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Brrnndstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die son- K Abgaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1998. K AMabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben K nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn '

11 ^ie Abgabenpflicht neu begründet wird,

2 der Abgabenschuldner wechselt,

> 3 der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

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Verhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga- Kjjcheide allgemein festgesetzt.

Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent- Bensind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen »enbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem |L Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Wirkungen e j ni W j e we nn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher iieid zugegangen wäre, pbehelfsbelehrung

L die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Endeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Eiderspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands- Indeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe- Jfßei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs- IlSatz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf die- Tisibei der Behörde eingegangen ist.

j Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zurZahlung der leindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung: Schaaf, Erster Beigeordneter

jiprüfung der Feuerlöscher §er Ortsgemeinde Oberelbert

|?ngleicher Stelle bereits angekündigt, haben Sie die Möglichkeit am llag, 18.09.1999 Ihre Feuerlöscher prüfen zu lassen. Um einen rei­llosen Ablaiif zu Gewährleisten, bitten wir Sie die Feuerlöscher am ig, 17.09.1999 in der Zeit zwischen 18.00 Uhr 19.00 Uhr im Gemein- |uhof abzugeben (bitte vergessen Sie nicht Ihren Feuerlöscher mit Itlamen zu'kennzeichnenl).

lamstagmittag ca. 12.00 Uhr können die Löscher, ebenfalls im pndebauhot, wieder abgeholt werden.

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g7.09.1999 wollen wir unser Abschlußturnier (Vereinsmeisterschaft)

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|tetEuch bitte bis 15.09.1999 bei Arno an. Tel. 1264 jii:14.30 Uhr am Tennisplatz

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Bberelbert gegen Horbach, am Samstag, 11.09.1999, um 17.30 Uhr, leielbert. Achtung: Anstoßzeit geändert!

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ierung der Sprechstundenzeiten iOrtsbürgermeisters Ortsgemeinde Welschneudorf

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters findet künftig montags von ät 999 ° 30 Ulir statt ' Die näc l lste Sprechstunde ist am Montag,

Nnd Fax: 02608/204

Torsen Schwarz, Ortsbürgermeister

gliche Bekanntmachung über die Festsetzung Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1999

^ungcler Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes r BGBl. I s. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungs-geset- Abgabenordnung EGA01977 - vom 14.12.1976 - BGBl. I S. 3341 mdesteuersatzung der Ortsgemeinde Welschneudorf in der derzeit Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gern. § 18 «sgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom r 80 m ber derzeit geltenden Fassung)

gemeinde Welschneudorf erhebt im Kalenderjahr 1999 die Grund- InnH r ® etr ' et3e der Land und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und nAh k 6 des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die son- äaben nach den gleichen Hebesätzen wie im Kalenderjahr 1998.

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Nr. 36/99

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt. Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

1. die Abgabenpflicht neu begründet wird,

2. der Abgabenschuldner wechselt,

3. der Jahresbeitrag der Abgabenschuld sich ändert,

4. sich neue Fälligkeitstermine ergeben.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abga­benbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu ent­richten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erhe­ben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchs­frist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf die­ser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zurZahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

In Vertretung: Schaaf, Erster Beigeordneter

Senioren-Gymnastik-Gruppe Welschneudorf

Unser nächstes Treffen, ist am 13.09.1999 um 15.00 Uhr.

SV Welschneudorf

Die 1. Mannschaft des SV Welschneudorf erwartet zum nächsten Heim­spiel den Spitzenreiter Fortuna Nauort.

Anstoß: Sonntag, 12.09.1999,14.30 Uhraufdem Sportplatz Welschneudorf.

GELBACHHÖHEN

Daubach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Daubach

donnerstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr

Änderungen werden am Rathaus bekanntgemacht.

Öffentliche Bekanntmachung Hauptsatzung der Ortsgemeinde Daubach vom 11.08.1999

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

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Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfol­gen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http:www.montabaur.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus­legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­liche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus­legungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst­freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle­gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rat-