebiet Eisenköppel/Börnchen - vorgestellt vom B&n und Landschaftsplanung, Alexander Brüll, Montabaur Herr Brüll stellte den Plan zur Gestaltung des Endausbaus ifü Eisenköppel/Börnchen vor. Aus der Mitte des Rates wurde! vorgetragen, dass evtl, bei sehr starkem Regen die Wassel den Quer-Wasserrinnen nicht genug aufgefangen werden köl Brüll wurde deshalb beauftragt, die Angelegenheit nochmalsl fen und evtl, noch eine zusätzliche Quer-WasserrinnezuberJ Es wurde darauf hingewiesen, dass evtl, bei Straßenbeläol sterunterbrechungen durch den Autoverkehr Geräuschei wodurch die Anwohner gestört werden könnten. Herr Brüll Bedenken aus und erklärte, dass in reinen Wohngegenden! rung so verlegt wird, dass wjenn überhaupt nur eine minimal! stigung entstehen kann. Nach Aussage von Herrn Brüll körn Ausbauarbeiten im Monat April/Mai 2000 begonnen werde beschloss der Ortsgemeinderat den in der Sitzung vorgestelltel Endausbau des Baugebietes Eisenköppel/Börnchen J
3) Vorberatung über die Anlage eines Waldspielplatzes gl
dem Börnchen ,
Zusätzlich zu dem bereits vorhandenen und vom Bauausschuj letzten Sitzung einstimmig dem Ortsgemeinderat empfohlen! Anlage und Gestaltung eines Waldspielplatzes gegenüber dei wurde von der Fraktion der UBG ein weiterer Plan "Naturerlebn Börnchen” unter Berücksichtigung von Förderungsmöglicm pädagogischen Gesichtspunkten vorgestellt. Darauf hin erfolg schlag, nochmals den Bauausschuss zur intensiven Prüfui? handenen und nunmehr neu vorgeschlagenen Planes zu Evtl, soll auch ein Förster mit hinzugezogen werden.
Nach intensiver Beratung beschloss der Ortsgemeinderatdei| zu folgen und den Bauausschuss mit der Prüfung, erneuten Bei abschließenden Entscheidung zur Anlage, Gestaltung und Ä des Waldspielplatzes zu beauftragen.
Aufstellung eines Flurkreuzes Nach kurzer Beratung beschloss der Ortsgemeinderat einstimm Stellung eines Flurkreuzes zu genehmigen.
Beteiligung der Ortsgemeinde Neuhäusel an den Kostet Schulturnhalle Augstschule Der Ortsgemeinderat stimmte der Vereinbarung zur Beteiligen gemeinde Neuhäusel an den Betriebs- und Unterhaltung! Schulturnhalle hinsichtlich der Mehrzweckeinrichtungen ari| schule Neuhäusel einstimmig zu. Friedhofsangelegenheit, Wegebefestigung auf dem Eijize des Friedhofes in Neuhäusel j
Nach kurzer Beratung beschloss der Ortsgemeinderat derj| erteilen.
Anhebung der Hebesätze für die Gemeindesteuern ab 20f
Der Ortsgemeinderat beschloss, die Hebesätze für die Grundsj 01.01.2000 an wie folgt zu erhöhen:
a) Grundsteuer A von 250 v. H. auf 269 v. H.
b) Grundsteuer B von 290 v. H. auf 317 v. H.
Grund hierfür ist die Anhebung der Nivellierungssätze bei Kre| bandsgemeindeumlagen aufgrund des neuen Landesfinanzs gesetzes zum 01.01.2000.
Weihnachtsverlosung
Auch in diesem Jahr haben sich dankenswerterweise wiedj
Geschäftsleute etc., dazu bereit erklärt, anlässlich des nunme dition werdenden Weihnachtsmarktes in Neuhäusel eine weg losung durchzuführen. Die gemeinsame Aktion wird getragen] Brillenhaus Neuhäusel, „Casa Flora”, EDEKA-Markt, Nei Backstube Nink, REWE-Markt, Friseursalon Rosenbacnj men Modigell & Scherer und der Volksbank Montabaur-v» ^ sowie den Ortsvereinen: Verkehrsverein, SG Neuhäuse, e« zösischer Freundschaftskreis, Verein der Freunde und ror . Schule und der Freiwilligen Feuerwehr Neuhäusel. i Unter Mitwirkung des Kath. Kirchenchores St. Anna, denn ; der ev. Kirchengemeinde sowie dem MGV Constantia ■ V. findet die Veranstaltung am 19.12.1999 (So nntäg) m ^ 14.00 bis ca. 18.00 Uhr auf dem „Sauvigny-les-Bois-r

