Wochenblatt VG Montabaur
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Verkehrsverein Eitelborn e.V.
Gemütliche Jahresabschluss- bzw. Adventsfeier 1999 im Vereinslokal Nassauer Hof in Eitelborn, Beginn am 11. Dezember 1999 um 19.30 Uhr. Abendessen nach Speisenkarte. Musik zum Tanz wie immer durch unseren allseits bekannten Alleinunterhalter. Um Spenden für die Tombola wird gebeten. Anmeldungen bis zum 30.11.1999 beim 1. Vors. ,Tel. 02620/8581. Freunde und Gäste sind herzlich willkommen.
Weihnachts-Wanderpokalschießen
Die Alten Herren und Gäste schießen am Freitag, 03.12.1999,20.00 Uhr, auf den Schießständen der Eitelborner Schützengesellschaft ihren Weihnachts-Wanderpokal aus. Der Wettkampf wird mit dem Luftgewehr ausgetragen. Gleichzeitig werden die Sieger für den Orden der Alten Herren und die Kette für die Gäste ermittelt.
Nach der Siegerehrung findet eine kleine Weihnachtsfeier statt.
Weihnachtsfeier
für die Mitglieder der ESG und des Fördervereins
Die Weihnachtsfeier der Eitelborner Schützengesellschaft beginnt am Sonntag, 12.12.1999,15.00 Uhr. Gegen 16.00 Uhr kommt der Nikolaus. Wir freuen uns, wenn alle Mitglieder mit ihren Angehörigen an dieser Feier teilnehmen und wir in familiärer Atmosphäre einige schöne Stunden verbringen werden.
Tennis-Club 1980 Eitelborn e.V.
Winterwanderung
Zum Ausklang des Jahres treffen wir uns am 2. Adventssonntag, 05.12.1999, um 13.00 Uhr, am Gemeindehaus in Eitelborn, um von dort aus zu unserer traditionellen Winterwanderung zu starten. Unser Ziel - die Gaststätte Link, Neuhäusel - Inhaber Stefan Nickel - werden wir nach ca. 2 1/2- stündiger Wanderung erreichen. Wie bereits in den vergangenen Jahren wird auch diesmal der Nikolaus erwartet, der kleine Geschenke für die Kinder mitbringt. Alle Clubmitglieder sind herzlich eingeladen. Anmeldungen bitte bis spätestens 29.11.99 bei einem der Vorstandsmitglieder abgeben.
SG Eitelborn/Neuhäusel
1. Mannschaft
Am Sonntag, 28.11.1999,14.30 Uhr im Kaltenengers gegen die SG Rheindörfer.
2. Mannschaft: spielfrei
SC Eitelborn
ALTE HERREN
Am Sonntag, 28.11.1999, bestreiten wir ein Hallenturnier in Bad Ems. Gespielt wird in der Sporthalle Silberau. Anstoß für uns ist um 9.15 Uhr. Treffpunkt um 8.30 Uhr auf dem Dorfplatz.
Kadenbach
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Kadenbach
dienstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
und .nach Vereinbarung
Gemeindeverwaltung, Telefon und Fax 02620/633 Ortsbürgermeister, Telefon: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates
vom 08.11.1999 der Ortsgemeinde Kadenbach für das Haushaltsjahr 1998 I. Haushaltsrechnung
Verwaltungs
Vermögens
Gesamt
haushalt/DM
haushalt/DM
DM
Feststellung des Ergebnisses
Soll-Einnahmen
1.267.347,29
566.197,30
1.833.544,59
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
1.267.347,29
566.197,30
1.833.544,59
Soll-Ausgaben
1.267.347,29
477.143,28
1.744.490,57
+ neue Haushaltsausgabereste 0,00
89.054,02
89.054,02
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
1.267.347,29
566.197,30
1.833.544,59
Überschuß/Fehlbetrag
Festgestellt:
0,00
0,00
0,00
Montabaur, 23.04.1999
Schaaf
Verbandsgemeindeverwaltung MontabaurI Beigeordneter
II.
Entlastungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandst! 1 tung Montabaur für das Haushaltsjahr 1998 aufqestelltJ iU 6 “ 1 ! gemäß § 114 GemO. Gleichzeitig wird beschlossen ti s ' ( meister, dem Bürgermeister und den Beigeordneten dp" 10t,! meinde für das Haushaltsjahr 1998 Entlastung zu erteilen ge der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehraus ' zelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden mit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt. s ™'1
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht lim» nähme vom 29.11 1999 bis 08.12.1999 bei der Verbandst! waltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109 Konüu! Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (mmi l wochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16 nnn nerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14,00 Uhrhisid sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus S Kadenbach, 19.11.1999 (S.)
Ortsgemeindeverwaltung Kadenbach Ortsbürgy
Örtliche Regelungen zum Winterdienst
Nachdem in der vergangenen Woche der Winter Einzug aehsl möchte ich an dieser Stelle auf die örtlichen Regelungen des dienstes hinweisen: a *
Zunächst darf ich Ihnen die Regelungen darstellen, mitdere Ortsgemeinde ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen hall
A. Winterdienstpflichten der Ortsgemeinde:
1. Streuplan
Die Gemeinde hat einen Streuplan zu erstellen, durch den sichJ wird, dass überall dort geräumt und gestreut wird, wo di 9 dürfnis dies erfordert. Oberster Grundsatz muß dabei sein, “so «J möglich, so viel wie nötig”. Hierbei sind die Sicherheitsbelangerr der Sparsamkeit und des Umweltschutzes in Einklang zu l Grundsätzlich besteht innerhalb der geschlossenen Ortslageeirj und Räumpflicht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigenu! gefährlichen Strecken. Dies bedeutet: Die Ortsgemeinde ist! tet, alle Straßen in ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zul Ferner ist eine Verpflichtung zum Streuen/Räumen auch nicht J solange durch das Streuen und Räumen (bei anhaltenden Schl keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann. Nachl Schneefalls sind die Winterdienstmaßnahmen schnellstmöglich! führen und erforderlichenfalls zu wiederholen. '
2. Reihenfolge des Räum- und Streudienstes:
Die Reihenfolge des Räumdienstes ist in 3 Dringlichkeitsstufenfd Dringlichkeitsstufe I: Alle verkehrswichtigen und gefährliche™ wie Gefällstrecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Krell Einmündungen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowia für den öffentlichen Nahverkehr und für Schulbusse. Dringlich^ fe II: Verbindungsstraßen und Sammelstraßen Dringlichkeitsstufe III: Alle übrigen Wohnstraßen und sonsj kehrsflächen
Bevor Flächen der Dringlichkeitsstufe fl oder III geräumt odef werden, ist zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nacj oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für vej chtige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgängerbere| haltesteile, Weg zum Kindergarten).
3. Zeitdauer des Winterdienstes:
Zum Streuplan gehört auch die zeitliche Festsetzung von St] nahmen. So ist festgelegt, dass die Straßen der Dringlichkeitsä Werktagen morgens bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis] geräumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden end§f terdienst auf innerörtlichen Straßen mit dem Aufhören di Tagesverkehrs (zwischen 20.00 bis 22.00 Uhr).
Soweit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten del meinde. Im Anschluß möchte ich nun die Winterdienstpflichtehj ger darstellen:
B. Winterdienstpflichten der Anlieger
1. Rechtsgrundlage
Durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Strai 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen unda terdienst zum Teil auf die Anlieger übertragen. I
Den gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Sa während der Dienststunden einsehen. T
Ich möchte an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen^ weise und sinngemäß erwähnen:
2. Verantwortlichkeit .
§ 1 (1) Die Straßenreinigung und der Winterdienst wird den jjf oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grunas ■ tragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden angrenzen.
(2) Als angrenzendes Grundstück gilt auch ein Gr®*’ einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eineM ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Fahrbahn getrenni- gig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter-, oder Seitenfront an j liegt. Kurzum: Entlang der gesamten Grundstücksgrenz .

