iblatl VG Montabaur
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Nr. 37/99
j Dorfcafe nach Daubach!
''-Sonntag, 19.09.1999, ist unser Dorfcafe im Daubacher Heimat- mderZeit von 14.00 bis 17.00 geöffnet. Der MGV Frohsinn wird sich ■U, Sie bestens zu bewirten. Auch an diesem Tag können Sie eine !Ausstellung von Frau Wüst sowie eine Schmuck-Präsentation von Lnermund-Kleindl bewundern.
J Frohsinn” Daubach freut sich über Ihr Kommen.
ijterwald-Verein - Zweigverein Daubach hftzum Herbst-Sterntreffen
ähereits an dieser Stelle schon angekündigt, fährt der Zweigverein Lh am Sonntag, 19.09.1999, mit eigenen Pkw zum Herbst-Stern- | n nach Schöneberg.
(starten ab Daubach “DRK-Haus” um 8.00 Uhr. Mitfahrgelegenheit ist |en. Gäste sind wie immer herzlich willkommen.
Holler
khstunde der Ortsbürgermeisterin fOrtsgemeinde Holler
lerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
1)2602/3508.
entliehe Bekanntmachung - Iptsatzung der Ortsgemeinde Holler b 08.09.1999
litsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung BO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der jeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über Mwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die fade Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
liehe Bekanntmachungen, Bekanntgaben
pentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Matt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfülle öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse pw.montabaur.de”.
Isrten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder lierungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in IDienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Ihtwährend der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem |lauf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus- ispätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent- pkanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus- ftsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst- iWerktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle- pfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht pmen werden kann.
loweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgegeben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Hz 2 entsprechend.
Wiche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des lemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von fei durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich an der pdstraße/Hauptstraße befindet, bekanntgemacht, sofern eine recht- |iBekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. pri wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer lande die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt in, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- pgdurch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die linder Ecke Südstraße/Hauptstraße befindet, ifenntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis- ider vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt Bkanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. pstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein- Pr über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 feLQemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 15 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere ptmachungsform vorgeschrieben ist.
Wisse des Ortsgemeinderates
feOrtsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
[aausschuß
iV-und Finanzausschuß Wausschuß
Ptiungsprüfungsausschuß
P Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 5 Mitglieder und für jedes Mit- iWeh Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet.
Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.
§3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.
(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
f . 4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Der Ortsbürgermeisterin werden folgende Entscheidungen übertragen:
1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtlinien des Ortsgemeinderates.
3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31,33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.
4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.
6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.
§5
Ortsbeigeordnete
Die Ortsgemeinde hat drei Ortsbeigeordnete.
§6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinderates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 DM/5 Euro
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.
Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
§7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 DM /5 Euro je Sitzung.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend. §8
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

