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Nr. 39/99

|f/ochenblatt VG Montabaur

| a belverlegung in der Gemarkung Oberelbert

L Ortsgemeinderat nahm zustimmend von der Kabelverlegung durch Ije Ingenieurgesellschaft Siegel - Born - Deimling, Dillenburg in der lernarkung Oberelbert Kenntnis.

pionSaubere Landschaft

L ortsgemeinde Oberelbert nimmt an der AktionSaubere Landschaft L30.10.1999 teil.

Welschneudorf

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters jer Ortsgemeinde Welschneudorf

«ontags.

[Telefon und Fax: 02608/204

..von 18.30 Uhr bis 20.30 Uhr

Öffentliche Bekanntmachung

Uauptsatzung der Ortsgemeinde Welschneudorf

Li 08.09.1999

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung IjGemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der iGemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über je Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die [blgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

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öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im IWochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol- len die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse ftp:www.montabaur.de.

;) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in linem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem II ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus- Sgung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent- fche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus- «gungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst­leien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle- ungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht jenommen werden kann.

| Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge- Jschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

)Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des irtsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Ibsatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rat- pus, Arzbacher Straße 1, befindet, bekanntgemacht, sofern eine recht- i Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

|S)Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Imstande die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt erden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- liachung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die |icham Rathaus, Arzbacher Straße 1, befindet.

Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis- s in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt p Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. i) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein- iohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 "1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Ibs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere tekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

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Ausschüsse des Ortsgemeinderates

i') Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: l Haupt- und Finanzausschuß ! Rechnungsprüfungsausschuß I- Bauausschuß

Dorfentwicklungs- und Umweltausschuß

||2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 Nr. 1 - 3 haben fünf Mitglieder, der Nentwicklungs- und Umweltausschuß hat sieben Mitglieder und für Wes Mitglied einen Stellvertreter.

I) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge- «einderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der ©rts- pmeinde gebildet.

pndestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge- pinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus- tfnußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech- »ngsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

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Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderätes vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde­rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts­mitteln zur Fristwahrung

2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtli­nien des Ortsgemeinderates

3. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte

4. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

5. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde­rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträjgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön­nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte­nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit­zungen nicht übersteigen.

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend. §8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§9

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts- bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbür­germeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung für