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iunblatt VG Montabaur

.pndspielgemeinschaft

yWelschneudorf/Horbach/Winden

derung (

] der Jugendbetreuer und -trainer am 16.10.1999

16.10.1999, treffen sich die Jugendbetreuer und -trainer JjSG zu einer Wanderung um 14.00 Uhr in Welschneudorf am «enplatz.

^Spiele tragen unsere Mannschaften am kommenden Wochen-

>aus:

l( j : Sonntag, 19.09.1999,10.30 Uhr gegen JSG Ahrbach in Nieder- «id: Samstag, 18.09.1999,16.30 Uhr gegen Spvgg. Steinefrenz/W.

inefrenz

Samstag, 18.09.1999,15.15 Uhr gegen VfB Wissen in Wel-

eudorf

lugend: Samstag, 18.09.1999,15.15 Uhr gegen DJK Neustadt/F. in

srelbert

Lqend: Samstag, 18.09.1999, 14.00 Uhr gegen Spvgg. Haider- (DJn Oberelbert

Bend: Samstag, 18.09.1999,14.00 Uhr gegen JSG Girod/H. in Girod id: Samstag, 18.09.1999, 13.00 Uhr gegen JSG Ransbach- i in Baumbach

id: Samstag, 18.09.1999, 13.00 Uhr gegen JSG Marienrach- [ in Horbach

legend: Samstag, 18.09.1999,13.00 Uhr gegen JSG Horressen in

lofen

gend: Freitag, 17.09.1999,17.30 Uhr gegen JSG Girod/H. in Oberelbert iigend: Freitag, 17.09.1999,17.30 Uhr gegen SG Selters/M. in Selters Inend: Freitag, 17.09.1999,17.30 Uhr gegen ESV Siershahn in Siershahn

v Gackenbach

echstunde des Ortsbürgermeisters iOrtsgemeinde Gackenbach

gs.von 19.00 bis 20.00 Uhr

neindehaus.

immer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990

iindehaus.06439/1764

Horbach

[echstunde des Ortsbürgermeisters Ortsgemeinde Horbach

Stags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

liideverwaltung.Telefon: 06439/7435

ftgermeister privat.Telefon: 06439/7404

P'rungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntge-

sn.

entliehe Bekanntmachung

zung des Ortsgemeinderates Horbach

|ächste Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach findet am Don- Sä,23.09.1999, um 19.30 Uhr im Bürgermeisteramt statt. Hierzu lade ich ein. lordnung:

Intliche Sitzung:

[Verpflichtung eines Ratsmitgliedes

[Genehmigung der Niederschriften der Sitzungen vom 27.05.1999 N 15.07.1999 (öffentlicher Teil)

[Genehmigung bzw. Kenntnisnahme von über- und außerplanmäßi­gen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1998 [Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde (Montabaur; Stellungnahme der Ortsgemeinde Ausbau, FertigstellungKäskerberweg, Flur 9, Flurstück 77/2 Peschneiden der Birken im Brunnenweg [Kinderspielplatz (allgemeiner Zustand) t über die zukünftige Kirmesgestaltung äjerminfestlegung (Gemeinderatssitzungen) ptsbesichtigung

IJeilnahme an der AktionSaubere Landschaft, pricht des Ortsbürgermeisters über laufende und künftige Pla- [ [Wgsmaßnahmen bzw. Vorhaben in der Gemeinde (Verschiedenes

27

Nr. 37/99

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 27.05.1999 (nichtöffentlicher Teil)

2. Grundstücksangelegenheit/en - vorsorglich -

3. Verschiedenes

56412 Horbach, 09.09.1999 Wilhelmi, Ortsbürgermeister

MGVCacilia Horbach e.V.

Am Freitag, 17.09.1999, findet die Probe für alle Sänger um 18.30 Uhr statt.

1 ^

Hübingen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Hübingen

donnerstags. .von 18.30 bis 19.30 Uhr

im Gemeindehaus, Kapellenstr. 5, Änderungen werden im Wochenblatt bekanntgegeben. Tel. 06439/1349.

Öffentliche Bekanntmachung - Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hübingen vom 09.09.1999

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol­gen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http: www. montabaur.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus­legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­liche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus­legungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst­freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle­gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner, über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Be­kanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgenden Ausschuß:

1. Rechnungsprüfungsausschuß

(2) Der Ausschuß gemäß Absatz 1 hat 2 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuß besteht nur aus Ratsmitgliedern. §3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.