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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr. 36

haus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus befindet.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Rechnungsprüfungsausschuß

2. Bauausschuß

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 4 Mitglieder und für jedes Mit­glied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge­meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts­gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge­meinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus­schußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rech­nungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele­genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde­rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

§4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechts­mitteln zur Fristwahrung.

2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haus­haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtli­nien des Ortsgemeinderates.

3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grund­züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.

4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

7. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.000,00 DM /1.000 Euro im Einzelfall und Niederschlagung gemeind­licher Forderungen bis zu einem Betrag von 100,00 DM /50 Euro

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde- rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn­ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent­gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver­dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit

oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden k erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Safe!

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen'an einem Tag wird nur eiiT zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die eini zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abaen 1 nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der OrtsgemeinderaV zungen nicht übersteigen. j

§7 |

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in F eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 DM / 7,50 Euro je Sitzung, j

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine EntschädicJ nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimm!

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprecht §8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

( 1 ) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung aemJ

12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. a 1

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung

Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pausl le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden aJ Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. J

§9 1 Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete j

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des q bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwand! Schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 AM Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicli die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädiguni jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem« bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Ve| tung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/siel Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß §6 Abi

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeinl

tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgera derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sl den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 Ga ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleich! wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des! bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Ortsbürgermei vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglien Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahm« Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters derl bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 Geitfl Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gen Absatz 1 gewährt wird. fl

(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 1

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lffl

Steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschaleifl Steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer! pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden an Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. fl

§10 1 Inkrafttreten |l

(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 1. Ja

2002 in Kraft, im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihreröffl liehen Bekanntmachung in Kraft. fl

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.09.1994 außer Kraft, fl

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Ortsbürgemm

Hinweis; fl

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (Gm in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geäB durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird am gendes hingewiesen: fl

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorsclfl dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekoraj sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang anfl zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn fl

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die &fl

migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sam verletzt worden sind, oder fl

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß B standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder roiim schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaitung, K°m Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des m Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macra.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, s auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese ve geltend machen. M

56412 Daubach, 11.08.1999 ( s ) JM

Ortsburgetmm