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Wochenblatt VG Montabaur

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Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Nieder­schrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt einge­gangen ist.

Montabaur, (Siegel) Der Vorsitzende des

25.10.1999 Umlegungsausschusses

Reichling

forkung fj at

Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuss -

Bekanntmachung

i.

Der Umlegungsplan für das UmlegungsgebietIn Hehl der Stadt Monta­baur, Gemarkung Bladernheim ist am 19.10.1999 abschließend für räum­liche Teilbereiche unanfechtbar geworden.

Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) wird die Unan­fechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.

Von der Unanfechtbarkeit ausgenommen sind die Grundstücke im Neu­en Bestand der Beteiligten zu den Ordnungsnummern 7, 9,10 und 14. Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichti­gung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf die Erläuterungen zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig wer­den. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grund­buches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zah­lungsvereinbarungen getroffen hat.

II.

Der Umlegungsausschuss der Stadt Montabaur ordnet gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I. S. 17) in der geltenden Fassung die sofortige Vollziehung der teilweisen Inkraftsetzung des UmlegungsplanesIn Hehl durch Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 Abs. 2 BauGB an.

Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse aus folgenden Grün­den geboten:

Das Umlegungsverfahren ist mit Ausnahme von vier noch bestehenden Widersprüchen gleichen Inhaltss - seit August 1999 abgeschlossen. Für die Verlegung der Ver- und Entsorgungsanlagen sowie zur Herrichtung der

neuen Erschließungsstraßen stehen die hierzu notwendigen i( mittel zur Verfügung; die Vergabe der Erschließungsarbeilenj!» Außerdem bestehen von seiten der neuen Grundstücksebr* weise dringende und kurzfristige Bauabsichten, so dass der& Erschließungsmaßnahmen zur Realisierung der baulichen y zugeteilten Baugrundstücke keinen Aufschub mehr duldet III.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit kann inneifl Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden J Spruch ist bei dem Katasteramt Westerburg, Außenstelle w Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur als Geschäftsstelledj gungsausschusses der Stadt Montabaur schriftlich oder zur |%i einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der WidersrsS vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Kataster! gangen ist. j

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat ein Widerspruch bei Anoil sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Die Betel nen beim Landesgericht Koblenz, Kammer für Baulandsacherra terstr. 14, 56068 Koblenz, beantragen, dass die aufschiebe J des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.nj ist gegen den Umlegungsausschuss der Stadt Montabaurziisli Montabaur, 25.10.1999 (S.) DerVorsM

Umlegungs aus!

Vollsperrung der Brücke über den Gelbach im Bereich des Hammerweges

Die seit Monaten für den Fahrzeugverkehr gesperrte Brücke übe bach wird ab der 1. Novemberwoche für vorraussichtlich 3 Wd für Fußgänger nicht mehr passierbar sein. Das vorhandene Bi| werk wird abgebrochen und eine neue Brücke gebaut. Fußgänger, die zur Innenstadt wollen, müssen in dieser ZeitJ dorffstr./Karl-Seibert-Str. mit der Brückenüberquerung zum Ge) zum Sauertal oder die Roßbergstr. und den Gehweg an der# ner Straße bis zur Einmündung Unksberg benutzen. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Ordnungsamt -

Bodenschutzkalkung im Wald

Zur Verbesserung der Bodenqualität wird je nach Wetterlage Tagen eine Bodenschutzkalkung mit dem Hubschrauber im Wall Montabaur zwischen Horressen und Eigendorf durchgeführt. Die Waldbesucher werden gebeten, diesen Revierteil für e großräumig zu umgehen.

Forstrevier 1)

Elisez votre Comite ConsultatifP

Le 21 novembre 1999, les residents etrangersdepr; 60 communes en Rhenanie-Palatinat sonl ä nouveaj appeles ä elire leur Comite Consultatif.

Plus de 300.000 personnes de nationalite autrec mande vivent actuellement en Rhenanie-Palatinal.t notamment au sein de la municipalite que lavisconj nautaire entre personnes dorigines diverses prendo mes concretes et visibles. Que cette diversite evoli| le bien de tous depend de nos actions sur place, leji des droits et la reconnaissance mutuelle en etantdej conditions importantes. Tout aussi importante estl| participation active ä la prise de decisions politique? sein de la municipalite.

Une societe democratique se mesure aux droitsqu» donne ä ses membresafin de leur permettre de pari) ä lorganisation de la collectivite. Ceci sappliqu en0 ! ment aux minorites et, parmi elles, les populations gres qui ny trouvent pas toujours leur compteet* droits de cooperation politique sont limites. Ilestdoi dautant plus important pour ces pöpulations dcpoij representer leurs interets au sein dune instance pol'j Le Comite Consultatif des Etrangers peut y contrd® maniere importante.

Une societe vivante et juste a besoin de leng: ses membres prets ä s'engager pour leurs interets £ | Iinteret collectif. Contribuez-y, votez pour votre 0* Consultatif !