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L V GMontabaur_

Lorbeiratswahl 1999

I u nn über die Durchführung der Mehrheitswahl PSSmt der Stadt Montabaur

i Ausländerbeirat der Stadt Montabaur wird nach den Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewer- inedas Recht der Stimmenhäufung durchgeführt.

L hitaa werden an alle für die Wahl zum Ausländerbeirat wahl- Personen amtliche weiße Stimmzettel verteilt. Der Wähler »i wählbare, mindestens 18 Jahre alte Personen mit Famili- 1 h Vornamen eintragen, wie Nummern auf dem Stimmzettel End Den Namen der Vorgeschlagenen sind weitere Perso- Jr ? a Alter, Beruf oder Wohnung) beizufügen, um eine Ver- If mit anderen 'gleichnamigen Personen auszuschließen. Die Ein- 1 müssen leserlich sein.

! kann am Wahltag nur persönlich seinen Stimmzettel im Wahl- L n gj n0 Vertretung ist unzulässig. Nach Betreten des Wahl- äit der Wähler einen weißen Wahlumschlag für die Mehrheits­falls er dies wünscht, einen amtlichen weißen Stimmzettel, ifeaibt er sich in die Wahlzelle, wählt und steckt den Stimmzettel Ihlumschlag. Danach geht er an den Tisch des Wahlvorstands len Wahlumschlag in die Wahlurne, sobald der Wahlvorsteher

ittet.

Dr. Possel-Dölken Bürgermeister als Wahlleiter

fitmachung

|o Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 |sung vom 27. August 1997 (BGBl. I.S. 2141) fngsbeschluss

|at Montabaur hat am 28.01.1999 folgenden Beschluss gefaßt: I 47 ßauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesver- Er Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umle- Ichüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Bauge- ibauungsplanesVerlängerte Südstraße bzw. Horresser Pfad Sing eingeleitet.

jungsverfahren erhält die BezeichnungSüdstraße, iungsgebiet liegt südlich anschließend an die bebaute Ortslage lorf. Es wird im Osten von der Wagnerstraße und im Süden von Jtparzelle Nr. 252 bzw. der südlichen Grenze der Flurstücke Nr. 1138/3 (alle Flur 5) begrenzt. Die Abgrenzung im Westen verläuft Itlich der Wegeparzellen 241/1 (Flur 5) bzw. 75/1 (Flur 7).

Ezung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefüg- irtlauszug dargestellt. Eine Bestandskarte, in der alle von der Hbetroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich aus-

] he Abschnitt VI dieser Bekanntmachung), legungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstückstei­gen:

g: Eigendorf Ehbezirk: Eigendorf

«Nrn.: 138/2,138/3, 139, 140, 141, 142, 143/1, 143/2, 143/3, |/2,144/3,145, 146/1, 146/2, 147, 148, 149/1, 150, 151, 152, 155,156, 157, 158, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, |5l186,187,188, 189/2, 190/1, 191/1, 205, 206, 207, 208, 209, |2,211/1,211/2,211/3,212, 213,214, 215, 216, 217, 218,219, 722/1, 222/2, 223, 224, 225, 226, 238/4, 239/1, 241/1, 242/4, l, 247,252, 253/1 I

|ke Nrn: 59, 60,61,62, 63, 75/1

WNrn.: 59/1,60,61,62,63,64,65/1,107/1,108,109,110,121/2, 1/2,138/1

Nm.: 185/1,186/1,186/3,187,188,189/10,241/8,244/7,245/3 lülte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur |g von Rechten

|48BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

"jjgentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, ®|üaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintra­gs! gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Jlstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, paber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem ptück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, puchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, fwlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung Jtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflich-

{ n der Nutzung des Grundstücks beschränkt, adt Montabaur,

Ho i e Jandsgemeinde Montabau r.

«H '/bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte,

g ID Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht, ung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan

l BauGB) erfolgen.

Nr. 43/99

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umle­gungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaub­haftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umle­gungsausschuss anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Betei­ligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB). Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollten von den Verpächtern der jeweiligen Grundstücke zum Ende des laufenden Pachtjahres gekündigt werden; andernfalls müssen die Eigentümer dieser Grundstücke ggfl. Wertminderungen gegen sich gelten lassen, sofern der Pächter Ansprüche auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses geltend macht.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umle­gungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grund­stücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wert­steigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Ände­rungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5. genehmigungs,- zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anla­gen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt wor­den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus­geübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Katasteramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Mon­tabaur eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen

in der UmlegungSüdstraße wird voraussichtlich Oktober 1999 mit den örtlichen Vermessungsarbeiten begonnen. Die Arbeiten werden durch Vermessungsbüro Gesenhues und Nilges, Koblenz durchgeführt; sie erstrecken sich zunächst auf die Grenzfeststellung entlang der Verfah­rensgrenze, während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnah­men das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grund­stücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Bestandskar­te und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen, liegen in der Zeit vom 09.11.1999 bis 08.12.1999 bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, Zimmer 221, während der Dienststunden öffent­lich aus. in die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestands­verzeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berech­tigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbe­schlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeit­raum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden einge­sehen werden.

Der Umlegungsbeschluss gilt mit Ablauf des 29.10.1999 als bekanntgemacht.

Rechtsbehelfsbeiehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss (I.) und die vorbereitenden Maßnahmen (V.) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erho­ben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Westerburg,