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Wochenblatt VG Montabaur

Nrl

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde­rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts­mitteln zur Fristwahrung.

2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtli­nien des Ortsgemeinderates.

3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grund­züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.

4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde­rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen kön­nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte­nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssit­zungen nicht übersteigen.

§7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entspre­chend.

§8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§9

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts­bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Orts­bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertre­tung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeindera­tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemein­derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO

ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Qi GiJ wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen dl bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Ortsbürqeml vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitaiipl Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahml Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters dpi bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 Ggf Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt J Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung i Absatz 1 gewährt wird. * -

(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der J

Steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschalen Steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteud pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden aal Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. a

§10

Inkrafttreten

(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 1 jl

2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öl liehen Bekanntmachung in Kraft. *

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.10.1994 außer Kraft!

56412 Hübingen, 09.09.1999 (S)

Ortsbürgerm J

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gi in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geä durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird a] gendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsd dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekor sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Gi migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Saj verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Fori schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ko] Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verlej geltend machen. *

56412 Hübingen, 09.09.1999 (S)

Ortsbürgerm

Vertretung des Ortsbürgermeisters

Vom 20.09. bis zu 04.10.1999 befinde ich mich voraussichtlich ohneUi brechung auf einer Dienstreise. Die Vertretung übernimmt der I ordnete Dieter Knopp (Tel. 06439/6866), der Ihnen auch an den] nerstagen zwischen 18.30 und 19.30 Uhr im Gemeindehaus zur 1 gung steht. In dringenden Fällen hilft Ihnen auch die VerbandsgeJ deverwaltung unter der Tel. Nr. 02602/1260 gerne weiter.

Wilfried Noll, Ortsbürgerm ^

EineErsatzbank von unseren Senioren

Eine nagelneue Bank wurde vor den Ferien am Wanderweg ai Buchenberg gestohlen. Eine Reihe unserer Senioren hat jetzt je! Hand angelegt und eine von den Forstarbeitern hergestellte bank am gleichen Standort fachmännisch und vor allem diebstahli aufgebaut. Daneben ließen es sich die Senioren nicht nehmen, samt# Kosten einschließlich der neuen Bank zu übernehmen. Dafür zif mengelegt und den Aufbau durchgeführt haben unsere aktiven Re] Adolf Theis, Erich Merz, Ludwig Dennebaum, Emil Noll und Alfred Ki Für dieses Engagement ein herzliches Dankeschön von der gi Gemeinde.

Wilfried Noll, Ortsbürgerm

AH Welschneudorf-Hübingen

Am Samstag, 18.09.1999, spielen wir um 17.00 Uhr auf eigenem p gegen Holzappel.

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EISBACHGEMEINDEN

Eisbachtaler Sportfreunde

Folgende Spiele tragen unsere Mannschaften am Wochenende aij Samstag, 18.09.1999,15.30 Uhr:

Spfr. Eisbachtal I -1. FSV Mainz 05 A.

Sonntag, 19.09.1999,13.00 Uhr:

B1-Jugend, Theley - Spfr. Eisbachtal, Regionalliga Südwest Samstag, 18.09.1999,18.00 Uhr:

B2 - Jugend, Spfr. Eisbachtal - Betzdorf Samstag, 18.09.1999,15.15 Uhr:

C1-Jugend Kirchen - Spfr. Eisbachtal

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