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Nr. 47/99

it t VG Montabaur

, gilt die Winterdienstregelung. Hierbei Ich von welcher Seite das Grundstück befahren und betre-

^ i ungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere meh- jldesselben Grundstückes sind gesamtschuldnerisch ver-

, , s Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftli- f neaenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die Man dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichen- IJersicherung nachgewiesen wird.

5 Winterdienstes

durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, meeunverzüglich wegzuräumen.

Verkehrszeit gilt die Zeit von 7.00 bis 21 Uhr.

Binee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so ^gestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Geh- jöeistet ist.

läumende muß sich insoweit an die schon bestehende Geh- fjonden Nachbargrundstücken anpassen.

Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Geh­len ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang

ücksgrenze.

febarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfen- fahe, Sand, Sägemehl, Split oder ähnliches) herzustellen. Stocken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in Len zur Beseitigung festgefahrener und festgetretender Eis- pkstände verwendet werden.

«gesind erforderlichenfalls mehrmals am Tage während der |en zu streuen.

ischlägigen Bestimmungen zum Winterdienst. Ich hoffe, mit ientlichung, die alljährlich wiederkehrenden Fragen und en und den oftmals daraus entstehenden Unmut über die »und vermeintlichen Pflichten aller Beteiligten etwas verrin- len. lph möchte Sie daher eindringlich bitten, Ihren Räum- lichten gewissenhaft nachzukommen, um Sie vor unange- inen zu bewahren, die bei einem Unfall auf Grund von Glätte fpen können. Dazu möchte ich abschließend aus einem fta Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversi- x Hier heißt es:Im Schadensfall kann der betreffende Anlie- Slerentstandenen Aufwendungen in Regreß genommen wer­ten davon können Versäumnisse des Anliegers für diesen Hohe Konsequenzen etwa wegen fahrlässiger Körperver- |sichziehen. Es erscheint daher sinnvoll, jeweils vor Beginn iriodedurch öffentliche Bekanntmachungen die Anlieger auf Illing und die Folgen etwaiger Versäumnisse auf diesem pders hinzuweisen. Die Rechtsprechung des Bundesge- litritt hierbei folgenden Standpunkt: möglichen Haftung für Versäumnisse der Anlieger zu entge- laisodie Kommunen obligatorisch sicherstellen, dass im Rah- lerdienstes auch insoweit die notwendigen Kontrollen statt- [Eirihaftung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger muß |falls durch geeignete Maßnahmen erzwungen werden.

Helmut Marx, Ortsbürgermeister

mg. Waldbegehung mit dem Revierförster

pfanochmals herzlich zur Waldbegehung rhit unserem Revier- iKern am kommenden Samstag, den 27.11.1999 einladen.

' ' 'i an der B 49, um 15.00 Uhr, Dauer: ca. 2 Std.

Helmut Marx, Ortsbürgermeister

[Mlie Kadenbach

ta: Kolping-Gedenktag der KF Kadenbach: Samstag, jpationen folgen.

Ne Germania Kadenbach 1910 e.V.

127.11.1999, veranstalten die Sportfreunde ein Schlachtfest flatzgelände in Kadenbach. Im beheizten Sportlerheim wird ifgetischt, solange der Vorrat reicht und das zuschmack- 91 .

Pfe Veranstaltung zunächst von einem Rundgang durch p-Treffpunkt für alle, die gerne mit spazieren möchten ist pOOUh 3 * 2 ' UnC ^ von der Spielbegegnung Kadenbach - Kes-

P h diesem letzten Vorrunden-Heimspiel wahrt die Mann- pncefürdieTeilnahme an der Aufstiegsrunde! Bleibt zu hof- | Pngtund die Kicker von vielen Zuschauern unterstützt

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l! e " nehmen am Sonntag, 28.11.1999, an einem Fußball- I ms ,e ü- Treffpunkt ist 9.15 Uhr am Kirmesplatz.

NQuhäusel

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Neuhäusel

montags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

donnerstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr

im Gemeindehaus, Tel. und Fax 02620/8442

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Neuhäusel findet am Don­nerstag, 02.12.1999, um 20.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindehau­ses, Hauptstr. 52, Neuhäusel, statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung

1. Wirtschafts- und Fällungsplan 2000

2. Aufstellung des BebauungsplanesIm Struthfeld

3. Stromversorgung in der Verbandsgemeinde Montabaur, hier: Kon­zessionsverträge und Rahmenvereinbarung mit der KEVAG

4. Beschlussfassung über die Haushaltsrechnung 1998 und Entla­stungserteilung für das Haushaltsjahr 1998

5. Verschiedenes

6. Einwohnerfragestunde II. Nichtöffentliche Sitzung

1. Grundstücks-/Bauangelegenheit

2. Grundstücksangelegenheit/en, vorsorglich

3. Bauangelegenheit

4. Bauangelegenheit/en, vorsorglich

5. Verschiedenes

56335 Neuhäusel, 23.11.1999 Roggenbach,Ortsbürgermeister

Reinigung öffentlicher Straßen

Schneeräumung/Streupflicht

Nachdem sich in den letzten Tagen der Wintereinbruch angekündigt hat, wird vorsorglich auf die entsprechenden §§ der Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel hingewiesen, in denen insbesondere die Schneeräumung und Streupflicht geregelt ist. Der entsprechende Auszug aus der Satzung ist nachstehend abgedruckt.

Satzung - Auszug - § 1 Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsge­meinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzu­sehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mau­er oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang recht­lich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang odereine Zufahrt überein oder mehrere Grundstücke hat. Grund­stücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße lie­gen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Absatz 1 Satz 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere meh­rere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamt­schuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Rei­nigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungs­pflichtigen zu reinigenden Fläche verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Orts­gemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reini­gungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustim­mung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Rei­nigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reini­gungspflicht machen.