Wochenblatt VG Montabaur
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§2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuß
2. Rechnungsprüfungsausschuß
3. Bauausschuß
4. Sport- und Kultumusschuß
5. Kindergartenausschuß
6. Hallenausschuß
(2) Die Ausschüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 haben jeweils 4 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Kindergartenausschuß hat 1 Mitglied und einen Stellvertreter. Der Hallenausschuß hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet.
Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.
§3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß.
(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
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Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen übertragen:
1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den Richtlinien des Ortsgemeinderates.
3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31,33 und 34 BauGB, wenn durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.
4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.
6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.
§5
Ortsbeigeordnete
Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.
§6
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinderates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 DM/5 Euro.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. *
Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
§7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzüngsgeldes in Höhe von 10,00 DM /5 Euro je Sitzung.
J__Nr. 36
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beir' t Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschärf nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestim'®
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 en f
chend. ns f
§8
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
( 1 ) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsgntschädiquna nom -
12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. y
( 2 ) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die EntrichtunJ Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die paus * le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer* pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf! Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§9
Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete I
( 1 ) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung desö Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwands? Schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 mj S atz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nichj die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädia für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der d Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die V tretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält ert eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß§ 6 A
( 2 ) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeindi tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemt derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates soi den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 Ger ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleicher wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des V bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Ortsbürgermei^ vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied c Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme « Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters derV bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemCi Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung genj Absatz 1 gewährt wird.
(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. |
(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lol
Steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lo Steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer 0 pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf! Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. j
§10
Inkrafttreten I
(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 1. Jan
2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihreröffa liehen Bekanntmachung in Kraft. j
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.10.1994 außer Kraft. 1
56412 Oberelbert, 02.09.1999 (S.) Jung, Ortsbürgemeisl
Hinweis ]
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Ftheinland-Pfalz (Genj in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geära durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf] gendes hingewiesen: j
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrira dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomm sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an güj zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genj
migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzd verletzt worden sind, j
oder I
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bej standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form| schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrj Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung desSaj Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. I
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, sok| auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletz] geltend machen. I
56412 Oberelbert, 02.09.1999 (S.) Jung, Ortsbürgermm
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzuj der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 1999]
(Festsetzung der Grundsteuer gern. § 27 Abs. 3 des Grundsteuer zes vom 7.8.1973 - BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des bl führungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - vom 14.12.19J BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Oberei in der derzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskaniniei| träges gern. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskai™ Rheinland-Pfalz vom 28.7.1980 in der derzeit geltenden Fassung) I
Die Ortsgemeinde Oberelbert erhebt im Kalenderjahr 1999 die Steuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) y

