iunblatt VG Montabaur
.pndspielgemeinschaft
yWelschneudorf/Horbach/Winden
derung (
] der Jugendbetreuer und -trainer am 16.10.1999
16.10.1999, treffen sich die Jugendbetreuer und -trainer ’JjSG zu einer Wanderung um 14.00 Uhr in Welschneudorf am «enplatz.
^Spiele tragen unsere Mannschaften am kommenden Wochen-
>aus:
l( j : Sonntag, 19.09.1999,10.30 Uhr gegen JSG Ahrbach in Nieder- «id: Samstag, 18.09.1999,16.30 Uhr gegen Spvgg. Steinefrenz/W.
■inefrenz
Samstag, 18.09.1999,15.15 Uhr gegen VfB Wissen in Wel-
eudorf
lugend: Samstag, 18.09.1999,15.15 Uhr gegen DJK Neustadt/F. in
srelbert
Lqend: Samstag, 18.09.1999, 14.00 Uhr gegen Spvgg. Haider- (DJn Oberelbert
Bend: Samstag, 18.09.1999,14.00 Uhr gegen JSG Girod/H. in Girod id: Samstag, 18.09.1999, 13.00 Uhr gegen JSG Ransbach- i in Baumbach
id: Samstag, 18.09.1999, 13.00 Uhr gegen JSG Marienrach- [ in Horbach
legend: Samstag, 18.09.1999,13.00 Uhr gegen JSG Horressen in
lofen
gend: Freitag, 17.09.1999,17.30 Uhr gegen JSG Girod/H. in Oberelbert iigend: Freitag, 17.09.1999,17.30 Uhr gegen SG Selters/M. in Selters Inend: Freitag, 17.09.1999,17.30 Uhr gegen ESV Siershahn in Siershahn
v’ Gackenbach
echstunde des Ortsbürgermeisters iOrtsgemeinde Gackenbach
gs.von 19.00 bis 20.00 Uhr
neindehaus.
immer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990
iindehaus.06439/1764
Horbach
[echstunde des Ortsbürgermeisters Ortsgemeinde Horbach
Stags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
liideverwaltung.Telefon: 06439/7435
ftgermeister privat.Telefon: 06439/7404
P'rungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntge-
sn.
entliehe Bekanntmachung
zung des Ortsgemeinderates Horbach
|ächste Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach findet am Don- Sä,23.09.1999, um 19.30 Uhr im Bürgermeisteramt statt. Hierzu lade ich ein. lordnung:
Intliche Sitzung:
[Verpflichtung eines Ratsmitgliedes
[Genehmigung der Niederschriften der Sitzungen vom 27.05.1999 N 15.07.1999 (öffentlicher Teil)
[Genehmigung bzw. Kenntnisnahme von über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1998 [Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde (Montabaur; Stellungnahme der Ortsgemeinde Ausbau, Fertigstellung “Käskerberweg”, Flur 9, Flurstück 77/2 Peschneiden der Birken im Brunnenweg [Kinderspielplatz (allgemeiner Zustand) t „ über die zukünftige Kirmesgestaltung äjerminfestlegung (Gemeinderatssitzungen) ptsbesichtigung
IJeilnahme an der Aktion “Saubere Landschaft”, pricht des Ortsbürgermeisters über laufende und künftige Pla- [ [Wgsmaßnahmen bzw. Vorhaben in der Gemeinde (Verschiedenes
27
Nr. 37/99
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 27.05.1999 (nichtöffentlicher Teil)
2. Grundstücksangelegenheit/en - vorsorglich -
3. Verschiedenes
56412 Horbach, 09.09.1999 Wilhelmi, Ortsbürgermeister
MGV “Cacilia” Horbach e.V.
Am Freitag, 17.09.1999, findet die Probe für alle Sänger um 18.30 Uhr statt.
1 — ^
Hübingen
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Hübingen
donnerstags. .von 18.30 bis 19.30 Uhr
im Gemeindehaus, Kapellenstr. 5, Änderungen werden im Wochenblatt bekanntgegeben. Tel. 06439/1349.
Öffentliche Bekanntmachung - Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hübingen vom 09.09.1999
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse “http: www. montabaur.de”.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner, über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgenden Ausschuß:
1. Rechnungsprüfungsausschuß
(2) Der Ausschuß gemäß Absatz 1 hat 2 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht nur aus Ratsmitgliedern. §3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

